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Herssel-kl IrrisMtttt

Mit wöchentlicher Kratis-MeitageItluKrirtes AuterhaltnugsölaLL".

Nr. 21.

Donnerstag den 18. Februar

1892.

Amtliches. |

Es ist zur Sprache gebracht worden, daß Quit- tungskarteu für die Jnvaltditäts- und Altersver- sicherung in denjenigen Füllen, in welchen die Beiträge gemäß 88. 112 flg. des Gesetzes vom 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) durch Kranken­kassen, Gemeindebehörden oder besondere Hebe­stellen eingezogen und die Quittungskarten gemäß §. 115 a. a. O. bei diesen Stellen hinterlegt werden, beim Wechsel des Beschäftigungsorls nicht regelmäßig zarückgegeben werden. An dem neuen Beschäftigungsorte wird dann häufig die Ausstellung neuer Quittungskarten beansprucht, ohne daß dabei das früher bestandene Verstche- runasverhältntß und die Thatsache, daß für den Versickerten bereits eine andere Quittungskarte ausgestellt und mit Marken beklebt worden ist, zur Sprache gebracht wird. Unter solchen Um­ständen erhält die neue QuittungSkarte häufig nicht die in der Reihenfolge der früheren Karten ihr zustehende höhere Nummer, sondern von Neuem die Nummer 1, auch wird die Karte, so­fern die Beschäfttgungsorte in den Bezirken ver­schiedener Versicherungsanstalten liegen, nicht immer, wie vorgeschrieben, mit dem Namen der Versicherungsanstalt des ersten BeschäftigungS- orts, sondern mit dem Namen derjenigen Ver­sicherungsanstalt versehen, in deren Bezirk der Inhaber bei Ausstellung der neuen Quittungs- karte beschäftigt ist.

Dies kann sowohl für die Versicherten, wie für die Behörden, nachtheilige Folgen haben. Der Versicherte setzt sich dem aus, daß ihm die früheren QuittungSkarte» und die daria einge­klebten Marken dereinst nicht angerechnet werden; für die Behörden erwachsen insbesondere dann, wenn der bet Ausstellung der neuen Karte be­gangene Irrthum nachträglich entdeckt wird und dann berichtigt werden soll, erhebliche Schreib­arbeiten und sonstige Weiterungen. ES liegt

daher im Interesse der Versicherten, wie der Be­hörden, daß hinterlegte Quittungskarten dem­jenigen, auf dessen Namen sie ausgestellt sind, sofort zurückgegeben werden, sobald derselbe seine Arbeitsstelle verläßt und damit aus dem Bezirk der die Beiträge etnzieheuden und die Karte ver- wahrenden Stelle ausscheidet.

Aehulich liegen die Dinge, wenn die Quittungs- karte von dem Arbeitgeber des Versicherten ver­wahrt wird. Auch hier liegt es im allgemeinen Interesse, daß die Karte sofort bei Lösung des Arbettsverhältnisses zurückgegeben werde.

Die unbefugte Zurückbehaltung der QuittungS­karte ist nach §. 108 Abs. 2, §. 148 Abs. 1 Ziffer 3 a. a. O. unzulässig und sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Haft bedroht. Auch bestimmt § 108 Abs. 3 des GesetzeS, daß Quittungskarten, welche wider den Willen des Inhabers zurückbehalten werden, durch die Ortspolizeibehörde abzunehmen und dem Berechtigten auSzuhändige» sind, wobei der Zurückbehaltende dem Berechtigten für alle Nachtheile, welche ihm aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich bleibt.

Krankenkassen, Gemeindebehörden und Hebe- stellen, welche dte Beiträge etuziehen und die Quittungskarten aufbewahren, werden spätestens bei Gelegenheit der Abmeldung der Versicherten Kenntniß von dem Wechsel des Beschäftigungs- ortS erhalten und dann darauf Bedacht zu nehmen haben, die etwa noch nicht abgehobenen Karten den Inhabern schleunigst zustellen zu lassen.

Berlin am 11. Januar 1892.

Der Minister Der Minister des Innern. für Handel und Gewerbe.

H e r r f u r t h. Frhr. v, B e r l e p s ch. * * *

HerSfeld, den 12. Februar 1892.

Vorstehender Mtnisterial-Erlaß wird hierdurch I zur allgemeinen Kenntniß gebracht und werden

die Versicherten auf die Wichtigkeit der recht­zeitigen Zurückforderuug der QuittungSkarte» be­sonders hiugewiesen.

I. 766. Der Königliche Landrath.

In Vertretung: Braun, Kreisdeputirter.

Die Presse und die Armee.

Der Reichstag verhandelte am Montag über den Milttaretat. Der Kriegsminister v. Kaltenborn konnte gegen seine Absicht die Vertretung seines Ressorts nicht übernehmen, da er noch unter den Folgen der Influenza leidet und eine Erholungskur in Wiesbaden antreten mußte. Neben dem Militäretat waren die Anträge über das Beschwerderecht und das Strafverfahren im Heere zur Debatte gestellt. Der Reichskanzler Graf Caprivi legte in eingehender, überzeugender Rede die gesetzliche Be­handlung der Soldaten und namentlich die Erfahrungen, die man in Preußen mit den geltenden strafrechtlichen und straf- prozessualischen Vorschriften gemacht hat, dar und schilderte eindringlich die Gefahren, die mit gehässigen oder einseitigen Kritiken gegen unsere HeereSeinrichtungen für die Tüchtigkeit des Heeres verbunden sind. Wir lassen hier im Wortlaut folgen, tva£ er über die Beziehungen der Presse zum Heere sagte:

Wenn durch die Verhandlungen hier und in der Presse eS dahin kommt, daß das Mißtrauen des Mannes gegen seinen Vorgesetzten genährt wird, dann halte ich dar allerdings für ein schweres Unglück, und zwar aus zwei Gründen. Dann tritt ein Fall ein wenn die Untergebenen Mißtrauen gegen die Vorgesetzten haben, dann ist die Truppe nicht so viel werth und wenn Mißtrauen bei Einzelnen einreißt, so hat das für die Truppe zunächst die Folge, daß die Zahl der Bestraften viel stärker wird; denn da« Band ist zerrissen, welche« den Untergebenen mit dem Vorgesetzten verbindet. Letzterer ist aber seinem Kriegsherrn verpflichtet, die Truppe in Gehorsam zu halten und da bleibt ihm nichts übrig, als auch zu den letzten Disciplinarmitteln zu greifen. Also, wenn Die solche« Mißtrauen aussprechen hier im Hause ist eS bis jetzt nicht zum Ausdruck gekommen aber wenn die Presse, auch weiter liberaler Kreise, so vorgeht, so bin ich überzeugt, daß diese Presse, wenn auch unbeabsichtigt, dieser Mißtrauen schärt und damit der Armee schadet; und dem, waS Sie selber wollen, eine mildere Behandlung des Mannes herbeizusühren, stellen Sie sich mit dem Mißtrauen entgegen. Es ist ja mit der Presse eine eigene Sache. Kein Mensch wird deren Werth

(Unbefugter Nachdruck verboten.) Die Brillanten der Herzogin.

Novelle von A. von der Elbe.

(Fortsetzung.)

Ja, die Einwilligung wurde von mir er- zwungen und in dem Gedanken an Ihre vermeint­liche Treulosigkeit rascher gegeben, als ich selbst es für möglich gehalten hatte. Die falsche Steckwitz ist nach meiner Vermählung mit Gnadengehalt und Stiftsplatze entlassen worden. Ich glaube, sie ist meiner Mutter in blindem Gehorsam er­geben gewesen." , , ,

Meinem tief verwundeten Gefühle nach," fuhr der Prinz bewegt fort,blieb mir nichts Anderes übrig, als möglichst weite Entfernungen, Länder und Meere zwischen uns zu legen. Ich dachte Sie beide erst nach vielen Jahren, vielleicht nie wiederzusehen. Die Verhältnisse sind oft mächtiger als unsere verzweiflungSvollen Vorsätze. Nach etwa drei Jahren folgte ick dem Druck einer geschäftlichen Nothwendigkeit, kehrte in dieHeimath zurück und fand meinen Bruder als einen todt- kranken Mann. Ein weiterer Grund mich zurück- zuhalten. Dann kam der nothwendige Prozeß um den Peterstein, den ick ja eigentlich mit den Manen des Verstorbenen führte, und von da an liegt die letzte Vergangenheit klar vor Ihnen. Ich habe nur noch hinzuzufügen, daß ich, wenn meine Liebe für Sie nicht eine so wahre gewesen

wäre, vermuthlich Ihnen kühler und vielleicht mit Vorwürfen entgegengetreten sein würde. In meiner großen Zuneigung hatte ich Sie mit der natürlichen Schwachheit des Weiber, für den Glanz einer Herzogskrone, entschuldigt. Auch wurde ich von dem Glücke des Wiedersehens so sehr überwältigt, daß mir sogleich Worte der Zärtlichkeit über die Lippen strömten."

Ich erkenne," sagte sie leise und milde,daß ick Ihnen ein großes Unrecht und manches harte Wort abzubitten habe."

Eine triumphirende Freude leuchtete aus seinen männlichen Zügen.Erzeigen Sie mir die Gnade, Mathilde, und lösen das Brtllantherz vom Collier. Wir wollen sehen, ob das Wunder geschehen ist, daS Sie Ihrem Ritter aufgegeben haben zu vollbringen."

Befremdet schaute sie ihn au. Was sollte jetzt, wo so Ernstes und Entscheidendes zwischen ihnen zur Sprache gekommen war, eine Wiederaufnahme jenes von ihr in bitterer Erregung hingeworfenen Vergleichs und ihrer daran geknüpften Zusage? Immerhin konnte sie aber thun, warum er bat.

DaS Kleinod lag in ihrer Hand und sie er­starrte; purpurroth glühte es ihr entgegen. Was war daS? Sie wußte doch aus ihrem Spiegel, daß sie mit Wasserhellen Brillanten ge­schmückt, ihr Zimmer verlassen hatte. War er ein Zauberer, ein Bosko gab es Wunder?

Sie hatte ihr Schmuckstück umgewandt, da war es wieder das alte wohlbekannte mit seinem

kalten strahlenden Gefunkel.

Ah" sagte sie lächelnd, eine kleine Intrigue mit meiner Kammerfrau, ich habe nicht gedacht, daß die Schönboru unzuverlässig sei, und eS thut mir leid, sie so zu finden."

Sie dürfen mit der Armen nicht zu hart inS Gericht gehen, Mathilde. Ihr ist meinetwegen übel genug mitgespielt worden. Noch jetzt wird sie sich in großer Verlegenheit befinden, wenn sich nicht bereits ein tröstlicher Erklärer deS Vorfalls bei ihr eiugefuuden hat. AuS den Verhandlungen um den Peterstein kennen Sie meinen juristischen Beistand, ich darf sagen, meinen Vertrauten, meinen Freund, Doktor Arnold Stephant. Ihre Kammerfrau, Fräulein Schön- vorn, ist seine Jugendliebe, ich wußte, daß er sich mit ihr zu verbinden wünschte, sobald er eine aestcherte Lebensstellung erlangt haben würde. Ihm erzählte ich außer mir wie ich war nach jenem ersten Wiedersehen, Ihren Vergleich und mein Versprechen. Ich beschwor ihn, mir durch seine Freundin daS Brillantberz zur Um­änderung zu verschaffen. Ernst erwiderte er: Durchlaucht verlangen zu viel. Wäre Fräulein Schöuborn so pflichtvergessen, würde ich sie nicht mehr hochachten können, sie würde dadurch für mich verloren sein und damit die Hoffnung und das Glück meine? Lebens; ich kann diese Zu- muthuog nickt au sie stellen." Er hatte recht, wie ick beschämt anerkannte. Aber der Wunsch, jene Verwandlung deS kalten, weißen Herzens in