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Herssel-kl Kltislilitl.
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Nr. 127. Sonnabend den 24. Oktober 18917
Erstes Blatt.
MmimK-KMW.
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Amtliches.
Die Personenstands-Aufnahme zum Zwecke der Einkommensteuer-Veranlagung nach dem neuen Gesetze vom 24. Juni 1891 ist am 12. November d. J. und daran anschließend die Aufstellung des Personenverzeichnisses und der Einkommensteuerliste von den Gemeinde- und Gutsvorstehern vorzunehmen. Da nach §§ 21, 22 und 68 Abs. 1 des Gesetzes und den Artikeln 36, 37 und 38 der Ausführungs-Anweisung vom 5. August d. I. (zweiter Theil) gegen das bisherige Verfahren bei Aufstellung der Klassensteuerrollen bedeutende Aenderungen eingetreten sind, so muß ich erwarten, daß die Herren Gemeinde- und Gutsvorsteher mit den einschlägigen neuen Bestimmungen sich genau vertraut machen und auf das Sorgfältigste nach denselben verfahren.
Wo die Personenstands-Aufnahme nicht auf Grund der vorjährigen bei der Gegenwart erhaltenen Personenverzeichnisse, der An- und Ab- meldungen, Ab- und Zugangslisten u. s. w. erfolgen kann, muß eine genaue örtliche Zählung statt- sindcn, zn welcher die Mitwirkung der Hausbesitzer und Haushaltungsvorstände in Anspruch genommen werden kann. (Art. 36 Abs. 3 der Ausführungs-Anweisung.)
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstückes oder dessen Vertreter ist verpflichtet, der mit Ausnahme des Personenstandes betrauten Behörde die auf dem Grundstücke vorhandenen Personen mit Namen, Berufs- oder Erwerbsart anzugeben. Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen einschließlich der Unter- und Schlaf- stellenmiether zu ertheilen. (Art. 36 Abs. 4 und 5 der A.-A.)
Wer diese von ihm erforderte Auskunft verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht oder unvollständig oder unrichtig ertheilt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 300 Mk. bestraft. (§ 68 Abs. 1 des Gesetzes.)
Bei Aufstellung des neueingeführten Personen- Verzeichnisses (Muster, III zur Ausführungs-An- wersung) sind insbesondere folgende Punkte zu beachten, welche eine Neuerung gegen das frühere Verfahren enthalten.
1. Steuerpflichtige, welche nach der Personen- stands-Aufnahme verziehen, sind, wenn der
Umzug vor dem Beginne der Vorein- schätzung bekannt wird, der Behörde des neuen Wohnortes zur Veranlagung zu überweisen. (Ausf.-Anw. Art. 37 I. 1 a.) Die geschehene Ueberweisung ist in dem Personenverzeichnisse (Muster III) in der Rubrik 12 Bemerkungen einzutragen.
2. In das Personenverzeichniß sind auch auf- zunehmen Personen, welche im Gemeinde- Bezirke ihren Wohnsitz haben und nur zeitweise des Arbeitsverdienstes wegen oder aus andern Gründen abwesend sind (Art. 37 I. 1b);
ferner diejenigen physischen Personen, welche ohne einen Wohnsitz in Preußen zu haben, in dem Gemeinde- Bezirke Grundstücke besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben oder aus einer daselbst bestehenden Staatskasse Besoldungen, Pensionen oder Wartegelder beziehen (Art. 37 I. 1 c);
ferner diejenigen preußischen Staatsangehörigen, welche aus dem Gemeindebezirke in das Ausland verzogen sind, sofern der gegenwärtige Aufenthalt im Auslande bekannt ist und seit der Auswandernng bis zum 1. April 1892 ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist (Art. 37 I. 1 d);
endlich diejenigen preußischen Staats- Angehörigen, welche als preußische Staatsbeamte oder Offiziere ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben und deren letzter Veranlagnngsort, bevor sie diesen Wohnsitz erhielten, in dem Gemeinde- Bezirke begründet war. (Art. 37 I. 1 d.)
In die Spalten 4—7 des Personen- Verzeichnisses sind künftig auch diejenigen Hamshaltungs - Angehörigen aufzunehmen, welche behufs ihrer Ausbildung als Lehrlinge, Schüler, Studenten u. s. w. auswärts unterhalten werden. (Art. 37 I. 2, Abs. 1.)
Da nach § 18 des Gesetzes für jedes nach § 11 nicht selbstständig zu veranlagende Familienglied unter 14 Jahren von dem steuerpflichtigen Einkommen des Haushaltungsvorstandes, sofern dasselbe den Betrag von 3000 Mk. nicht übersteigt, der Betrag von 50 Mk. in Abzug gebracht wird, mit der Maßgabe, daß bei Vorhandensein von drei oder mehr Familienmitgliedern dieser Art auf jeden Fall eine Ermäßigung um eine Stufe stattfindet, so ist eine besouders sorgfältige und gewissenhafte Sond erun g ber ' Haushaltungs-Angehö rigen, je nach- dem sie das 14. Lebensjahr vollendet haben oder nicht, erforderlich. In die Spalte 6 des Personenverzeichnisses (Muster III) sind nur diejenigen Familie n m i t g l i e d e r aufzunehmen, welche am 1. April 1892 das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht auch diejenigen, welche in der Zeit zwischen 12. November d. J. und 1. Ap ril 1892 das 1 4. Lebensjahr vollenden. Diese sind vielmehr in den Spalten 4 nnb 5 aufzuneh men. (Art. 3 7 1.
I 2, Absatz 2 und 3.)
Die Reihe der einzelnen Steuerpflichtigen in dem Personenverzeichnisse (Muster III) ist nach der örtlichen Lage der Hausgrundstücke anzuordnen. Die Personen, welche innerhalb der letzten zwei Jahre ins Ausland verzogen sind (Art. 37 I. 1 d) und die Staatsbeamten und Offiziere, welche ihren Wohnsitz im Auslande haben (Art. 37 I. 1 d), sind am Schlüsse des Verzeichnisses aufzuführen.
Neben und gleichzeitig mit dem Personenverzeichnisse ist ein Verzeichniß über diejenigen physischen Personen anzulegen (Muster IV), welche Einkommen aus einem in bem Gemeindebezirke belegenen eigenen oder gepachteten Grundbesitze oder daselbst betriebenen stehenden Gewerbe beziehen, aber in einem andern preußischen Orte wohnen, oder, ohne einen Wohnsitz in Preußen zu haben, an einem andern Orte bereits im Vorjahre zur Einkommensteuer veranlagt waren. Die sämmtlichen Spalten dieses Verzeichnisses sind sorgfältig auszufüllen. Damit die Awgaben des Verzeichnisses noch rechtzeitig bei der Voreinschätzung b z w s e. Veranlagung benutzt werden können, sind Auszüge über die einzelnen S t e n e r p f l i ch t i g e n d e r Ö r t s b e h ö r d e d e s preußischen Wohnsitzes bzwse. Veranlagungsortes sofort nach Aufstellung des Verzeichnisses mitzutheilen. (Art. 37, II. Abs. 1 und 2.)
Bei der Wichtigkeit, welche die richtige Aufstellung des Personenverzeichnisses für die ganze Veranlagung hat, sind durch ortsübliche Bekanntmachung vor dem 12. November b. I. die Bestimmungen des Artikels 36 Absatz 4 und 5 und Artikel 37, 1. 2 der Ausführungs-Anweisung unter Hinweisung auf die Strafandrohung des § 68 Abs. 1 bekannt zu machen.
Zugleich mit dieser Bekanntmachung sind diejenigen Steuerpflichtigen, welche eine Steuer- erklärnng nicht abzugeben haben, b. h. diejenigen, welche bisher nicht schon zur Einkommensteuer oder zur 11. und 12. Stufe der Klassensteuer veranlagt waren, aufzufordern, binnen einer an- gemessenen Frist ihre Schuldenzinsen, Lasten, Kassenbeiträge und LebenSversicherungsprämien (§ 9 des Gesetzes), deren Abzug sie beanspruchen, bei dem Gemeindevorstande anzumelden und nötigenfalls die Verpflichtung zur Entrichtung derselben durch Vorlegung der Belüge (Zins-, Beitrags-, Prämienquittungen, Policen u. s. w ) zu bescheinigen. (Art. 38, 6. Abs. 2 der AuS- führungö-Anweisung.)
Die auf die Amueldung der Schuldenzinsen bezüglichen älteren Vorschriften, namentlich bie Verfügungen der Königl. Regierung zu Cassel vom 27. Dezember 1886 C. I. 10292 und vom 23. April 1887 C. I. 3653 finden fernerhin nicht mehr Anwendung.
Ueber die angemeldeten Schuldenzinsen u. s. w. ist der Eintrag in Spalte 17 und 17 a der Ein- kommensnachweisung (Muster A) auf das Sorgfältigste zu bewirken.
Nach Aufstellung des Personenverzeichnisses ist sofort zur sorgfältigsten Aufstellung der Einkommen- steuerliste (Einkommensnachweisung) Muster A zu schreiten. (Art. 38 der Ausführungs-Anweisung.)
Soweit die dazu erforderlichen Merkmale nicht bereits aus den bisherigen Rollen hervorgehen,