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Hersstl-el Kttisblatt.
__________Mit wöchentlicher Kratis-Weilage „Illustrirtes Wuterhattungsölatt".__________
Nr. 109. Sonnabend den 12. September 1881.
Erstes Blatt.
Amtliches.
Hersfeld, den 7. September 1891. Die Herren Ortsvorstände zu
Hersfeld, fiskalische Oberförsterei, Meckbach, fiskalische .Oberförsterei, Wipvershain, fiskalische Oberförsterei, Eichhof, Aua, Biedebach, Bingartes, Ettra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Kathus, Meckbach, Mecklar, Meisebach, Obergets, Oberrode, Petersberg, Roür- bach, Roßbach, Sieglos, Sorga, Tann, Un- tergeis, Wilhelmshof und Wippersbain werden hierdurch an die Einreichung der Schöffen- urlisten pro 1892 an das Königliche Amtsgericht dahier mit Frist bis zum 18.d.Mts.bei Meidung von 3 Mk. Strafe erinnert.
9291. Der Königliche Landrath Freiherr von S Ä l e i n i tz.
600 Mark Belohnung.
Der Kaufmann Gustav Wetzel, welcher an dem Kaufmann S. Hirschfeld zu Spandau am 23. August 1891 einen Raubmord verübt hat, ist bisher noch nicht ergriffen.
Auf die Ergreifung des Wetzel ist eine Belohnung von 600 Mk. ausgesetzt.
Wetzel ist am 31. Juli 1867 zu Grabow, Kreis Ost-Priegnitz, Provinz Brandenburg geboren, 1,75 Meter groß, schlank, hat dunkles. glattes, anliegendes Haar, dunkele, finster blickende Augen und leicht gelbliche Gesichtsfarbe.
Er verkehrt gern mit Frauenspersonen und trägt zahlreiche noch nicht fällige Coupons, sowie eine größere Geldsumme in baarem und Papiergelde bei sich.
Spandau, den 3. September 1891.
Königliches Amtsgericht.
Der Untersuchungsrichter.
# Allgemeine Einwände gegen ein Trunksuchtsgesetz.
Es liegt in der Natur der Sache, daß der kürzlich veröffentlichte Gesetzentwurf zur Bekämpfung des MißbrauchS geistiger Getränke bisher in der Presse keinen ungetheilten Beifall gefunden hat. Ein gesetzgeberisches Vorgehen gegen die Trunksucht ist so außerordentlich schwierig, daß selbst unter denjenigen Leuten, die, von reinem Streben für die Wohlfahrt ihrer Mit- Menschen beseelt, die Nothwendigkeit neuer Maßregeln auf diesem Gebiete anerkennen, die Meinungen über die Zweckmäßigkeit der Bor- schlage im Einzelnen auseinandergehen können. Etwas anderes aber ist die grundsätzliche Ab- lehnung jedes Eingreifens des Staates gegen das Uebel der Trunksucht. Leider beruht auf M.? Grund ein großer Theil der abfälligen Krstikeu des Entwurfs.
«j^J1 Zunächst der Einwand, daß gegen den
< UnAc$ • volenti non fit injuria (wört- sp^-n ^ Wollenden geschieht kein Unrecht) ver- werde. Der Trunkenbold schade sich selber, Mp,nvnk ^en ^^^ nichts an, wie überhaupt «J ?PÄ c?^^?» brauche, daß ein Anderer brU^ ^ tbn selbst anzunehmen braute. Das Betrinken fällt darnach in das
freie Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und der Staat macht sich mit seiner Einmischung einer Freiheitsbeschränkung schuldig. Allein bei diesem formalen Einwände werden die Pflichten übersehen, die Jeder gegen seine Mitmenschen hat und die der Trunkenbold meist gröblich verletzt. Er pflegt nicht nur seinen Leib, über den er frei verfügen mag, sondern auch seine Vermögeus- und Familienverhältnisse zu zerrütten. Wenn er Familienvater ist, mißbraucht er, wie die Erfahrung lehrt, leicht seine eheherrlichen Rechte und seine väterliche Gewalt, um Brutalitäten gegen seine Familie zu verüben, und kommt er der Verpflichtung, ihr den nöthigen Lebensunterhalt zu gewähren, selten nach. Man braucht nur einmal einer Scene beigewohnt zu haben, wie abgehärmte Weiber und Kinder ihren Ernährern am Löhnungstage aufpassen, um sie von der Vergeudung ihres Lohnes in der nächsten Kneipe abzuhalteu, und man wird dann begreifen, daß gegen ein Gesetz wider den Mißbrauch geistiger Getränke die Phrase vom freien Selbstbestimmungsrecht nicht am Platze ist. Außerdem beweist die Thatsache, daß Ünmäßwkeit und Völleret eine Hauptquelle von Verbrechen namentlich gegen Leib und Leben bilden, welches unmittelbare Staatsinteresse bei der Bekämpfung der Trunksucht im Spiele ist.
Verwandt mit diesem Einwand ist der andere, der sich auf den Trinkerstandpunkt stellt und gegen Maßregeln im Gewerbe-, Privat- und Strafrecht, die dazu dienen sollen, den Mißbrauch geistiger Getränke einzuschränken, das Interesse des „Konsumenten" aufruft. Die schöne Literatur weist von Auakreon bis auf Scheffel viele herrliche Trinklieder auf und grade unS Deutschen ist von Alters her — schon Tacitus bezeugt es — eine ausgesprochene Sympathie für das Trinken eigen. Die Freude gleichgestimmter Zecher braucht man nicht zu stören und es kaun nicht bestritten werden, daß ein mäßiger Genuß guter gegohrener Getränke ebenso wie dem Geselligkeitstriebe auch unserem Klima und unserer Ernährungsweise entspricht und je nach den Umständen als förder- ltch für das körperliche Wohl und die geistige Regsamkeit des Einzelnen angesehen werden kann. Der Entwurf läßt denn auch das Grundrecht jedes Deutschen auf einen gelegentlichen Frst- rausch vollkommen unangetastet und richtet sich lediglich gegen die Uebelstände, die fortgesetzter übermäßiger Alkoholgenuß in körperlicher, geistiger und sittlicher Hinsicht, im wirthschaftlichen, öffentlichen und gesellschaftlichen Leben hervorruft. „In Gemeinheit tief versunken liegt der Thor, vom Rausch bemefftert. Wenn er trinkt, wird er betrunken, trinken wir, sind wir begeistert." Der unterschiedliche Grad von Rohheit, die die Brutalität des Säufers im Gegensatz zu der heiteren Begeisterung des Zechers kennzeichnet, liegt, abgesehen von Charakter, Erziehung und Bildung, nicht sowohl in der Menge als in der Art der genossenen Getränke. Man kann nicht von einer Wein- oder Bierpest, wohl aber von einer Schnapspest sprechen. Auch der starke Wein- oder Biertrinker mag zu einer Last für seine Mitmenschen werden, aber gut sieben Achtel aller Schäden, die man unter Alkoholismus begreift, werden auf übermäßigen Branntweingenuß entfallen und um diesen dreht sich weitaus die Mehrzahl der Vorschriften des neuen Entwurfs.
Hiermit gelangen wir nun zu einem dritten Vorwurf, der namentlich von socialdemokratischer Seite erhoben wird. Der Branntwein sei das
Einzige, was den armen Arbeiter auf Stunden feiner Notb und Trübsal entreiße; Wein und Bier seien für ihn zu theuer und so greife er zur Schnapsflasche. Das wahre Hilfsmittel dagegen sei, die ärmeren Klaffen in die Lage zu bringen, daß sie ihr Trinkbedürfniß in Wein oder Bier befriedigen könnten. Das neue Gesetz sei um so mehr ein Klassengesetz, als nur der Arme, der betrunken nach Hause taumele, wegen Aergerniß erregender Trunkenheit werde zur Rechenschaft gezogen werden, während es der Reiche dazu habe, um ungesehen mit seinem Rausche nach Hause zu fahren. Daß der Arbeiter in seiner angeblich kummervollen Lage die Schnapsflasche nöthig habe, ist eine Verkehrtheit; denn seine Noth wird dadurch nicht kleiner, sondern größer. Ein Trunksuchtsgesetz ist in keinem höheren Grade Klaffengesetz, als die Vorschriften des Strafgesetzbuchs gegen Diebstahl, der ebenfalls viel seltener von wohlhabenden Leuten, als von armen Teufeln und verwahrlosten Individuen der unteren Klassen begangen wird. Ist es ein Klaffengesetz, so dient es zum Wohle und nicht zum Nachtheil der von der Branntweinpest Heimaesuchten Bevölkerungs- schichten.
Die Opposition gegen ein Trunksuchtsgesetz schlechthin scheint uns daher gänzlich verkehrt. Jedes gute Gemeinwesen hat ein hohes Interesse daran, gegen ein Laster vorzugehen, dessen Folgen nicht auf die ihm Ergebenen beschränkt find, das vielmehr das Familienglück vernichtet, zu Rohheit und Verbrechen führt, eine Quelle der Armuth ist und das körperliche, geistige und sittliche Leben nachfolgender Geschlechter verderblich beeinflußt.
Wolitische Wachrichten.
München, 10. September. Se. Majestät der Kaiser begab sich heute Vormittag 9 Uhr mit dem Prinz-Regenten und dem Prinzen Ludwig nach dem Manöverfelde östlich von Röhrmoos. Die Rückkehr zum Familiendiner ist gegen 2*/4 Uhr in Aussicht genommen. — Nach einer Meldung der „Neuesten Nachrichten" sagte Se. Majestät der Kaiser am Schlüsse der Parade zu Sr- Kdnigl. Hoheit dem Prinz-Regenten: „Ich beglückwünsche Dich zu dieser schönen Armee."
Ueber die am Mittwoch abgehaltene Parade der beiden bayerischen Armeekorps geht der „Nordd. Allg. Ztg." Folgendes zu: München, 9. September. Die heutige Heerschau verlief vom militairischen Gesichtspunkt glänzend. Es gehört eine lange, stille, mühevolle Arbeit dazu, um in wenigen Stunden und auf engem Raume zu zeigen, daß 40000 Mann eine soldatische -Schulung erhalten haben, welche sie zu zuverlässigen Werkzeugen in der Hand ihrer Führer macht. Daß die beiden königlich bayerischen Armeekorps, welche Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser bet Fröttmaning vorgeführt wurden, denjenigen Grad von Manneszucht, Ordnung und selbstverleugnender Hingabe besitzen, welcher allein im Stande ist, kriegerische Erfolge auf die Dauer zu gewährleisten, haben sie heute bewiesen; daß das deutsche Heer im Norden wie im Süden ein gleichwerthiges ist, kann keinem Soldatenauge, das diese Truppen gesehen hat, unklar geblieben sein. Aber auch über das militatrische Gebiet hinaus wird der heutige Tag unvergeßlich bleiben. Nur klare Erkenntniß von Dem, was Deutschland noth thut, und fester Wille, einig für das gemeinsame Vaterland einzutreten, ver-