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Itrsftlütt Kreisliliitt.

Mit wöchmtlicher Kratis-AeilageJllustrirtes Auterhaltungsölat^.__________

Nr. 105. Donnerstag den 3. September 1891.

Bestellungen

auf das

Hersselder Kreist» latt mit der wöchentlichen Gratis-Beilage Jllnstrirtes Nnterhaltungs-Blatt" pro September werden von allen Kaiserlichen Postanstatteu, Landbriefträgeru und von der Expedition angenommen.

Amtliches.

Hersfeld, den 27. August 1891.

M Sonnakend hm 19. Zeplember H. Is.

Bormtttags 10 Uhr

findet im Saale des hiesigen Rathhauses eine Kreistagssitzung statt.

Tagesordnung.

1. Prüfung der Verhandlungen über die Wahl des Tuchfabrikanten und Gutsbesitzers Eduard Braun dahier als Ersatzmann au Stelle des aus dem hiesigen Kreise ver­zogenen Kreistagsmitgliedes Ernst Bippart von Hermannshof, Beschlußfassung über die Gültigkeit dieser Wahl und Einführung des neu Gewählten in sein Amt. (§. 71 der Kreisorduung und §. 2 der Geschäftsordnung.)

2. Begutachtung des Landwegebau-Etats für 1892.

3. Beschlußfassung über die Verwendung der landwirthschaftlichen Zölle für 1890/91.

4. Beschlußfaffung-über die vorliegenden Gesuche von Gemeinden um Unterstützungen aus den Geldern der landwirthschaftlichen Zölle.

5. Beanftragnng einer Kommission aus den Mitgliedern des Kreistages mit Prüfung der Kreiskaffenrechnung für 1890/91. (§. 87 der Kreisordnung vom 7. Juni 1885.)

6. Wahl eines Mitgliedes in den Kretsausschuß au Stelle des aus dem hiesigen Kreise ver­zogenen Gutsbesitzers Ernst Bippart von Hermannshof.

7. Wahl eines zweiten KreiSdeputirten an Stelle des rc. Bippart.

8. Wahl von Sachverständigen und Stellver­tretern zur Abschätzung der Krtegsleistungen im Falle einer Mobilmachung gemäß §. 33 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 (für die Kalenderjahre 1892, 1893 und 1894).

9. Wahl der Körungs-Kommission (Polizeiver­ordnung vom 17. Januar 1879, Amtsblatt S. 40) für die Jahre 1892, 1893 und 1894.

10. Wahl von Schtedsmäuueru und deren Stell­

vertretern für die aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten SchiedsmannSbezirke (§. 3 Abs. 2 und §. 11 der Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879) nach vorgängiger Be­schlußfassung über die etwa vorzunehmende anderweite Abgrenzung der Schtedsmannsbe- zirke (§. 1 Ziffer 2 der Schiedsmannsordnung) für die Jahre 1892, 1893 und 1894.

11. Ersatzwahl für den aus dem hiesigen Kreise verzogenen Herrn Bippart von Hermannshof L seiner Eigenschaft als Mitglied der Flurabschätzungs-Kommission.

12. Ersatzwahl für denselben in seiner Eigenschaft sl Mitglied der Pferdemusterungs-Kom- Mission im III. Bezirk Friedewald.

13. Wahl von Beisitzern und Stellvertretern aus I dem Arbeiterstande zum Schiedsgerichte auf Grund des §. 51 Abs. 4 des Reichsgesetzes betreffend die Unfallversicherung der im land- und forstwirthschaftlichen Betriebe beschäf­tigten Personen vom 5. Mai 1886 an Stelle der ausscheidenden Personen.

14. Wahl von 6 Mitgliedern und 6 Stellver­tretern der Veranlagungs-Kommission auf Grund des §. 34 des neuen Einkommensteuer­gesetzes vom 24. Juni 1891.

A. Nr. 810. Der Königliche Landrath Freiherr von S ch l e i n i tz.

Hersfeld, den 31. August 1891.

Diejenigen Herren Ortsvorstände, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 16. Juli d. Js. Nr. 7083, Kreisblatt Nr. 86, be- treffend die Einreichung von Verzeichnissen der in der Gemeinde rc. wohnhaften Arbeitgeber (Ge­werbetreibende rc.) noch im Rückstände find, werden hieran mit Frist bis zum 10. September d. I. erinnert.

7083. Der Königliche Laudrath

Freiherr von Schleinitz.

Hersfeld, den 31. August 1891.

Die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises werden hiermit angewiesen, die von den Gemeinden vorschußweise gezahlten Marschgebührnisse an eivberufene Dienstpflichtige stets baldigst, mindestens aber so zeitig an den vorgeschriebenen Stellenanzufor- dern, daß die Liquidirung und Anweisung seitens der Königlichen Intendantur noch in dem­selben RechnungS-Jahre erfolgen kaun, in welchem die Forderung entstanden ist.

8629. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Bekanntmachung.

Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel find durch die Gesetze vom 23. Juli 1870 (Gesetz-S. S. 357), vom 15. Februar 1872 (Gesetz-Samm- lung S. 165) und vom 16. Juni 1876 (Gesetz­sammlung S. 369), mit den in diesen Gesetzen näher bezeichneten Ausnahmen, die auf Grund- stücken oder Gerechtigkeiten noch haftenden bestän­digen Abgaben und Leistungen (Reallasten) für ablösbar erklärt. Ferner kann in den zum Re- gierungsbezirk Cassel gehörigen vormals Groß, herzoglich Hessischen Gebietstheilen nach dem Gefetz vom 5. April 1869 (Gesetz-Sammlung S. 517) die Umwandlung des Erbleih-, Land- siedelleth-, Erbzius- und Erbpachtverhältnisses in Eigenthum und die Ablösung der daraus her­rührenden Leistungen und Gegenleistungen bewirkt werden. Die auf Grund dieser Gesetze anzu- bringenden Provokationen können sowohl von dem Berechtigten als auch dem Verpflichteten ansgehen

Für die nach den Bestimmungen der angezogenen Gesetze durchzuführenden Auseinandersetzungen sind wir die zuständige Behörde. *

Zur Erleichterung der Reallastenablösungen ist für die Provinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche mit der in Münster für die Pro- vinz Westfalen und die Rheinprovinz bestehenden Rentenbank vereinigt ist.

Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungs- normen auf die Bestimmungen der vorbemerkten Gesetze Bezug nehmen, machen wir die Betheiligten noch besonders anf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche thuen bet den Ablösungen

durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch deu Ein­tritt der Vermittelung der Rentenbank ermöglicht, daß im Regierungsbezirk Cassel, als dem Gel­tungsbereich des Gesetzes vom 23. Juli 1876, die Verpflichteten bei den Ablösungen nach den §§ 17 und 18 desselben die Ablösungsrenten (§ 16) durch Baarzahlung des a ch t z e h n f a ch e n Be­trages tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Abfindung zum 20fachen Betrage in 4prozentigeu Rentenbriefen zu ver­langen; daß ferner sowohl in den Fällen des § 18, alS auch bei den gemäß § 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und milden Stiftungen und Fonds zu­stehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahluug be- wirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriefen. von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über- wiesenen Renten von Va!» Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen and zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeit­raumes in den Fällen des § 18 von41 i/., Jahren, in den Fällen des § 19 von 56*/^ Jahren zu entrichten sind; mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.

Im Regierungsbezirk Cassel bestehen zur Zeit noch verschiedene, unter die Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze fallende Reallasten. Dahin gehört insbesondere die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende Verbindlichkeit zur Vorhaltung von Samenthiereu.

Nachdem durch § 14 des Gesetzes betreffend die Beförderung der Errichtung von Reutengüteru vom 7. Juli 1891 (Gesetz-Sammlung S. 279) das Gesetz betreffend die Wiederzulassuva der Vermittelung der Rentenbanken zur Ablösung der Reallasten vom 17. Januar 1881 (Gesetz- Sammlung S. 5) von Neuem mit der Maßgabe in Kraft gesetzt ist, daß die in den M 4 und 6 bestimmte, für die Vermittelung der Reuten- bankeu zugelaffene, bis zum 31. Dezember 1883 sich erstreckende Frist fortfällt, und daß dasselbe auch auf diejenigen Ablösungen Anwendung findet, welche nach dem 31. Dezember 1883 bet der zu­ständigen Auseinandersetzungsbehörde anhängig geworden sind, nehmen wir wiederholt Veran­lassung, die Betheiligten, welche von den Vor- theilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Vermittelung der Rentenbank bietet, zur Stellung von Ablösungsanträgen aufzufordern. »Letztere können sowohl unmittelbar an uns eiugereicht als auch bet unseren Spezialkommissaren schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.

Cassel, den 6. August 1891.

Königliche Generalkommission. Kette. * *

HerSfeld, den 28. August 1891.

Auf die vorstehende Bekanntmachung der König- lichen Generalkommission zu Cassel vom 6. August d. J. werden sämmtliche Herren Bürgermeister besonders aufmerksam gemacht und gleichzeitig angewiesen, mir bis zum 20. September d. J. zu berichten, ob und welche Lasten der vorbe- zeichneten Art innerhalb Ihrer Gemeinden noch bestehen.

8674. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.