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Herssel-er Kreisbliltt.

Mit wöchentlicher Hratis-WeilageIllustrirtes Auterhaltungsklatt".

Nr. 80. Dienstag den 7. Juli 1891.

DmM«i;-KMmg.

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auf das

Hersfelder Kretsdlatt mit der wöchentlichen Gratis-Beilage JllustrirtesUnterhaltungs-Blatt" pro III. Quartal werden noch von allen Kaiser­lichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtliches.

Hersfeld, den 4. Juli 1891.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hierdurch angewiesen, die nachstehend abgedruckte Polizei-Verordnung vom 30. November 1877 (cfr. Amtsblatt S. 374) von Zeit zu Zeit in ihren Gemeindebezirken veröffentlichen zu lassen, und Ihrerseits die ebenfalls unten abgedruckte noch in Kraft befindliche Kurhessische Regierungs­verordnung vom 3. Februar 1817 (Kurh. Gef.- Sammlung S. 16) betreffend die Anzeige an­steckender Krankheiten durch die Ortsvorstände, in vorkommenden Fällen genau zu beachten, wo­bei ich bemerke, daß besagte Anzeige, wie schon in meiner Verfügung vom 20. November 1876 Nr. 12041 und 12181 im Kreisblatt Nr. 95 er­wähnt, an das Landrathsamt zu richten ist. 6721. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Polizei-Verordnung, betreffend die Ver-

Auf hohem Pferde.

Roman von Georg Horn.

(Fortsetzung.)

Das Haus Lettner am Rindermarkt in München, hatte auf die Nachricht der Verlobung des Fräu­lein Vevt Lettner mit dem UntversttätSprofessor Dr. Sewisch, einen neuen Oelfarbenanstrich be­kommen, die bisherigen Fenster waren durch große Spiegelscheiben, die gestickten sächsischen Tüllgardtnen durch erömefarbige englische ersetzt worden und an den Fenstern entlang zog sich ein Kranz von blühenden Töpfen von Crokus, Hyazinthen, Kamelien und Alpenveilchen. Die Ehre und das Glück, so der Familie widerfahren, sollte in die Stadt München hinausleuchten und selbst unten in dem großen Verkaufslokale waren die bediensteten Verkäufer von Frau Lettner angewiesen worden, dem erhöhten Stande der Familie gemäß den Kundenunb wenn es auch nur Schuster wären," mit erhöhter Höflich, kett zu behandeln In dem ersten litographischen Geschäft waren die VerlobungSkarten bestellt worden das neueste in zwei feinen Carton­blättern mit Golddruck auf der einen Seite das Haus Sewisch in Frankfurt, auf der andern das vom Rindermarkt in München und oben darüber aleichsam als einipendeS Element die Pension Amsteg. Ein Münchener Künstler hatte die Zeichnung geliefert und verschickt wurden

pflichtung zur Anzeige ansteckender und gemein- I gefährlicher Krankheiten. Im Anschlüsse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Kurhess. G. S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschen­blattern und an unsere Polizei-Verordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 und unter Hinweisung auf den § 327 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:

§ 1. Haushaltungsvorstände und Aerzte, so­bald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungs­weise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im § 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krank­heitsfälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden unmittelbar der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familien-Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schrift­lich Anzeige zu machen.

§ 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom Haushaltungs- vorstande und von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle von Thyphus exanthematicus, Wuthkrankheit, Milzbrand-Karbunkel und Trichi­nose von dem behandelnden Arzte allein.

§ 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch anderer epidemisch contagiöser Krank­heiten, als Unterleibs- und Rückfell-Typhus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kindbettfieber, con- tagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasse unsererseits auserlegt werden.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestim­

die Karten in alle Ecken und Enden des bayrischen Landes auch au alle Kunden des Hauses. Darauf hatte Papa Lettner bestanden und auch nach Pommern an die Comtesse und an den Rittmeister in dessen Garnison, darauf hatte wieder Frau Rannt bestanden." Ihr »Toner!" machte sogar seine Witze, daßbie Madam sich nun auch des Hochdeutschen mehr zu befleißigen an- fange und bet den Gratulationsbesuchen alle Welt nach norddeutscher Art, mit »Meine Liebe und liebster Herr so und so" anrede, den abge­legten Münchener Dtalect dagegen nur für den Markt reservire, wenn ihr die Enten oder die Rehziemer zu theuer seien. Wollte man in die Tiefe der Seele der Mutter blicken, so hätte man da constatiren müssen, daß sie mit der Ver­lobung doch nicht so ganz zufrieden war. Nach ihrer Meinung war die Mathild' die für den Professor von der Natur Bestimmte und nicht Vevt Aber wie sich die Männer eben oft irren! Das jedoch mußte sie ihrer Lieblingstochter zum Lobe nachsagen, daß diese der Schwester das bräutliche Glück in keiner Weise neidete. Sie freute sich dessen, war wacker bei der Hand in der Hülfeleistuvg zur Ausstattung, auch zu den Vorbereitungen für die Hochzeit. Daß manchmal eine heimliche Thräne aus den stillen blauen Augen auf das feine, gestickte Linnen der Aus­stattungswäsche fiel, daß sich mancher Seufzer der Brust entrang, wenn von der Hochzeit die

mungen der §§. 1, 2 und 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermögens- salle mit entsprechender Haft bestraft.

§ 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.

Cassel, den 30. November 1877.

Königliche Regierung, Abtb. des Innern.

Regierungs-Ausfchreiben vom 3. Februar 1817, die Anzeige des Ausbruches einer ansteckenden Krankheit durch die Orts-Vorsteher betreffend.

Durch die Medicinat-Ordnungen vom 21. De­zember 1767 und 31. Juli 1778 sind für den Fall einer ausbrechenden ansteckenden Krankheit bereits die nöthigen Vorschriften für die Beamten und die Physiker ertheilt worden; diese wohl­thätigen Anordnungen müssen jedoch oft ohne allen Nutzen sein, wenn nicht von Seiten der Ortsvorsteher Jenen zeitig von einer solchen Krankheit Nachricht gegeben wird.

Alle Greben und Schultheisen werden daher angewiesen, sofort . wim Ausbrechen einer an­steckenden Krankheit in ihrer Gemeinde den Land- physikus und den Justiz-Beamten davon zu be­nachrichtigen. Im Unterlassungsfälle sollen sie das erste Mal von dem Justizbeamten in eine unerläßliche Strafe von zehn Kammergulden ver- urtheilt werden, bei weiterer Verfäumung der Anzeige aber haben die Justizbeamten, mit Bei­fügung des Protokolls, zur Bestimmung einer härteren Strafe an Uns Bericht zu erstatten.

Cassel, den 3. Februar 1817.

Kurfürstlich-Hessische Regierung.

Für deren Bezirk.

Hersfeld, den 4. Juli 1891.

Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des hiesigen Kreises werden daran erinnert, daß

Rede war, von den Gästen, von der Trauung in der Frauenkirche, von dem Diner in den Vier Jahreszeiten davon wußte die Mutter nichts oder wollte nichts wissev. Ihr Gatte sowohl als die Vevi waren von ihr angewiesen, nichts vom Bernmoser mehr zu erwähnen dann vergeffe ihn die Mathtld' um so eher, wie sie selbst den in der Pfalz 1848 todtgeschossenen Studenten vergessen habe. Vom Bernmoser könne nun schon gar nicht mehr die Rede sein, wegen des Bank­präsidenten in Frankfurt, mit dem könne doch der alte Chausseeaufseher nicht in Verwandtschaft treten das wäre noch schöner

»Nein nein, Thilderl, schlag' Dir das aus dem Kopf Dn kannst noch andere kriegen"

»Aber Mutter ich hab' ihn so gern und ich kann kann ihn nimmer vergessen"

»Bis ein Anderer kommt. Einem jungen sauberen Mädel, wie Du bist, dem g'fallt bald Einer Hast den Regierungsrath schon bemerkt mit der goldenen Brille, der im Hoftheater neben unserm Abonnementsplatz sitzt? Bei den schönsten Arien lugt der unter den Augengläsern immer zu Dir herüber hast's noch net bemerkt?"

»Nein, Mutter ich denk' halt an keinen Andern als au den Bernmoser."

So verhielt sich die Mathild' bei der Vorfeier zur Hochzeit und bet der Hochzeit selber Nur als sie am Polterabend der Schwester den Braut­kranz überreichte da war sie nur bis in die