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Htlsseldtl Kreistlatt.
__________Mit wöchentlicher Hratis-Meilage „Illustrirtes Nuterhaltungsölatt".__________
Nr. 78. Domcrstag den 2. Juli ~ 1891.
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Amtliches.
Hersfeld, den 30. Juni 1891.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die zur Erlangung der Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Dienst sich eignenden Militärpflich- 1 tigen ihre desfallsigeu Gesuche oftmals zu spät einreichen und dadurch des Anrechtes auf diese Berechtigung verlustig gehen, sofern nicht der Berechtigungsschein Seitens der Ersatz-Behörde III. Instanz ausnahmsweise ertheilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises au, den Inhalt dieser Paragraphen auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
6593. Der Königliche Landrath Freiherr von Schletnitz.
8 «9 der Wehrordnung vom 22. November 1888.
1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollen
Auf hohem Pferde.
Roman von Georg Horn.
«Ein nie gefühltes? unbeschreibliches Etwas drängte sich in mein Herz — es war das Mitleid mit ihm. — Nun gerade! Du würdest Dich selbst erniedrigen, Vera, sagte ich mir — wenn Du dem Armen jetzt absagtest. — Und in dem Augenblicke kam mir die Erinnerung — aber mit einer überwältigenden Klarheit, wie ich vom Jncogntto herabgesunken war — hier — hier Vera — ist der Moment, wo Du i Ach lieber hinaufschwingen kannst — auf das I . hohe Pferd der Gesinnung — der Wahrheit des Herzens — des Muthes, den Mann unter allen U Umständen zu bekennen! Dann lernte ich beim Abschied von Amsteg — er stand bei Jncogntto und ich bei Kitty — da lernte ich auch sein Herz kennen — sein Gemüth, Oheim. — Das tst's, sonach ein Mädchen meines Cbaracters, meiner Stellung — meiner Erziehung suchen und streben vielleicht gerade, weil es in unseren Ge- sellschaftskretsell unterschätzt wird. — Seinen Geist kann ich zu mir Heraufziehen — dresstren. Wenn aber das Gemüth fehlte - da wäre nichts zu machen, aber das ist da — vollreich — und das beglückt mich — und das zwang mich zur Liebe. Um Dir jetzt Alles zu sagen, in Jschl haben wir uns, nach Verabredung durch Briefe, getroffen — dort unsere Herzen bekannt —
detem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelaffen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen.
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung. des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militairpflicht- jahres (8 22,2) bei der Prüfungscommission zu erfolgen. Bei Ntchtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prü- fungscommissiou für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§ 25 u. 26).
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich späte st ensbis zum 1. Februar des ersten Milttairpflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten PrüfungsCommission schriftlich zu melden.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Milttairpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungscommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).
4) Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen:
a. ein Geburtszeugnis.
b, eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszu- rüsten sowie die Kosten für Wohnung
unseren Lebensplan besprochen. — Er hat meinen Anruf an feine Energie befolgt, als ich ihm einhauchte: Auf — auf! In die Höhe! Danach hat er gehandelt. — Heute war er in Heidelberg auf dem Wege nach Königsberg — nach Ostpreußen — und heute haben wir uns das Wort gegeben, treu au einander zu halten — und uns selbst nicht durch das Gekläffe der Welt — der Gesellschaft irre machen zu lassen, welche Hohn und Zeter schreien wird: Vera Sewtsch und ein Jockey?
„Also er war die fromm Schwester aus Bre- genz da?"
„Ja, Oukelchen — verzeih, das war die erste Unwahrheit meines Herzens — erlaube mir, daß ich mich recht schäme."
Der strahlende Schein des Planeten über dem Haupte des Bankpräsidenten hatte für diesen seine Leuchtkraft verloren — der Jockey diese zerstört. Wenn der Oheim seiner Nichte je hatte zürnen können, so geschah es jetzt und sehr ernstlich. Er vermied eS, in den nächsten Tagen sie zu sehen; mehrere Mittagseiuladungen erleichterten eS ihm, den Anblick der Nichte zu meiden. Vera aß allein — schien sich aber um die Ungnade des Oheims wenig zu kümmern. Der mündliche Verkehr zwischen den Beiden beschränkte sich nur auf kurze Fragen und Antworten — von Conring ward nicht gesprochen. Der Oheim schien die Verlang völlig zu tguoriren. In den nächsten Tag _?r er, von den Diners heimgekehrt, sehr aufgeräumt — schien sich des Abends absichtlich
und Unterhalt zu übernehmen.*)
Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen.
c. ein UnbescholteuheitSzengniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen, (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschuleo, Progymnasien, Realschulen, Realpro- gymnastev, höheren Bürgerschulen und den übrigen militairberechtigten Lehranstalten) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Originale ein» zureicheu.
§ 91 pos. 2 cit. Wtyrordnung.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs-Prüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulaffangs- gesuche dürfen durch die Prüfungscommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt und der im § 89, 1 für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die EinwilligungSerklärung des Vaters oder Vormundes (8 15, 4)._________________________________________________
Hersfeld, den 27. Juni 1891.
Die Herren Ortsvorstände des KretseS erhalten hierdurch die Weisung, mir fortan von dem Auftreten der Rothlaufseuche der Schweine, bezw. der Schweineseuche und der Schweinepest unverzüglich Anzeige zu erstatten. Aus derselben muß hervorgehen, wieviel Schweinebestände von dieser
Leute eingeladen zu haben, vielleicht um nicht mit Vera allein zu sein, vielleicht auch, um feine rosige Laune zu zeigen. Es war die eines Mannes, der zu einem festen Entschluß gekommeu ist. Bei diesen Unterhaltungen um den Abendtisch wurde daS Heirathsthema behandelt und die Frage erörtert, warum ein Mann im besten Alter, um seinen Stamm fortzupflanzen, nicht noch heirathen — nicht sogar die Pflicht dazu haben sollte, wenn er sich noch kräftig fühle, ein weibliches Wesen und wäre dieses auch noch so jung, glücklich zu machen. Vera verstand ihren Oheim. Er gedachte seine schon früher geäußerte Drohung in Erfüllung gehen zu lassen, zu Heiratheu, und der Nichte und dem Neffen sein Vermögen zu entziehen; seine Heirath sollte ein Paroli gegen Vera's Verlobung sein. Einige Zeit später bemerkte Vera auf dem Schreibtisch des OheimS eine große Photographie, eine junge, schöne Dame in der Mitte der Zwanzig darstellend. SS war ein Bild, wie es sonst nur eine Braut dem Bräutigam zu schenken pflegt, so sorgfältig auS- geführt — in so schönem Barokrahmen. Diesem Anzeichen gegenüber begann Vera allerdings etwas weniger sicher sich zu fühlen, aber sie that, als habe sie es nicht gesehen. Der Oheim brächte unter seinen Gästen, wenn die Nichte dabei war, die Rede auf Photographien und wie weit man es darin gebracht habe. So habe er in letzter Zeit eine erhalten, die ganz süperb sei. Er blinzelte dabei nach der Nichte hinüber, aber die