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Htlchl-tt Kleisblatt.

__________Mit wöchentlicher Hratis-Meilage ,Mustrirtes Nuterhaltuugsblatt".__________

Nr. 43. Sonnabend den 11. AM 1891.

Erstes Blatt.

Amtliches.

Hersfeld, den 9. März 1891.

Zur Vornahme des diesjährigen Ersatz-Ge­schäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Montag den 20. April d. J.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld und den Landgemeinden Allmershausen mit Hälgans, Aua, Biedebach, Bingartes, Eich- hof, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Hilperhausen, Kalkobes, Kathus, Kohlhaufen, Meckbach, Mecklar und Meisebach.

Dienstag den 21. April d. J.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Obergeis, Oberhaun, Oberrode, Peters­berg, Reilos, Rohrbach, Roßbach, Rotenfee, Sieglos, Sorga, Tann, Untergeis, Unterhaun, Wilhelmshof, Wippershain, Niederaula, Allen- dorf, Asbach, Beiershausen, Engelbach, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode, Hatten- bach, HedderSdorf und Holzheim.

Mittwoch den 22. April d. J.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Kruspis, Mengshausen, Riederjossa, Recke- rode, Reimbolbshausen, Rotterterode, Solms, Stärklos, Willingshain, Friedewald, Bengendorf, Gethsemane, Harnrode, Heimboldshausen, Herfa, Heringen und Kleinensee.

Donnerstag den 23. April d. J.

von Morgens präcis 7 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Land­gemeinden Lautenhausen, Leimbach, Lengers, Widdershausen, Wölfershausen und sämmtlichen Gemeinden rc. des Amtsgerichtsbezirks Schenk- lengsfeld.

Freitag den 24. April d. J.

von Morgens präcis 8 Uhr ab L o o s u n g und E l a s s i f i c a t i o n derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz- Reserve, sowie der ausgebildeten Landsturm- pflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien-Verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen. (§. 123 der Wehrordnung vom 22. November 1888.)

Das Ersatz-Geschäft wird, wie bisher, im Hiesige« städtischen Rathhaus- vor- genommen.

Die Herren OrtSvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises selbstverständlich auch die Herren Gutsvorsteher werden ange­wiesen:

1) die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar:

a. die in der Zeit vom 1. Januar bis ein­schließlich den 31. Dezember 1871 ge­borenen, soweit sie nicht bereits in das

Militair eingestellt sind oder einen Aus- stand erhalten haben,

b. die in den Jahren 1870, 1869, 1868 oder früher geborenen, welche in den Ersatz-Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben, oder gar nicht erschienen sind, und demnach über ihr Militairverhältniß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungsterminen vor- zuladen,

2) dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung bezwse. Befreiung vom Militairdienst beansprucht wird, sich im Musterungstermine ebenfalls einfinden,

3) in den Terminen sich persönlich einzu- finden, oder im Falle einer Verhinderung dafür zu sorgen, daß der Vicebürgermeister anwesend ist,

4) für die rechtzeitige Gestellung der Militair­pflichtigen rc. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröff­nen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.

Militairpflichtige, welche ohne genügen­den Entschuldigungsgrund im Muste­rungstermine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Musterungslo­kale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft; außerdem können ihnen dieVortheile derLoosung entzogen werden. Ist die Verfäumniß in böswilliger Ab­sicht oder wiederholt erfolgt, so kann die alsbaldige Einziehung zum Militairdienst als unsichere Heerespflichtige erfolgen.

Reklamationen Militairpflichtiger um Zu­rückstellung bezwse Befreiung vorn Militairdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Referve um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung des Heeres, sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funk's Buchdruckerei (Gebr. Funk) dahier stets vor- räthigen Fragebogens sorgt. Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es nicht, da wie schon erwähnt diejenigen Personen (Eltern, Geschwister rc.) zu deren Gunsten eine Zurückstellung rc. vom Militairdienst beansprucht wird, im Musterungstermine mit zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Fest­stellungen durch den betreffenden Militairarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.

Sämmtliche Reklamation« sind bis spätestens zum 5. April v. J. an mich eiuzureiche«

Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eides Statt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weife sie selbst die epileptischen Anfälle an den betreffenden

Militairpflichtigen wahrgenommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen At­testen sind ebenwohl bis zum 5. April d. I. an mich einzureichen.

Die Herren Ortsvorstände rc. haben Vorstehen­des zu wiederholten Malen in ihren Ver­waltungsbezirken, insbesondere den gestellungs­pflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen und daß dieses ge­schehen, bis zum 10. April d. J. hierher zu berichten.

2405. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

HerSfeld, den 9. April 189l" Ungeachtet der Erinnerung vom 9. März d. JS. Nr. 2359 (Kreisblatt Nr. 31) sind die Herren Ortsvorstände zu Allendorf a. d. W., Elchhos, Eitra, Friedlos, Heringen, Hersfeld, Klemensee, Kohlhausev, Lampertsfeld, Meckbach, Mecklar, Meisebach, Obergeis, Rohrbach, Steglos, Tann, Wehrshausen, Wtddershausen und Wilhelmshos immer noch mit Einsendung der Anzeigen über das Ableben bestrafter Personen, au die König» liebe Staatsanwaltschaft im Rückstände.

Falls die aufzustkllende Nachweisung bezw. die Fehlanzeige nunmehr nicht sofort eingereicht werden sollte, werde ich gegen jeden der Säumigen eine Ordnungsstrafe von 5 M. festsetzen.

Bis spätestens zum 15. d. Mts. ist mir bei Meidung einer gleichen Strafe einzvberichten, an welchem Tage die Nachweisung rc. etvgesaudt worden ist.

3344. Der Königliche Laudrath.

In Vertretung: Braun, KreiSdeputirter.

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Die Witwe des Maurers Jakob Schott zu Unterhaun hat für sich und ihre zwei Töchter um Ertheilung eines Reisepasses behufs Aus- Wanderung nach Amerika nachgesucht.

3362. Der Königliche Land rath.

In Vertretung:

Braun, KreiSdeputirter.

+ Das deutsche Verdat der Einfuhr amcrikamschcn Schiaciueflcisches.

Im Jahre 1883 erließ die deutsche Regierung ein Verbot der Einfuhr von Schweiueu, Schweine» fleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs. Begründet war es mit der Gesuudheitsschädltch- keit amerikanischer Fleischwaaren, die in den Ver» einigten Staaten, namentlich in Chicago mit seinen Riesemxportschlächtereien, im größten Maß» stabe hergestellt werden. In der Presse ist dann vielfach die Trtchinengefayr des amerikanischen Schweinefleisches erörtert worden, thatsächlich blieb es bei der verfügten Absperrung unserer Grenzen.

Bei der zweiten Lesung des ReichshaushaltS für 1891/92 war zu dem Titel RetchsgesundhettS» amt ein freisinniger Antrag auf Aufhebung bei Schweineeinfuhrverbots gestellt worden. Die An» tragsteller begründeten ihr Vorgehen mit der Nothwendigkeit der Verbilligung der Volks» ernährung und mit dem Hinweis, daß daS amerikanische Schweinefleisch der Gesundheit im Allgemeinen ebenso wenig schädlich sei als daß