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Helsselder Breisblatt
Mit wöchentlicher Hratis-Weilage „Illustrirtes Autertzaltungsklatt".
Nr. 38.Sonnabend den 28. März 1891.
Erstes Blatt, j
Mit dem 1. April beginnt ein neues Abonnement auf das wöchentlich 3 Mal erscheinende
Hersfelder Kreisvlatt mit der wöchentlichen Gratis-Beilage „JllustrirtesUnterhalwngs-Blatt".
Wir bitten, das Abonnement rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt.
Im Feuilleton erscheint mit Beginn deS neuen Quartals ein sehr spannender Roman von George Horn:
„Auf hohem Pferde."
Der vierteljährliche Abonnementspreis für das ,Kreisblatt"mttd-rwSchentttchenGratts- Beilage „Jllustrtrtes Unterhaltungs- blatt" beträgt 1 Mark 40 Pf.
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Die Expedition.
Amtliches.
Der Herr Minister des Innern hat dem Verein zur Förderung der Pferde- und Viehzucht in den Harzlandschaften zu Quedlinburg die Erlaubniß ertheilt, im Laufe dieses Jahres eine öffentliche Verloosung von Wagen, Pferden, Reit-, Fahr- und Jagdgeräthen rc. zu veranstalten und die in Aussicht genommenen 15000 Loose zu je 3 Mark im ganzen Bereiche der Monarchie zu vertreiben.
Die unterstellten Polizeibehörden werden hiermit aufgefordert, den Vertrieb der Loose nicht zu beanstande».
Cassel, am 14. März 1891.
Der RegierungS-Präsideut. J. V.: v. Pawel.
Des KönigS Majestät haben dem ComitS für die in diesem Jahre in Stuttgart zu veran- staltende internationale Kunstausstellung mittelst Allerhöchster Ordre vom 23sten v. Mts. die Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu der in Verbindung Mit dieser Ausstellung statlfindendeu, von der Königlich Württembergischen Regierung ge. uehmigten Lotterie auch im diesseitigen Staatsgebiete, und zwar im Stadtkreise Berlin, in den Provinzen Heffen-Raffau und Rheinland, sowie im Regierungsbezirke Sigmartogev, Loose zu vertreiben.
Die unterstellten Polizeibehörden werden auf- gefordert, den Vertrieb der Loose im diesseitigen Bezirk nicht zu beanstanden.
Cassel, am 20. März 1891.
Der RegierungS-Präsideut. I. V.: v. Pa w el.
' Berttn^den 57 Mrz 1891.
Im Verlage von Julius Springer hier ist
eine von dem Brandinspector der Berliner Feuerwehr C. Krameyer verfaßte Druckschrift:
„Die Bekämpfung der Schadenfeuer.
Taktische Regeln für die Brandstelle" erschienen, die im Buchhandel zum Preise von 1 Mk. zu haben ist.
Da dieselbe nach der von mir veranlaßten sachverständigen Prüfung als praktisch brauchbar und empiehlenSwerth anzusehen ist, so stelle ich Euer Hochwohlgeboren ergebevst anheim, die Ihnen Nachgeordneten Polizeibehörden, sowie die BerufS- und die freiwilligen Feuerwehren deS dortigen Bezirkes darauf gefälligst aufmerksam zu machen.
Der Minister deS Innern, gez. Herrfurth.
An den Königlichen Regierunas - Präsidenten Herrn Rothe Hochwohlgeboren zu Cassel. II. 1888.
Caffel, den 16. März 1891.
Abschrift erhalten Ew. Hochwohlgeboren zur gefälligen Kenntnißnahme und geeigneten weiteren Veranlassung.
Der RegierungS-Präsideut. Rothe.
An die Herren Laudräthe des Bezirks rc.
♦ * *
Hersfeld, den 25. März 1891.
Oben bezeichnete Druckschrift wird den Feuerwehren des Kreises zur Anschaffung empfohlen. 2978. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Hessische Brandversicherungs-Anstalt.
Cassel, den 19. März 1891.
Nachdem in verschiedenen Brandschadensfällen von Seiten Brandbeschädigter zum Nachtheil der Hessischen Brandversicherungs-Anstalt durch Bei- seiteschaffen geretteter Baumaterialien, Niederreißen der vom Feuer verschont gebliebener Gebäudetheile u. s. w. Betrugs-Vergehen rc. begangen worden und dieserhalb erhebliche Bestrafungen erfolgt sind, hat eS der LandeS-Ausschuß für zweckmäßig erachtet, diese Vorgänge und deren Folgen zwecks Warnung des Publikums veröffentlichen zu lassen.
In dem einen Fall hatte der Beschädigte Thüren und Fenster im Werthe von 190 Mark bei Seite geschafft und auf diese Weise bet der Abschätzungs-Commission zwecks Erzielung einer höheren Brandentschädigung den Irrthum erregt, die genannten Gegenstände seien ' mitverbrannt. Der Betreffende wurde dieserhalb wegen Betrugs zu 6 Wochen Gefängniß und zur Tragung der Kosten verurtheilt und hat außerdem nach Maßgabe des §. 44 deS Reglements vom 19. März 1880 noch einen Abzug ander Brandentschädigung von 50 Mark zu erleiden gehabt.
Ein anderer Beschädigter hatte nach Löschung des Brandes mit Hülfe zweier Feuerwehrleute den vom Feuer verschont gebliebenen Dachstuhl seines HauseS niedergeriffen, um eine höhere Entschädigung dadurch zu erzielen. Er wurde deßhalb wegen BetrugSversuchS zu 2 und jeder der Feuerwehrleute zu je 1 Woche Gefängniß und auch alle 3 Angeklagte in die Kosten des Verfahrens verurtheilt; der Hausetgenthümer erhielt überdies für den eingerissenen Theil seines Giebels keine Entschädigung.
Ferner hatte die Ehefrau eines Brandbeschädigten einer andern Frau im Dorfe gestattet, auf ihren Backofen Flachs zu trocknen, wodurch ein Brand mit einem Schaden von über 5000
Mark entstanden ist. Beide Frauen wurden zu einer Geldstrafe von je 20 Mark und in die Kosten verurtheilt. Auch ist die Ehefrau des Beschädigten ihres AnthetlS an der Entschädigung mit 1143 Mark 90 Pf. für verlustig erklärt worden.
Endlich hat noch die Verwilligung verschiedener Braudentschädigungen versagt werden müssen, weil die Beschädigten den Bestimmungen der Verordnung vom 19. August 1792 und des Re- gierungs-AusschreibenS vom 9. April 1817 zuwider am Ofen Flachs gedörrt oder bei Licht am Flachse gearbeitet hatten bezw. durch die Ihrige» hatten arbeiten lassen. . „
Dem Wunsch deS LandeSauSschusses entsprechend, ersuche Euer Hochwohlgeboren ich er- gebenst, die Veröffentlichung dieser Vorgänge in geeigneter Weise in dem Amtsblatt des dortigen Kreises gefälligst auordueu und mir ein Exemplar des betreffenden Amtsblatts zu den diesseitigen Acten gefälligst mittheileu zu wollen.
Der Landes-Dtrectsr. I. A.: Dr. Knorz.
An die sämmtlichen Königlichen Herren Land- räthe deS Regierungsbezirks. J. in a Nr. 1513,
* * *
HerSfeld, den 25. März 1891. Wird hierdurch veröffentlicht.
2995. Der Königliche Laudrath
Freiherr von S ch l e i n i tz.
Bekanntmachung.
Die Verwaltung der nachbezeichneten Eisenbahn-Anleihen» 1. der 2^ obigen Kölhen-Bernburger Aktien und
2. der 3°/oigen Magdeburg-Wittenbergesche Aktien der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn;
3. der 4°/oigen Obligationen Lit. A. vom Jahre 1845 der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eis enbahn;
4. der 3^/,^/r,igen Alte Rheinische PrioritätS - Obligationen von 1843
der Rheinischen Eisenbahn;
5, der 41 /a°/oigen PrioritätS-Anleihe vom 1. August 1860 und 6. der 41/g°/oigen PrioritätS-Anleihe vom 1. Januar 1861 oer Hamburger Eisenbahn;
7. der 3V»°/vlgen PrioritätS-Obligationen III. Serie und III. Serie Lit. §. und
8. der 3>/,"/,igen PrioritätS-Obligationen III. Serie Lit.
0. 1. und 2. Emission
der Bergisch-Märkischen Eiscnbahu;
9. der 3'/,"/„igen PrioritätS-Aktien Lit. B.,
10. der 31/i%igcn PrioritätS-Obligationen Lit. E. und
11. der dW/o-gen Riederschlesische Zweigbahn PrioritätS- Obligationen
der Oberschlesischen Eisenbahn;
12. der 5°/oigen Anleihe vom 2. Januar 1875
der «ngcrmünde-Schwebt er Eisenbahn;
43. der 4 /„o/oigen PrioritätS-Obligationen I. Emission und 14. der 4°/.jgen Anleihescheine II. Emission
der Westholsteinischen Eisenbahn, und
15. der 3l/,°/oigen VorzugS-Anleihescheine 2. Reihe der Schleswig-Holsteinischen Marschbahn geht am 1. April d. JS. von den betreffenden Königlichen Eisenbahn-Direetio neu aus unS über.
Die Z i n s s ch e i n e dieser Anleihen werden alsdann bet der StaatSschulden-TilgungSkasse hierselbst — W. Tauben- straße 29 —, bei den Königlichen RegierungS-Hauptkassen, den Königlichen Kreis- bezw. (Steuerlasten, den Kassen der indirccten Steuerverwaltung sowie bei den Reichsbankanstalten
Außerdem kann die Einlösung bis auf Weiteres noch bei denjenigen Königlichen Eisenbahn-Hauptkajsen und Bankgeschäften erfolgen, welche als Zahlstellen auf den Zinsscheinen bezeichnet sind.
Die gekündigten Aktien und Obligationen^werden vom 1. April d. I. ab nur von der Staatsschulden-Tilgung». kasse eingelöst. Sie können jedoch mit den unentgeltlich ab« zuliesernden Zinsscheinen nebst Anweisungen auch bet einer der Königlichen RegierungS-Hauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Königlichen KreiSkasse eingereicht werden^