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Helsselder Breisblatt

Mit wöchentlicher Hratis-WeilageIllustrirtes Autertzaltungsklatt".

Nr. 38.Sonnabend den 28. März 1891.

Erstes Blatt, j

Mit dem 1. April beginnt ein neues Abonnement auf das wöchentlich 3 Mal er­scheinende

Hersfelder Kreisvlatt mit der wöchentlichen Gratis-Beilage JllustrirtesUnterhalwngs-Blatt".

Wir bitten, das Abonnement rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt.

Im Feuilleton erscheint mit Beginn deS neuen Quartals ein sehr spannender Roman von George Horn:

Auf hohem Pferde."

Der vierteljährliche Abonnementspreis für das ,Kreisblatt"mttd-rwSchentttchenGratts- BeilageJllustrtrtes Unterhaltungs- blatt" beträgt 1 Mark 40 Pf.

3C Inserate finden zweckentsprechende Verbreitung und kostet die viergespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.

Die Expedition.

Amtliches.

Der Herr Minister des Innern hat dem Verein zur Förderung der Pferde- und Viehzucht in den Harzlandschaften zu Quedlinburg die Erlaubniß ertheilt, im Laufe dieses Jahres eine öffentliche Verloosung von Wagen, Pferden, Reit-, Fahr- und Jagdgeräthen rc. zu veranstalten und die in Aussicht genommenen 15000 Loose zu je 3 Mark im ganzen Bereiche der Monarchie zu vertreiben.

Die unterstellten Polizeibehörden werden hier­mit aufgefordert, den Vertrieb der Loose nicht zu beanstande».

Cassel, am 14. März 1891.

Der RegierungS-Präsideut. J. V.: v. Pawel.

Des KönigS Majestät haben dem ComitS für die in diesem Jahre in Stuttgart zu veran- staltende internationale Kunstausstellung mittelst Allerhöchster Ordre vom 23sten v. Mts. die Er­laubniß zu ertheilen geruht, zu der in Verbindung Mit dieser Ausstellung statlfindendeu, von der Königlich Württembergischen Regierung ge. uehmigten Lotterie auch im diesseitigen Staats­gebiete, und zwar im Stadtkreise Berlin, in den Provinzen Heffen-Raffau und Rheinland, sowie im Regierungsbezirke Sigmartogev, Loose zu vertreiben.

Die unterstellten Polizeibehörden werden auf- gefordert, den Vertrieb der Loose im diesseitigen Bezirk nicht zu beanstanden.

Cassel, am 20. März 1891.

Der RegierungS-Präsideut. I. V.: v. Pa w el.

' Berttn^den 57 Mrz 1891.

Im Verlage von Julius Springer hier ist

eine von dem Brandinspector der Berliner Feuer­wehr C. Krameyer verfaßte Druckschrift:

Die Bekämpfung der Schadenfeuer.

Taktische Regeln für die Brandstelle" erschienen, die im Buchhandel zum Preise von 1 Mk. zu haben ist.

Da dieselbe nach der von mir veranlaßten sachverständigen Prüfung als praktisch brauchbar und empiehlenSwerth anzusehen ist, so stelle ich Euer Hochwohlgeboren ergebevst anheim, die Ihnen Nachgeordneten Polizeibehörden, sowie die BerufS- und die freiwilligen Feuerwehren deS dortigen Bezirkes darauf gefälligst aufmerksam zu machen.

Der Minister deS Innern, gez. Herrfurth.

An den Königlichen Regierunas - Präsidenten Herrn Rothe Hochwohlgeboren zu Cassel. II. 1888.

Caffel, den 16. März 1891.

Abschrift erhalten Ew. Hochwohlgeboren zur gefälligen Kenntnißnahme und geeigneten weiteren Veranlassung.

Der RegierungS-Präsideut. Rothe.

An die Herren Laudräthe des Bezirks rc.

* *

Hersfeld, den 25. März 1891.

Oben bezeichnete Druckschrift wird den Feuer­wehren des Kreises zur Anschaffung empfohlen. 2978. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Hessische Brandversicherungs-Anstalt.

Cassel, den 19. März 1891.

Nachdem in verschiedenen Brandschadensfällen von Seiten Brandbeschädigter zum Nachtheil der Hessischen Brandversicherungs-Anstalt durch Bei- seiteschaffen geretteter Baumaterialien, Nieder­reißen der vom Feuer verschont gebliebener Ge­bäudetheile u. s. w. Betrugs-Vergehen rc. begangen worden und dieserhalb erhebliche Bestrafungen erfolgt sind, hat eS der LandeS-Ausschuß für zweckmäßig erachtet, diese Vorgänge und deren Folgen zwecks Warnung des Publikums ver­öffentlichen zu lassen.

In dem einen Fall hatte der Beschädigte Thüren und Fenster im Werthe von 190 Mark bei Seite geschafft und auf diese Weise bet der Abschätzungs-Commission zwecks Erzielung einer höheren Brandentschädigung den Irrthum erregt, die genannten Gegenstände seien ' mitverbrannt. Der Betreffende wurde dieserhalb wegen Betrugs zu 6 Wochen Gefängniß und zur Tragung der Kosten verurtheilt und hat außerdem nach Maß­gabe des §. 44 deS Reglements vom 19. März 1880 noch einen Abzug ander Brandentschädigung von 50 Mark zu erleiden gehabt.

Ein anderer Beschädigter hatte nach Löschung des Brandes mit Hülfe zweier Feuerwehrleute den vom Feuer verschont gebliebenen Dachstuhl seines HauseS niedergeriffen, um eine höhere Entschädigung dadurch zu erzielen. Er wurde deßhalb wegen BetrugSversuchS zu 2 und jeder der Feuerwehrleute zu je 1 Woche Gefängniß und auch alle 3 Angeklagte in die Kosten des Verfahrens verurtheilt; der Hausetgenthümer erhielt überdies für den eingerissenen Theil seines Giebels keine Entschädigung.

Ferner hatte die Ehefrau eines Brandbe­schädigten einer andern Frau im Dorfe gestattet, auf ihren Backofen Flachs zu trocknen, wodurch ein Brand mit einem Schaden von über 5000

Mark entstanden ist. Beide Frauen wurden zu einer Geldstrafe von je 20 Mark und in die Kosten verurtheilt. Auch ist die Ehefrau des Beschädigten ihres AnthetlS an der Entschädigung mit 1143 Mark 90 Pf. für verlustig erklärt worden.

Endlich hat noch die Verwilligung verschiedener Braudentschädigungen versagt werden müssen, weil die Beschädigten den Bestimmungen der Verordnung vom 19. August 1792 und des Re- gierungs-AusschreibenS vom 9. April 1817 zuwider am Ofen Flachs gedörrt oder bei Licht am Flachse gearbeitet hatten bezw. durch die Ihrige» hatten arbeiten lassen. .

Dem Wunsch deS LandeSauSschusses ent­sprechend, ersuche Euer Hochwohlgeboren ich er- gebenst, die Veröffentlichung dieser Vorgänge in geeigneter Weise in dem Amtsblatt des dortigen Kreises gefälligst auordueu und mir ein Exemplar des betreffenden Amtsblatts zu den diesseitigen Acten gefälligst mittheileu zu wollen.

Der Landes-Dtrectsr. I. A.: Dr. Knorz.

An die sämmtlichen Königlichen Herren Land- räthe deS Regierungsbezirks. J. in a Nr. 1513,

* * *

HerSfeld, den 25. März 1891. Wird hierdurch veröffentlicht.

2995. Der Königliche Laudrath

Freiherr von S ch l e i n i tz.

Bekanntmachung.

Die Verwaltung der nachbezeichneten Eisenbahn-Anleihen» 1. der 2^ obigen Kölhen-Bernburger Aktien und

2. der 3°/oigen Magdeburg-Wittenbergesche Aktien der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn;

3. der 4°/oigen Obligationen Lit. A. vom Jahre 1845 der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eis enbahn;

4. der 3^/,^/r,igen Alte Rheinische PrioritätS - Obligationen von 1843

der Rheinischen Eisenbahn;

5, der 41 /a°/oigen PrioritätS-Anleihe vom 1. August 1860 und 6. der 41/g°/oigen PrioritätS-Anleihe vom 1. Januar 1861 oer Hamburger Eisenbahn;

7. der 3V»°/vlgen PrioritätS-Obligationen III. Serie und III. Serie Lit. §. und

8. der 3>/,"/,igen PrioritätS-Obligationen III. Serie Lit.

0. 1. und 2. Emission

der Bergisch-Märkischen Eiscnbahu;

9. der 3'/,"/igen PrioritätS-Aktien Lit. B.,

10. der 31/i%igcn PrioritätS-Obligationen Lit. E. und

11. der dW/o-gen Riederschlesische Zweigbahn PrioritätS- Obligationen

der Oberschlesischen Eisenbahn;

12. der 5°/oigen Anleihe vom 2. Januar 1875

der «ngcrmünde-Schwebt er Eisenbahn;

43. der 4 /o/oigen PrioritätS-Obligationen I. Emission und 14. der 4°/.jgen Anleihescheine II. Emission

der Westholsteinischen Eisenbahn, und

15. der 3l/,°/oigen VorzugS-Anleihescheine 2. Reihe der Schleswig-Holsteinischen Marschbahn geht am 1. April d. JS. von den betreffenden Königlichen Eisenbahn-Direetio neu aus unS über.

Die Z i n s s ch e i n e dieser Anleihen werden alsdann bet der StaatSschulden-TilgungSkasse hierselbst W. Tauben- straße 29, bei den Königlichen RegierungS-Hauptkassen, den Königlichen Kreis- bezw. (Steuerlasten, den Kassen der indirccten Steuerverwaltung sowie bei den Reichsbankanstalten

Außerdem kann die Einlösung bis auf Weiteres noch bei denjenigen Königlichen Eisenbahn-Hauptkajsen und Bankge­schäften erfolgen, welche als Zahlstellen auf den Zinsscheinen bezeichnet sind.

Die gekündigten Aktien und Obligationen^werden vom 1. April d. I. ab nur von der Staatsschulden-Tilgung». kasse eingelöst. Sie können jedoch mit den unentgeltlich ab« zuliesernden Zinsscheinen nebst Anweisungen auch bet einer der Königlichen RegierungS-Hauptkassen und in Frank­furt a/M. bei der Königlichen KreiSkasse eingereicht werden^