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ftrsfflkr Kreisblutt.
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Nr. 4. Donnerstag den 8. Januar 1891.
BM«K-AMG
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Hersfrlder Kreis blatt mit der wöchentliche« Gratis Beilage »JNustrirtes Unterhattungsvlatt" für das I. Quartal 1891 werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtliches.
Erläuterungen zu den Bestimmungen des Bundesraths.
A. Ueber bte Befreinng vorübergehender Dienstleistungen von der Verpflichtung zur Jnvalidi- täts- und Altersversicherung.
B. Ueber die Entwerthung und Vernichtung von Marken.
. Durch die Bestimmungen über die Befreiung vorüber- gehender Dienstleistungen von der VersicherungS- pflicht wird die Anleitung des ReichSversicherungsamteS vom 31. October 1890 über den Kreis der Versicherungspflichtigen Personen (Beilage zum Amtsblatt Nr. 54, 1890) in einzelnen Beziehungen modificirt. Insbesondere werden dadurch Auf- Wärter, Aufwärterinnen u. s. w., welche in «Städten an demselben Tage in verschiedenen Häusern niedere | häusliche Dienste von kurzer Dauer verrichten, z. B. das Reinigen der Wohnungen und Kleider bei verschiedenen Arbeitgebern derart übernehmen, daß sie zwar täglich bei jedem einzelnen dieser Arbeitgeber, bei jedem aber nur für kurze, oft aus Bruchtheile von Stunden bemessene Zeit die ihnen zufallende Hausarbeit verrichten und in diesem Sinne „von HauS zu Haus gehen", von der VersicherungSpflicht befreit. Dasselbe gilt rücksichtlich gelegentlicher," oder zwar regelmäßiger aber geringfügiger Arbeiten solcher Personen, welche
Ein weiblicher Geheimpolizist.
Original-Erzählung von Walter Onrlwo.
. (Fortsetzung.)
Für einen Augenblick herrschte Todtenstille im Gemach. Dann sagte Julia Harrington mit heiserer Stimme: „Wir müssen gewinnen, wir dürfen so kurz vor dem Ziele nicht scheitern!*
Sie erhob sich und stieg die Treppen nach Tactes Mansarde hinauf. Vor der Thür blieb ste stehen und rief dem Mädchen. Sie erhielt keine Antwort. Nach wiederholtem Rufen und nachdem sie sich davon überzeugt, daß die Thür noch immer von außen verschlossen war, erfaßte Julia Harrington eine solche Angst, daß sie nicht eivzutreten wagte und zu Charles zurückkehrte.
»34 erhalte keine Antwort auf mein Rufen,- berichtete Julia an den sie erwartenden Charles. e „Wenn das Mädchen fort ist, sind wir verloren," erwiderte dieser bestürzt.
„Das ist unmöglich, ich schloß sie ein."
„So bleibe hier, ich werde nachsehen."
Am ganzen Körper zitternd, ließ sich Julia aus einen Stuhl nieder, während sich Charles nach oben begab.
Er schloß die Thür auf und trat in LucieS Zimmer.
Sie war nicht mehr darin.
DMary Golling hatte genügend gehört und
berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht! verrichten, z. B. von gelegentlich (in der Ernte u. s. w.) । mithelfenden Ehefrauen von Arbeitern, oder von selbstständigen Handwerkern, Büdnern u. s. w., die ebenfalls gelegentlich (z. B. in der Ernte) gegen Lohn ArbeitShülfe verrichten, aber nicht berufsmäßig Tagelöhnereibetreiben. Berufsarbeiter, welche in einem ständigen ArbeitSverhältniß zu einem bestimmtenArbeitgeber stehen, nebenher aber (etwa im Nebenberuf) auch bei anderen Arbeit gebern, ohne ihr ständiges Arbeitsverhältniß zu unterbrechen, einzelne Dienste verrichten, find rücksichtlich der letzteren von der Versicherungspflicht gleichfalls befreit, so daß für diese Nebenarbeit dann, wenn sie in der Kalenderwoche zuerst verrichtet wird, von dem betreffenden Arbeitgeber Beiträge nicht zu entrichten sind (vergl. §• 100 des GesetzeS vom 22sten Juni 1889). Dagegen sind B e r u f s a r b e i t e r, deren Berufsarbeit darin besteht, daß sie bei verschiedenen Arbeitgebern wechselnde Dienste verrichten (z. B. städtische ArbeitSleute, Wegearbeiter, solche landwirthschaftliche Arbeiter, welche kein ständiges ArbeitSverhältniß haben, sondern bei jedem beliebigen Arbeitgeber in Lohnarbeit treten, der sie gerade braucht, Hafenarbeiter u. s. w.) nach wie vor v e r s i ch e r u n g S p f l i ch ti g. Dabei muß es sich aber um Arbeit in fremdem Betriebe handeln, während Personen, welche ein selbsiständigeS für eigene Rechnung betriebene- Gewerbe aus der Leistung persönlicher vorübergehender Dienste bei verschiedenen Personen machen, z. B. selbstständige Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefelputzer und ähnliche Gewerbetreibende als Unternehmer eines selbstständigen Gewerbebetriebes der V e r - ficherungSp flicht nach dem Gesetz ni cht unterliegen, Personen, welche als Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsch- oder Kleidungsstücke bearbeiten oder herstellen, sind, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten (von Haus zu HauS gehen und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als Versicherungspflichtige Arbeiter, wenn sie dagegen jene Arbeiten in der eigenen Behausung, sei es für Kunden oder sei eS für andere Gewerbetreibende (Ladengeschäfte u. s. w.) verrichten, als Betriebsunternehmer bezw. selbstständige Gewerbetreibende und deshalb alSnichtverficherungS- pflich tig zu behandeln.
Wegen der vorübergehenden Beschäftigung gewisser Ausländer im Jnlande bleiben weitere Entschließungen vorbehalten.
WaS die Entwerthung von Marken anbetrifft, so findet nach Ziffer II zu 5 der oben erwähnten Bestim
gesehen, um zu wissen, daß ihr Gefahr drohte bei denen, die jetzt um die Gründe ihres Aufenthaltes in Julias Hause wußten. So hatte sie sich über das Dach in die Nebenwohnung begehen, wo sie bis auf weiteres das elegante Zimmer beibehielt, in dem sie sich als Fremde aufhielt.
Fassungslos eilte Charles zu Julia.
„Wir sind verloren, sie ist fort!" rief er entsktzt aus.
„Verlieren wir den Muth nicht! Wir werden nicht eher ruhen, als bis wir sie wieoergefundev haben!" meinte Julia, sich durch diese Worte selbst zu täuschen suchend.
„Vorläufig aber sind wir in der gefahrvollsten Lage. Wir müssen alles aufbieten, um sie wiederzufiaden und unschädlich zu machen. Lasse sofort Robertson von dem Vorgefallenen Nachricht zukommen."
XIX.
In der Zwischenzeit war Henry Wildert verhaftet und hinter Schloß und Riegel gebracht worden.
Schon am folgenden Tage verbreitete sich in der Stadt die Nachricht von dem sensationellen Diebstahl.
Fünf der gestohlenen Obligationen waren verkauft worden und gelangten schließlich an ein
mungen des Bundesrath« vom 27. November d. I., soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen werden, eine Entwerthung obligatorisch nicht früher statt, als bis die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch ringe - r e ich t und dadurch mit den in dieselbe eingeklebten Marken gewissermaßen dem Verkehr entzogen ist. Dann sind alle in die QuittungSkarte eingeklebten Marken zu entwerthen, ohne Unterschied, ob sie auf Grund der VersicherungSpflicht oder ob sie (als Doppelmarken) auf Grund der Selbstversicherung oder der freiwilligen Fortsetzung des VerstcherungSverhältnisse« beigebracht worden sind. Die Art dieser Entwerthung bleibt den entwerthenden Stellen freigestellt; nur muß jedenfalls auch auf der Außenseite der QuittungSkarte die Thatsache, daß eine Entwerthung der eingeklebten Marken stattgefunden hat, dadurch äußerlich erkennbar gemacht werden, daß mittelst eines Stempels oder handschriftlich der Vermerk „entwerthet", b. h. die Bestätigung, „daß die Marken entwerthet worden sind", auf die QuittungSkarte gesetzt und dabei die entwerthendr Stelle bezeichnet wird. Diese Entwerthung liegt an letzter Stelle den Vorständen der Versicherungsanstalten ob, andere besondere Stellen, ^welche zur früheren Vornahme dieser Entwerthung verpflichtet sein sollen, werden in Preußen bis auf Weiteres nicht bestellt. Insoweit wird die Bekanntmachung vom 26. Juni d. I., nach welcher die Entwerthung von Marken, soweit di^se durch das Gesetz oder die vom BundeSrath erlassenen Vorschriften angeordnet ist, den den Umtausch besorgenden Ortspolizeibehörden rc. übertragen worden ist, modificirt: die Ortspolizeibehörden sollen zur Entwerthung von Marken nicht verpflichtet sein. Dagegen sind sie wie andere den Umtausch bewirkenden Stellen zur Vornahme dieser Entwerthung befugt. Im Uebrigen bleibt vorbehalten, bei Bestellung besonderer Beamten für den Umtausch der QuittungSkarten (Ziffer 4 der Bekanntmachung vom 26. Juni d. I.) oder bei Uebertragung dieses Geschäfts an Krankenkassen rc. (§$. 112 flg. de« Gesetzes) die Entwerthung diesen Stellen zur Pflicht zu machen.
Diese Entwerthung der in umgetauschte QuittungSkarten eingeklebten Marken braucht nun aber in allen Fällen nur insoweit zu erfolgen, als die umgetauschten Marken nicht bereits anderweit entwerthet worden sind. Eine solche frühere Entwerthung, also eine Entwerthung von Marken bald nach derenBeibringung, ist durch Ziffer II zu 2 der Vorschriften des Bundesraths vom 27. November d. I. den Arbeitgebern und den Versicherten gestattet, jedoch nur in der Weise, daß die betreffende Marke in der Hälfte ihrer Höh^ mit einem schwarzen, schmalen,wagerechtenStrichdurch-
Bankhaus, welches sie als einen Theil der gestohlenen Papiere erkannte nach den inzwischen veröffentlichten Nummern.
Die Papiere wurden nun von einem Besitzer zum andern zurückoerfolgt, bis man auf denjenigen kam, der sie zuerst auf die Börse gebracht hatte. Der Betreffende gab an, sie von einem gewissen Charles Harringtou gekauft zu haben. Eine Stunde darauf wurde Charles verhaftet. Er blieb vollständig ruhig und beharrte auf seiner Unschuld. Er habe die Papiere von einem Buchhalter der Firma Morton u. Comp. übernommen, im guten Glauben an die Richtigkeit der Transaction und im Vertrauen auf den tm besten Renommee stehenden Beamten der Firmar Henry W lbert sei sein Name.
Man setzte sich mit dem Bankhaus Morton u. Comp. in Verbindung und in Folge der dort eingegangenen Erkundigungen wurde Charles Harrington auf freien Fuß gesetzt und Henry Wildert verhaftet.
Die Polizei ward von den Zeitungen in den siebenten Himmel erhoben wegen ihrer scharfsinnigen und schnellen Erledigung der sensationellen Affäre. Die Sachen standen sehr schlimm für Henry Wildert, und selbst sein Anwalt glaubte nur noch auf mildernde Umstände hin- wirken zu können vack all dem belastenden Material, welches sich anhäufte und kaum mehr einen