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Mit wöchentlicher Hratis-Meilage „Illugrirtes Nnterhaltungsölatt"
Nr. 3. Dienstag den 6. Januar
1891
MMmchmz her WMM- und Dersuelsichernngsnnßall Kchu-Dafsan.
Nach §. 22 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, sind zum Zwecke der Bemessung der Beiträge und Renten nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes folgende vier Lohnklassen der Versicherten gebildet und nach §. 96 für die erste Beitragsperiode, d. h. für die Zeit vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1900 vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung gemäß §. 98 die nachstehenden wöchentlichen Beiträge zu leisten:
Klasse I bis zu 350 Mark einschließlich . . .
Klasse II von mehr als 350 Mark Vis 550 Mark
Klasse III von mehr als 550 Mark bis 850 Mark
Klasse IV von mehr als 850 Mark.....
. Weitrag von 14 Pfennig 20
»
24
30
1,
Hiernach kommen im Kreise Hersfeld für die nach dem genannten Reichsgesetze versicherten versicherungspflichtigen Personen, sofern nicht Arbeitgeber und Versicherter darüber einverstanden sind, daß ein höher er Betrag als Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt wird, die nachbezeichneten Lohnklassen und Wochenbeiträge zur Anwendung, welche letzteren von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu leisten sind:
I. Von den in der Land- und Forst wirthschaft beschäftigten Personen, soweit dieselben nicht Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik), Bau- oder Jnnungskrankenkasse oder Betriebsbeamte sind, werden die männlichen in Klaffe II die weiblichen in Klasse I versichert und ist für die männlichen ein wöchentlicher Beitrag von 20 Pfennig, für die weiblichen ein solcher von 14 Pfennig zu leisten.
II. Die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Betriebsbeamten (deren Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark nicht übersteigt) sind in derjenigen Klasse versichert, in welche ihr wirklicher Jahresarbeitsverdienst fällt und sind für dieselben die entsprechenden Beiträge zu leisten. Soweit sich der Jahresarbeitsverdienst der land- und forstwirth- schaftlichen Betriebsbeamten nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammen- setzt, gilt als Jahresarbeitsverdienst das dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Verdienstes an Gehalt oder Lohn.
III. Die Mitglieder der folgenden Krankenkassen sind in den nachstehenden Klassen ver- ___________stiert und sind für dieselben folgende Beiträge zu leisten:
mithin wöchentlich 28 Pfennig Beitrag zu leisten und sich der für diesen Zweck eingesührten Doppelmarken zu bedienen.
Anmerkung.
Sich selbst versichern können, falls sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch im Stande sind, ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen:
1. BetriebSunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigsten« einen Lohnarbeiter beschäftigen,
2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbstständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbetreibende).
Cassel, den 8. Dezember 1890.
Der Vorstand:
von Hundelshausen, Landes-Director.
Wame der Kasse.
.Lohnklasse.
Wochenbeitrag.
1. Ortskrankenkasse für die ländlichen Gemeinden des Kreises Hersseld.
i männliche Mitglieder . , .
11
20 Pfg.
§. 12 des Statuts )
r weibliche Mitglieder
1
14 „
2. Fabrik-Krankenkasse der Firma Baldus und Wirth zu Eitra bei Oberhauu.
i männliche Mitglieder . . .
III
24 „
§. 6 des Statuts j
> weibliche Mitglieder
II
20 „
3. Allgemeine Ortskrankenkasse der Stadt Hersfeld.
( männliche Mitglieder . . .
11
20 „
§. 12 des Statuts f weibliche Mitglieder
I
14 „
4. Ortskrankenkasse für Tuchmacher in Hersfeld.
r männliche Mitglieder . . .
11
20 „
§. 12 des Statuts
r weibliche Mitglieder ....
I
14 „
IV. Für alle übrigen im Kreise Hers selb beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
kommen die nachstehenden Lohnklaffen und Beiträge zur Anwendung:
Gemeinde (Hutsöezirk).
Lohnklasse.
Wochenbeitrag.
Sämmtliche Gemeinden des Kreises Hersseld. männliche Personen . ..........
II
20 Pfg.
weibliche Personen............
l
14 „
Mr diejenigen Personen, welche die Versicherung nach Ausgabe der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung freiwillig fortsetzen (§. 117 des Gesetzes vom 22. Juni 1889) sowie für diejenigen Personen, welche sich freiwillig selbst versichern (§. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 1889, vergleiche die Anmerkung), gilt ausschließlich die Lohnklasse II. Diese Personen Haben außer dem Wochenbeitrage von 20 Pfennig einen Zusatzbeitrag von 8 Pfennig pro Woche,
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Danziger Privat-Aktien- Bank in Danzig. Vom 25. Dezember 1890.
Da die der Danziger Prtvat-Aktien-Bau! biS zum 1. Januar 1891 ertheilte Befugnitz zur AuS« gäbe von Banknoten in Folge Nichtverlängerung des NotenprtvtlegtumS mit dem genannten Tage in Gemäßheit des §. 49 Nummer 1 des Bankge« setzeS vom 14. März 1875 (Reichs'Gesetzbl. S. 177) erlischt, hat der BuudeSrath auf Grund des §. 6 des BaukgesetzeS den Aufruf und die Ein« zrehung der von der Danziger Privat-Aktien-Bank unterm 1. Juni 1875, beziehungsweise 1. Juni 1882 und 1. Juni 1887 ausgegebenen Einhundert« markaoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
1. Der Aufruf ist im Jahre 1891, und zwar in angemessenen Zwtschenräumen viermal und im Laufe des Jahres 1892 mindestens zweimal bekannt zu machen
im Deutschen Reichsanzeiger in der Berliner Börsenzeitung, im Berliner Börsen«Courier, in der Danziger Zeitung. _
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung, welche vor dem 1. April 1891 zu erfolgen hat, biS zum 30. Juni 1891 bet der Kasse der Danziger Privat-Aktien'Bauk in Danzig und bei der Kasse der Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld umgetanscht werden.
3. Nach dem 30. Juni 1891 hören die mit der Firma der Danziger Privat-Aktien-Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden alS solche bet der Kaste der Danziger Privat«Aktien« Bank bis zum Ablauf des JahreS 1892 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Bank« noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 25. Dezember 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Boetticher.
Hersfeld, den 3. Januar 1891.
Die Nummerliste der verloosten und zum 1. Juli 1891 gekündigten Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1868 A. rc. sowie der schon früher verloosten aber noch rückständigen Schuld« verschreibungen der Staatsanleihen von 1868 A. 1850, 1852, 1853 und 1868 liegt im Geschäft-«