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Hersstliiel Breisblatt
Mit wöchentlicher Hratis-Wnlage „Jllustrirtes WnlerhaltungsKkatl".
Rr. 2. Sonnabend dea 3. Januar 1891.
Mnnlimchmg der Za»afidiläls- und MersoMermPinljllilt Mm-Mau.
Nach §. 22 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, sind zum Zwecke der Bemessung der Beiträge und Renten nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes folgende vier Lohnklassen der Versicherten gebildet und nach §. 96 für die erste Beitragsperiode, d. h. für die Zeit vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1900 vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung gemäß §. 98 die nachstehenden wöchentlichen Beiträge zu leisten:
Klasse I bis zn 350 Mark einschließlich ...... Nettrag von 14 Pfennig
Klasse II von mehr als 350 Mark vis 550 Mark . . „ „ 20 „
Klasse III von mehr als 550 Mark bis 850 Mark . . „ „ 24 „
Klasse IV von mehr als 850 Mark........ „ „ 30 „
Hiernach kommen im Kreise Hersfeld für die nach dem genannten Reichsgesetze versicherten versicherungspflichtigen Personen, sofern nicht Arbeitgeber und Versicherter darüber einverstanden sind, daß ein höherer Betrag als Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt wird, die nachbezeichneten Lohnklassen und Wochenbeiträge zur Anwendung, welche letzteren von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu leisten sind:
I. Von den in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, soweit bie3 selben nicht Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik), Bau- oder Jnnungskrankenkaffe oder Betriebsbeamte sind, werden die männlichen in Klaffe II. die weiblichen in Klaffe I versichert und ist für die »ÜMckiche« ein wöchentlicher Beitrag von 20 Pfennig, für die weiblichen ein solcher von 14 Pfennig zu leisten.
II. Die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Betriebsbeamten (deren Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark nicht übersteigt) sind in derjenigen Klaffe versichert, in welche ihr wirklicher Jahresarbeitsverdienst fällt und sind für dieselben die entsprechenden Beiträge zu leisten. Soweit sich der Jahresarbeitsverdienst der land- und forstwirth- schaftlichen Betriebsbeamten nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammen- setzt, gilt als Jahresarbeitsverdienst das dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Verdienstes an Gehalt oder Lohn.
III. Die Mitglieder der folgenden Krankenkassen sind in den nachstehenden Klassen ver- sichert und sind für dieselben folgende Beiträge zu leisten: _____
Name der Kasse.
-Lohnklasse.
WochenVeitrag.
1. Ortskrankenkasse für die ländlichen Gemeinden des Kreises Hersseld.
( männliche Mitglieder . . .
II
20 Pfg.
§. 12 des Statuts ]
f weibliche Mitglieder
1
14 „
2. Fabrik-Krankenkasse der Firma BalduS und Wirth zu Eitra bei Oberhaun.
4 männliche Mitglieder . . .
in
24 „
§. 6 des Statuts
< weibliche Mitglieder
n
20 „
3. Allgemeine Ortskrankeukaffe der Stadt Hersfeld, z männliche Mitglieder . . .
ii
20 „
§. 12 des Statuts ]
f weibliche Mitglieder ....
i
14 „
4. Ortskrankenkasse für Tuchmacher in Hersfeld.
i männliche Mitglieder . . .
ii
20 „
§. 12 des Statuts ]
r weibliche Mitglieder ....
i
14 „
IV. Für alle Übrigen im Kreise Hersfeld beschäftigten versicherungspflichtigen Personen kommen die nachstehenden Lohnklassen und Beiträge zur Anwendung:
Gemeinde (Hutsvezirk).
-Lohnklasse.
WochenVeitrag.
Sämmtliche Gemeinden des Kreises Hersfeld, männliche Personen...........
II
20 Pfg.
weibliche Personen............
I
14 „
Für diejenigen Personen, welche die Versicherung nach Aufgabe der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung freiwillig fort setzen (§. 117 des Gesetzes vom 22. Juni 1889) sowie für diejenigen Personen, welche sich freiwillig selbst versichern (§. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 1889, vergleiche die Anmerkung), gilt ausschließlich die Lohnklaffe II. Diese Personen hüben außer dem Wochenbeiträge von 20 Pfennig einen Zusatzbeitrag von 8 Pfennig pro Woche,
mithin wöchentlich 28 Pfennig Beitrag zu leisten und sich der für diesen Zweck eingeführten Doppelmarken zu bedienen.
Anmerkung.
Sich selbst versichern können, falls sie da» 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch im Stande sind, ein Drittel des ortsüblichen Tagelohn« gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen:
1. Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigsten« einen Lohnarbeiter beschäftigen,
2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbstständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäfttgt werden (Hausgewerbetreibende).
Cassel, den 8. Dezember 1890.
Der Vorstand:
von Hundelshausen, Landes-Director.
HerSfeld, den 2. Januar 1891.
In GemäSheit des §. 25 bezwse. 45 der Deutschen Wehrorduuug vom 22. November 1883 habe» alle diejenigen Personen männlichen Geschlecht-, welche
1. in dem Zeitraum vom I.Jauuar 1871 bis einschließlich31. Dezem« ber 1871 geboren sind,
2. dieses Alter bereits überschritte», aber sich noch nicht voreiuerEr« satz-Beh örde zur Musterung bezw. AuShebung gestellt,
3. sichzwargestellt, aber über ihr Mtl ttärverhältniß noch keine feste Bestimmung erhaltevhaben, sich i« der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar d. J. zur RekruttrungS- Stammrolle zu melden, und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstige» Atteste, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Milttairverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.
Die Herren Ort-vorstände der Stadt uud Landgemeinden einschließlich der Gut-vorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monat folgende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise viermal zu erlassen:
„Jeder Milttairpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entschet' dung der Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bet dem Ortsvorstaude zur RekrutiruugS - Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze avgedrohteu Nachtheile.
Für solche Militairpflichtige, welche, ohne an einem anderen Ort im Deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Bor« münder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Der« meidung der im Gesetze angedrohten Nach« theile."
Die sodann genau nach der Justruetiou des Herrn Ober-Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt de 1876 Seite 109 und 110) aufzu- stellenden Rekrutirungs-Stammrollen pro 1871 sind mir nebst den bet den Meldungen znr Stammrolle aus den betreffenden Jahrgänge» vorgeleaten Attesten rc. und den beiden Rekruti« rungS-Stammrollen der Jahre 1869 und 1870 bis spätestens zum 5. Februar d. J. unter der Bezeichnung Militär!* etuzurkichffli