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Itrsftlitr Kttishiett.

__________Mit wöchentlicher Kratis-AeikageIllustrirtes Zluterhattungsblatt".___________

Nr. 130. Dimkag den 4. November - 1890.

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auf das

Hrrsfrwer Kreisblatt mit der wSchentttche« GrattS Beilage

»Illustrirtes Unterhattungsblatt" für die Monate November und Dezember werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbrief- träaern und von der Expedition angenommen.

Neu hinzutretende Abonnenten erhalten sämmt­liche bis zum 1. November erscheinende Nummern grat's.

Amtliches.

Hersfeld, den 28. October 1890.

Nachdem den Herren Ortsvorstäudeu des Kreises das erforderliche Formularpapier zu der am 1. Dezember d I stattfindendenVolkszählung zugefertigt worden ist, bemerke ich unter Bezug­nahme auf meine Verfügung vom 1. Septem­ber d. I. Nr. 8196 (Kreisblatt Nr. 104) noch Folgendes:

Die Volkszählung wird, wie im Jahre 1885 mittelst Zählkarten ausgeführt. Für das Zähl- geschäft sind folgende Zählpapiere erforderlich: Zählkarten A. bezw. a., Haushaltungsverzetchnisse B Umschläge D. mit aufgedruckter Anleitung C., Justructionen für die Zähler E., Zäüler-Con- trollisten F., Ortsliste G. und Justructionen für die Behörden H.

Bei der Bedarfsabschätzung für die einzelnen Gemeinden ist die Bevölkerungszahl nach der letzten Volkszählung mit 10 ®/0 Zuschlag zu Grunde gelegt worden. Sollten indessen die übersandten Formulare in einzelnen Gemeinden hinter dem wirklichen Bedarf zurückbleiben, so ist der Mehrbedarf schleunigst bet mir anzumelden und kurz zu begründen.

Den Ortsbehörden liegt eS zunächst ob, da, wo es die Verhältnisse nöthig erscheinen lassen, eine Zählcommission zu bilden. Im hiesigen Kreise wird dies wohl bet keiner Ge­meinde, oder doch um bei den größeren erforder­lich . sein, da die Aufgabe der Zählcommission recht gut von dem Ortsvorstand allein ausgeführt werden kaun, wenn solcher das nöthige Sach- Interesse besitzt und der Aufgabe die erforder­liche Aufmerksamkeit zuwendet. Doch bleibt es dem Bürgermeister überlassen, eine derartige Commission für seine Gemeinde zu bilden, wenn er eS für angemessen erachtet; selbstredend muß darauf Bedacht genommen werden, daß die Com­mission nur solche Mäuuer enthält, welche die Wichtigkeit der Zählung zu beurtheilen im Stande sind und hinlängliche Kenntniß der ört­lichen Verhältnisse besitzen.

Die Bildung der Zählcommtssionen muß biS zum 15. November d. I. beendigt sein.

Nachdem dies geschehen, hat die Zählcommission bezw. wo Zählcommtssionen nicht eingesetzt sind, der Bürgermeister die Gemeinde definitiv in Zählbezirke einzutheilen, sodann für jeden Zähl- bezirk die voraussichtlich erforderlichen Zählkarten A. bezw. a., Haushaltungsverzetchnisse B Um­schläge nebst Anleitungen C. D., eine Zähler- Jnstruction E. und zwei Zähler-Kontrollisten F. abzutheilen, den Umfang des jedem Zähler über- Wtesenen Hählbezirks aus dessen Controllisten so

genau zu bezeichnen, daß über die Zugehörigkeit der einzelnen Häuser rc. zu dem betreffenden Zählbezirke ein Zweifel nicht obwalten kann, und hierauf das gesammte Material dem be­treffenden Zäbler unter Hinweis auf die Vor­schriften der Zähler-Justruction E. auszuhändigen, und zwar bis spätestens zum 19. November.

Es ist nunmehr Sacke des Zählers, an der Sand der Jnstruction E. sich zunächst über seine Obliegenheiten genau zu informiren, demnächst die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen, die vorgeschriebenen vorläufigen Einträge in die Zählkarten, Haushaltungsverzetchnisse, Zählbriefe und Controllisten zu machen, sodann in der Zeit vom 28. bis 30. November die Aus- theilung der Zählbriefe vorzunehmen, hierbei die Haushaltungsvorstände über die Ausfüllung der Zählpapiere mündlich zu belehren und sodann vom 1. Dezember Mittags biSzum 2. Dezember Mittags die Zählbriefe wieder eiuzusawmeln, dann das Zählmatertal einer ge­nauen Prüfung und Ergänzung zu unterwerfen, hierauf die Spalten 4 bis 9 der beiden Control­listen F. sachgemäß auszufüllen und schließlich das gesammte Material bis zum 7. D ez e m b e r an den Orts Vorstand bezw. die Zählcommission zurückzugeben.

Der Bürgermeister (die Zählcommtsston) hat das zurückgelieferte Zählmatertal einer genauen Prüfung zu unterziehen und namentlich darauf zu achten, daß auch die Aufnahme der Wohn- stätten rc., welche mit der Volkszählung verbunden ist (cfr. Seite 4 der Controllisten) ordnungs­mäßig erfolgt ist. Nothwendig werdende Er­gänzungen rc. sind nach Maßgabe der Vorschrift unter II. B. d der Jnstruction für die Behörden alsbald vorzunehmen. Hierauf ist sodann nach der Anleitung des Musters die Ortsltste G. auf- zustellen.

Die Reinschrift der Zähler-Con- trollt st e§. eines jeden ZählbezirkS sowie die Ortsliste G. ist sodann bis spätestens zum 22. Dezemberan das Königliche Landrathsamt einzu» senden, während das andere Exemplar der Con- trolliste in der Gemetnde-Reposttur aufzubr- wahren ist.

DaS in ZählbezirkS - Packete zusammen zu schnürende und mit entsprechender Aufschrift zu versehende Zähl-Material muß nebst den unbe­nutzt gebliebenen Formularen biS spätestens zum 31. Dezember d. I. an das Königliche Landrathsamt eingereicht werden.

Ich erwarte, daß die Herren Ortsvorstände sich mit ihren, in der Jnstruction für die Behörden eingehend dargelegten Verrichtungen genau ver­traut machen und dafür Sorge tragen, daß daS Zählgeschäft in allen Theilen gewissenhaft und vorschriftsmäßig zur Ausführung gelangt.

10151. Der Königliche Landrath

Freiherr von S ch l e i n i tz.

Die unter den Schafen hiesiger Gemeinde aus­gebrochene Maul' und Klauenseuche ist erloschen. Landershausen, den 31. October 1890.

Der Bürgermeister Reinhard.

Gefunden: 1. ein blecherner Napf. 2. eine Kartoffelhacke. Meldung der Eigenthümer bei dem OrtSvorstand zu HedderSdorf.

Kestimmungen

über die Erhebung und Sicherung der Verbrauchsabgabe von Fleisch und Fleisch­waaren in der Gemeinde Niederaula

8. 1.

In der Gemeinde Niederaula und in deren Gemarkung wird eine Verbrauchsabgabe von Fleisch von Rindvieh (Ochsen, Kühen, Rindern und Kälbern) von Schweinen und Ziegen sowie vom Schafvieh in Höhe von 2 Pfg. für das Kilo erhoben, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Fleisch in Niederaula ausgeschlachtet oder von auswärts in die Ortsgemarkung eingeführt wird. Von Fletschwaaren ist dieselbe Abgabe zu entrichten.

§. 2.

Von der Entrichtung der Abgabe sind frei:

a) alles zum Gebrauche für die Militär- und die Königliche Hofverwaltung bestimmte Fleisch und Fleischwaaren,

b) alle unter 5 Kilo betragenden von auswärts eingehenden Mengen von Fleisch und Fletschwaaren.

8. 3.

Wer Vieh, welches zum Schlachten bestimmt ist, von den bezeichneten Gattungen in den hiesigen Ort einbringt, hat solches bet den dazu bestimmten Anmeldestellen anzumelden, woselbst dem Etu- bringer ein Anmeldeschein eingehändigt wird. Dieser Schein ist innerhalb zwei Stunden, nach­dem das Vieh den hiesigen Ort erreicht hat, dem Erheber der Fleischheller-Abgabe einzuhändigen. Unterwegs ist der Schein auf Verlangen jedem aufsichtführenden Gemeindebeamten vorzuzeigen.

§. 4.

Wer Fleisch von den im §. 1 erwähnten Vieh- gattungen, sei es frisch, gesalzen oder geräuchert, von andern Orten in den hiesigen Ort oder deren Gemarkung einbringen will, hat solches unter Angabe der Kilozahl bet den dazu bestimmten Anmeldestellen anzumelden, woselbst darüber ein Schein auSzustellen ist.

§. 5.

Der in §. 3 erwähnte Schein ist während der Einfuhr von Fleisch auch jedem aufstchtführeudea Beamten auf Verlangen vorzuzeigen und dem Erheber der Abgabe zuzustellen.

Die Zahlung der Abgabe von einzuführendem Fletsch muß erfolgen, ehe solches in ein Gebäude innerhalb der Gemeindegemarkung eingebracht wird.

Fleisch, und zum Schlachten bestimmtes Dich, darf nur durch die seitens des Gemeinderaths bestimmten Eingänge in den Ort eingebracht werden.

§. 8.

Bet Ausfuhr von Fleisch und Fleischwaaren, wo von die Steuer nachweislich erlegt oder ge­stundet ist, ist die davon erhobene Abgabe auf Verlangen zurückzuerstatten. Jeder, welcher die Rückvergütung beansprucht, hat daS Fletsch oder die Fletschwaaren vor der Ausfuhr dem Erheber vorzuführen, auch sofort nach der Revision die Ausfuhr zu bewirken und darf ohne Vorwissen des ErheberS in der Gemarkung weder anhalte« »och einkehre«.