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HersskiSer Kieisblett.
Mit wöchentlicher Kratis-Weilage „Illustrirtes IlnLerhalLuugsölatt".___________
Nr. 127. Dienstag deu 28. October 1890.
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Amtliches.
Polizei-Verordnung. — Auf Grund des 8. 137 des Gesetzes über die allgemeine LandeS- Verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20sten September 1867 (G. S. S. 1529) wird unter Zustimmung des Beziiks-Ausschnsses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet.
§. 1. Wer in Gast- und Schanklokalen oder anderen Räumen öffentliche Lustbarkeiten im Sinne des §. 33 a der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 (R. Ges. Bl. S. 159) verunstalten will, hat hiervon der Ortspolizeibehörde mindestens 24 Stunden vor Beginn der Vorstellung Anzeige zu machen.
§. 2. Der Anzeige sind die zur Aufführung oder zum Vortrage bestimmten Stücke, Lieder, Gedichte, bezw. Textbücher, bet mimischen oder plastischen Vorstellungen aber eine Beschreibung des Gegenstandes derselben, beizufügen. Abweichungen von dem vorgelegten Programm, insoweit sie nicht von der Polizeibehörde ausdrück
(Unbefugter Nachdruck verboten.)
Kreuz und Kalömond.
Historische Erzählung von Ernst von Waldo w.
(Schluß.)
Dann kam ein Tag, wo der Chevalier von Maison-Rouge, nachdem er alle Schritte gethan, die erforderlich waren, um dem so wunderbar wiedergeschenkten Söhne alle Rechte und Vortheile seiner Geburt zu sichern, mit Angelo vor dem Palazzo Barbarigo anlegte. Herrlich war die Gondel geschmückt mit orientalischen Teppichen und einem Baldachin aus Purpursammet, den goldene Fransen und das Wappen der Maison- Rouge zierte.
Auch der Chevalier und sein Sohn trugen prächtige Festgewänder und der junge Held nahm sich in der ritterlichen Tracht noch viel stattlicher aus, als im schlichten, schwarzen Gewände des gelehrten Klosterbruders. So meinte wenigstens Carlo, der schmunzelnd mit glücklichem Gesichte seinen Liebling und einstigen Schüler betrachtete, der heut als Freiwerber erschien.
Droben aber, tm marmorgetäfelten Saal, dessen Wände kostbare Gemälde schmückten, die Werke venezianischer Meister, harrte der französischen Herren schon Barbarigo und seine Tochter, tm Kreise der Verwandten und Freunde de8 Hauses, das so lange feine Pforten ungastlich der Freude
lich genehmigt oder angeordnet worden, sind! verboten.
§. 3. Die Ortspolizeibehörde prüft, ob gegen den Inhalt dieser Stücke, Lieder u. s. w. sicher- heits-, sitten- oder gewerbepolizeiliche Bedenken vorliegen, und bestimmt hiernach, inwieweit das vorgelegte Programm zu gestatten oder abzuändern, oder die Vorstellung ganz zu untersagen ist.
§. 4. Ausnahmen in Betreff der vterund- zwanzigstündigen Anzeigefrist zu gestatten, ist in Städten die Ortspolizeibebörde, in ländlichen Ortschaften der Landrath befugt.
§. 5. Die nicht ortsangebörigen Veranstalter und vorstellenden Personen haben sich bezüglich ihrer Unbescholtenheit und guten Führung der Polizeibehörde gegenüber auszuweisen.
§. 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, unbeschadet der Befugniß der Polizeibehörde zur Verhinderung des Beginns oder der Fortsetzung der Vorstellung, mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bestraft.
§. 7. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1890 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des vormaliaen Bezirks-Directors zu Fulda vom 7. Mai 1850 (Fuldaer Wochenblatt von 1850, Beilage zu Nr. 20, S. 8) außer Kraft.
Cassel, am 15. October 1890.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: v. Pawel.
Hersfeld, den 27. October 1890.
Nach einer Mittheilung des ständischen Bau- amteS dahier sind die Gemeinden:
Ausbach, Herfa, Heringen, LengerS, Raus- bach und Wölfershausen mit Erledigung von Landwegebau-Aufgaben im Rückstände.
Die Herren Ortsvorstände der genannten Gemeinden haben für die Ausführung der rückständigen Arbeiten, mit Frist bis zum 20. November d. I., Sorge zu tragen. Nach
und den Freunden verschlossen.
Im weißen, silbergestickten Gewände, die Blicke schamhaft gesenkt, die Wangen von Rosengluth übergoffen, stand Benedetta im Kreise der reich geschmückten Frauen — die Schönste und Lieb- lichste von allen. Ein fröhliches Bankett schloß die ernste Feier der Verlobung.
Und wenn der Frühling wieder ins Land käme mit Blüthenduft und Vogelgesang, dann sollte, so war es bestimmt, die Hochzeit des glücklichen PaareS sein.
Indessen im friedlichen Heim zu Venedig alles Freude und eitel Sonnenschein war, den auch nicht daS leichteste Wölkchen trübte, wüthete in der Welt draußen noch durch Jahre hindurch mit wechselndem Kriegsglück der große Kampf zwischen Kreuz und Halbmond, bis des letzteren Glanz völlig erblich.
(Unbefugter Nachdruck verboten.)
Vernehmt.
Eine Erzählung von K. Lochma n n.
Der reich und geschmackvoll decorirte Ballsaal eines palastartigen Gebäudes war hell erleuchtet.
Zahlreiche Gäste wogten bereits in den wetten Räumen, denn auch die lange Reihe der Nebenzimmer war heute geöffnet, auf und nieder, während unten am Portal noch immer neue Equipagen heranrollten.
Ablauf dieser Frist wird der etwa weiterverbliebene Rückstand auf Kosten der säumigen Gemeinden verakkordirt werden.
9963-9968. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz^
Roteubvrg a. F., den 23. October 1890.
Das Königliche Landrathsaml benachrichtige ich ergebeust, daß unter den Viehbeständen der Gemeinde Roushausen die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist.
Der Königliche Laudrath.
J. V.: Möller
An das Königliche Landrathsamt zu Hersfeld.
* * *
HerSfeld, den 27. October 1890.
Wird veröffentlicht.
10007. Der Königliche Laudrath
Freiherr von Schleivitz.
Hersfeld, den ^October 1890."
In den nächsten Tagen wird mit Genehmigung des Herrn Oberpräsideuten eine Hauscolleete für die Jdtoteu-Austalt zu Scheuern statlfiodeu.
Diese segensreich wirkende Anstalt, m welcher tm abgelaufenen Jahre 267 schwachsinnige Kinder, darunter 3 aus dem hiesigen Kreise, verpflegt wurden, ist zu ihrem Fortbestands vorzugsweise auf die Mildthätigkeit der Einwohner der Provinz Hessen-Nassau angewiesen, und wird die erwähnte Collecte deshalb den hiesigen Kreisbewohnern wärmstens empfohlen. Für die Landgemeinden erscheint es zweckmäßig, wenn aus den Gemeinde- kassen ein angemessener Betttag dazu gezahlt wird. 10074. Der Königliche Laudrath
Freiherr von Sch 1 etuitz.
Oeffentliche Aufforderung.
Der Rekrut Ernst Julius Hermann Schneider, geboren am 16. Januar 1870, zu Ohlau, Kreis Ohlau, von Gewerbe Knecht, welcher sich zuletzt
| Die Elite des Adels versammelte sich hier zu einem Fest, um den Reigen der zahlreichen Winter- vergvüguugen aufs glänzendste zu eröffnen.
Draußen strömte unaufhörlich der Regen und sauste wild der Novembersturm, aber, trotz deS ungünstigen Wetters war die vornehme Gesellschaft fast vollzählig erschienen. — Schleppen von Sammt und Seide rauschten über die spiegelglatte Fläche deS Saales und feurige Augeu strahlten mit funkelnden, farbenprächtigen Brillanten um die Wette.
Unter den schönen Frauen, die ihre Reize, gleichviel, ob von der Statur reich oder spärlich bedacht, der Mode gemäß, iu tief decolletirten Roben wenig verbargen, bewegten sich, zwanglos plaudernd, die Herren, vorwiegend uniformirt, während die geringere Anzahl Herren tm Frack, den oft nur ein einfacher Ordensstern zierte, erschienen war.
Bereits arrangirte sich, nachdem man den Thee herumgeretcht hatte, der jüngere Theil der Gesellschaft zum Tanz, als die Flügelthüren deS Saales sich nochmals öffneten und der Kammer- dteuer den Grafen Hollweg nebst Gemahlin und Tochter eintreten ließ.
Die Erscheinung der letzteren erregte durch ihre jugendliche, frische Schönheit, wie durch den eigenthümlich gewählten Glanz ihrer Tollette sofort tm Saale Aussehen.
I Fast schien eS, als trete ihre anwuthige Gestalt