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Hersstl-er Kreisblett.

__________Mit wöchentlicher Kratis-Meilage »Illustrir!« Unterhaltungsblatt".__________

Nr. 93. Sonnabend den 9. August 1890.

Amtliches.

Gesetz, betreffend die Jnvaliditilts- und Altersversicherung.

Vom 22. Juni 1889.

(Fortsetzung.)

8- 122 (Streitigkeiten.) Streitigkeiten zwischen den Or­ganen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeit­gebern oder Arbeitnehmern oder den in §. 8 bezeichneten Personen andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeit­nehmern über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungs­anstalt, in welcher Lohnklasse, oder, sofern die Beiträge für einzelne B-rufSzweige verschieben bemessen sind (8. 24), für welchen Berufszweig Beiträge zu entrichten sind, werden von der für den BeschästigungSort (8- 41) zuständigen unteren Verwaltungsbehörde entschieden. Gegen deren Entscheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu, welche endgültig entscheidet.

8. 123. Die Vorschriften des $. 122 finden auch aus Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Versiche­rungsanstalten über die Frage, zu welcher .derselben für be­stimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, Anwendung.

8- 124. Im Uebrigeu werden Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der für diese zu entrichten­den oder im Falle des §. 111 denselben zu erstattenden Bei­träge von der unteren Verwaltungsbehörde (8.122) endgültig entschieden.

8- 125. Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere Verwaltungsbehörde von Amrswegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nachträgliche Verwendung von Marken beigebracht werden. Zu viel er­hobene Beträge sind auf Antrag von der Versicherungsanstalt wieder einzuziehen und nach Vernichtung der in die QuittungS- karten eingeklebten betreffenden Marken und Berichugung der Aufrechnungen an die betheiligten Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen.

Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nicht zuständigen Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlich beigebracht sind, ein der Zahl der Beitragswochen entsprechender Betrag von Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Be-

Aw Fuß des Aconquiju.

Ein Roman von G. Reuter. (Fortsetzung.)

Vom Haus her antwortete Sylvias Stimme. Sie sah aus der Ferne die Gestalt des fremden, unheimlichen Mannes bei ihrem Kinde stehen. Die Angst, er könne die Kleine erschrecken, trieb sie beflügelt den Gartenweg entlang. Der Mann stand noch immer da und stierte sie geistesabwesend an. Aber als Munterchen der Frau entgegenlief, achtete sie nur auf das Kind.

Da wandte sich der Fremde und jagte wie ein gehetztes Wild, gesenkten Kopfes in die Felder hinein.

Das geängstete Kind verbarg sich in seiner Mutter Kletderfalten. Die junge Frau kniete bet ihm nieder, streichelte ihm die Wangen und suchte eS zu beruhigen, während sie fragte, ob der Mann lange dort gestanden und waS er gethan habe.

Munterchen faßte getröstet nach dem goldenen Herzen au ihrem Halse und zeigte eS ihrer Mutter.

Sylvia schrie laut auf und griff nach der Kapsel, diese sprang auf--ihr eigenes Bildniß blickte ihr daraus entgegen.

»Wo wo ist er?"

Sie stürzte mit fliegenden Kleidern nach der Laube und starrte hinaus. Der Fremde war verschwunden.-----------

B der vernichteten Marken ist von der VersicherungSan- , welche sie ausgestellt hatte, wieder einzuziehen und zwischen den betheiligten Arbeitgebern und Versicherten entsprechend zu theilen.

An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung der QuittungSkarten und nach Ueber- tragung der gültigen Eintragungen derselben die Ausstellung neuer QuittungSkarten treten.

§. 126. (Kontrole.) Die Versicherungsanstalten sind be­fugt, mit Genehmigung des ReichS-VersicherungSamts zum Zweck der Kontrole Vorschriften zu erlassen. Sie sind ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von je ein­hundert Mark anzuhalten. Da« ReichS - Versicherungsamt kann den Erlaß derartiger Vorschriften anordnen und die­selben, sofern solche Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen und über die Dauer der Be­schäftigung den Organen der Versicherungsanstalt, sowie den mit der Kontrole beauftragten Behörden oder Beamten auf Verlangen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder Listen, aus welchen jene Thatsachen her­vorgehen, zur Einsicht während her Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Erthei- lung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungskarten behufs Ausübung der Kontrole und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berich­tigungen gegen Bescheinigung auSzuhändigen. Die können hierzu von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geld- strafeu bis zum Betrage von je dreihundert Mark angchalten werden.

§. 127. Berichtigungen der QuittungSkarten erfolgen, so­fern die Betheiligten über dieselben einverstanden sind, auf dem im 8- 125 angegebenen Wege durch die die Kontrole ausübenden Organe, Behörden oder Beamten, oder durch die die Beiträge einziehenden Organe, anderenfalls nach Er­ledigung des Streitverfahrens gemäß der Vorschriften der 88- 122 bis 124.

§. 128. Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten erwachsenden Kosten gehören zu den VerwaltungSkosten. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können st« durch den Vorstand der Versicherungsanstalt dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm

| Und noch immer derselbe Glanz und Glast wett | itttb breit. Noch immer goß die Sonne er­barmungslos ihre Goldströme auf die Erde nieder. Und diese hielt das verlechzende, wild-schöne Antlitz in leidender Todtenstille ihren Flammenküssen ent« gegen. Noch immer schwebte der fieberschwangere Duft der Tropenflora in der wie über unsichtbaren Feuern zitternden Luft. Fern am Horizont über den blauschwarzen Wäldern ragte schrecklich er­haben das Urgebirge ewiger Eisklüfte gigantisch dräuend, wie das Schicksal, wie die eisige Nemesis im Hintergründe der schläfrigen, färben- und duft- trunkenen Ueppigkeit der südlichen Natur.

Durch die stumme, heiße, grausige Pracht floh der elende, verlorene Mann aus dem Bereich menschlicher Wohnungen den Wäldern, der unergründlichen Wildniß entgegen. Seine Thränen hatten zu fließen aufgehört. In seinen Augen dämmerte ein Lächeln, daS stille Lächeln des Irr­sinns. Vor seinen Ohren hörte er ein unablässiges Glockenläuten. All' seine Gedanken verschwommen nach und nach zu einer traumhaften Erinnerung an eine Heerde brauner Kühe, mit Glocken um den Hals, die fern aus den Wäldern läuteten, --nicht hier in Argentinien weit wett aus Thüringens Bergen herüber.

Er wollte nach Thüringen die wogenden Rohrfelder waren das Meer. Es rauschte um ihn er wollte es durchschwimmen .... Die grünen, kühlen Halme schlugen ihm wie Wellen inS Gesicht. Er ruderte mit den Armen darin,

obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die untere Verwaltungsbehörde (8- 122) statt. Diese ent­scheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.

8. 129. (Vermögensverwaltung.) Verfügbare Gelder der Versicherungsanstalten sind nach Maßgabe der Bestim­mungen des 8-76 des UnfallversicherungSgesetzeS verzinslich anzulegen.

Auf Antrag einer Versicherungsanstalt kann der Commn- nalvcrband beziehungsweise die Centralbehörde des BundeS- staats, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, wider­ruflich gestatten, einen Theil des AnstaltsvermögenS in anderen zinstragenden Papieren oder in Grundstücken anzulegen. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten entscheidet über derartige Anträge, fall« eine Verständigung nicht erzielt wird, die LandeS-Centralbehörde oder, sofern mehrere LandeS-Central- behörden betheiligt sind, der BundeSrath. Mehr als der vierte Theil der Vermögen« der einzelnen Versicherungs­anstalten darf jedoch in der bezeichneten Weife nicht angelegt werden.

Werthpapiere sind nach näherer Bestimmung der Central­behörde desjenigen BundeSstaatS, in dessen Gebiet die Ver­sicherungsanstalt ihren Sitz hat, bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren, befugten öffentlichen Beh.siSc oder Kasse niederzulegen.

8- 130. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem ReichS-VersicherungSamt nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen Uebersichten über ihre Geschäft«- und RechnungSergebnisse einzureichen.

Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Ver­sicherungsanstalten wird durch das Reichs-VersicherungSamt geregelt.

Aas Rechnungsjahr ist dar Kalenderjahr.

V. Aufsicht.

8. 131, (Reichs-Versicherungsamt.) Die Versicherungs­anstalten unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Ge­setzes der Beaufsichtigung durch daS ReichS-Versicherungsamt. DaS AufsichtSrecht des letzteren erstreckt sich auf die Beobach­tung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften.

Alle Entscheidungen des ReichS-VersicherungsamtS sind end­gültig, soweit in diesem Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist.

Das Reichs-Versichernng«amt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Versicherungsanstalten vor- zunehmen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Or-

und kam doch nicht vorwärts. Wo war seine Kraft geblieben? Er kam nicht weiter nicht zu den Heimathglocken nie--niemals.

IV.

Sylvia flog in das HauS zurück und stammelte von ihrem Funde. Paul hörte und verstand ihre verwirrte Erzählung. Er reckte sich auf und ging hinaus, ernst, wie zu einer schweren Arbeit. Er rief einige der Arbeiter und koppelte die Hunde los, um die Felder zu durchsuchen.

AIs man damit beginnen wollte, näherte sich Sennor Alvarez und fragte, welches tolle Be­ginnen hier seine Ernte ruiniren sollte?

Schon verdrießlich durch die energische Ein­mischung Rövers in seine Absichten mit Heinrichsen/ arbeitete er sich immer mehr in einen unmotivirten Zorn hinein. Er schob seinem Director vor den Arbeitern allen Aerger zu, den er seit Gründung seiner Fabrik durchzumachen gehabt. Dabei ver­gaß er völlig, daß Röver dieselbe in einen blühen­den Zustand gebracht hatte, der sie vor ihren Concurrentinnen Vortheilhaft auszeichnete. Er bezichtigte den jungen Director geradezu gegen seinen, Alvarez, Vortheil zu arbeiten.

DaS alles hatte mit der augenblicklichen Situation nicht das Mindeste zu schaffen. Es war nur ein allgemeiner AuSbruch der schlechten Laune deS Chefs.