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Hersseldtt Kreisblitt.

__________Mit wöchentlicher chrati« Beilage »Illustrirte« Nuterhallungsklatt".__________

Nr. 92. Donnerstag den 7. August 1890.

Amtliches.

Gesetz, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung.

Vom 22. Juni 1889.

(Fortsetzung.)

8. 105. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte QuittungSkarten sind durch neue zu ersetzen. Zu die neue QuittungSkarte sind die bis zum Verlust der Karte entrichteten Beiträge, soweit dieselben nachweisbar geleistet worden sind, in beglaubigter Form zu übertragen.

8. 106. Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigung der Bescheinigung (8. 103) oder der neuen QuittungSkarte (8- 105) gegen den Inhalt der Be­scheinigung beziehungsweise der Uebertragung Einspruch zu erheben. Gegen die Zurückweisung des Gnspruchs findet binnen gleicher Frist Rekurs an die unmittelbar Vorgesetzte Dienstbehörde statt. Die letztere entscheidet hierüber, sowie über andere das Verfahren betreffende Beschwerden endgültig.

8- 107. Die abgegebenen QuittungSkarten sind an die Versicherungsanstalt des Bezirks zu übersenden und von dieser an diejenige Versicherungsanstalt, bereit Namen sie tragen, zu überweisen.

Der BundeSrath hat die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Vernichtung von QuittungSkarten zu er­folgen hat.

8. 108. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhaber«, sowie sonstige durch diese« Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind unzulässig. QuittungSkarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Behörde,' welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des 8- 105 zu übernehmen ist, zu veranlassen.

Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die QuittungS- karte nach Einklebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehalung der Karten Seiten« der zuständigen Behörden und Drgane zu Zwecken des Umtausche«, der Controle, Berichtigung, Auf­rechnung oder Uebertragung findet diese Bestimmung keine Anwendung.

QuittungSkarten, welche im Widerspruch mit dieser Vor-

Am |u$ des Aronquija.

Ein Roman von G. Reuter.

(Fortsetzung.)

Ich habe mit ihm geredet,- raunte Röver finster.Was Du meinst, ist nicht wahr, ist eine wahnsinnige Einbildung.-

Ein thränenloses Schluchzen rang sich auS der Brust des Mädchens.

Er ist krank, Du kannst nicht zu ihm.-

Laß mich doch!

Zum Teufel! Nein!- , ,

Rover gab den Arm seiner Schwester frei. Sie schlich zu einem Stuhl und sank darauf nieder, den Kopf in die Hände vergraben. Sylvia war von ihrem Lager aufgeflogen. Sie fühlte, daß eS sich um ihr Schicksal handle.

Sie verbergen mir etwas,- rief sie zitternd. Barmherzigkeit, sagen Sie mir Alles.-

Paul sprach von einem früheren Arbeiter, der Mit dem Chef in Streit gerathen sei. Sie sah wie ein von Raubthieren geängstigter Vogel von Einem zum Andern und flehte:

Ich will den Mann sehen! Hindern Sie mich nicht! Ich muß ihn sprechen! Mir ist so bang um'S Herz!"

Da gab Röver nach und ging hinaus, Hein- nchsen einen Boten nachzuschicken.----

schrift zurückbehalten werden, sind durch die Ort«polizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auSzuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem au« der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich.

8- 109. In die QuittungSkarte hat der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung zu dem nach 8- 100 zu berechnenden Be­trage Marken derjenigen Art einzukleben, welche für die Lohnklaffe, die für den Versicherten in Anwendung kommt (8- 22), und, fall« die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen sind (8- 24), für den betreffenden Be- rusSzweig von der für den BeschäftigungSort zuständigen Versicherungsanstalt auSgegeben ist. Die Marken hat der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu erwerben.

Die Marken müssen auf die QuittungSkarte in fort­laufender Reihe eingeklebt werden. Der BundeSrath ist be­fugt, über Entwerthung von Marken Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen.

Die Arbeitgeber sind berechttgt, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Die Abzüge dürfen sich höchsten- auf die für die beiden letzten Lohnzahlung-perioden entrichteten Bei­träge erstrecken.

8. 110. Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Per­sonen, auf welche die Versicherung-Pflicht nach 8- 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des Bundesraths geregelt.

8- 111. Durch Beschluß des BundeSrath« oder für den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das Statut derselben kann für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Ar­beitsverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klaffen solcher Versicherter bestimmt werden, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten. Dem Versickerten, welcher aus Grund solcher Bestimmung die vollen Wochcnbeiträge ent­richtet hat, steht gegen den nach 8- 100 zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der entrichteten Beiträge zu.

8- 112. (Einziehung der Beiträge.) Durch die LandeS- Centralbehörde, oder mit Genehmigung derselben durch da- Statut einer Versicherungsanstalt, oder mit Genehmigung der höheren Verwaltung-behörde durch statutarische Bestimmung einer weiteren CommunalverbandeS oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften deS 8- 109 Absatz 1 ange. ordnet werden:

1) daß die Beiträge für diejenigen Versicherten, welche einer Krankenkasse (8- 135) angehören, durch deren Organe für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeitgebern

Ueber den Waldbergen der Falda lagen die geheimnißvollen, blaugrünen Dunstschatteu, die daS grelle Mittagslicht erzeugt. Das nackte Fels- gestetn der Sierra ragte purpurn daraus hervor.

Wie Blut hob es sich von den blendend weißen Kuppen deS Aconquija, der seine silbernen Gipfel tief in den dunkelblauen Aether bohrte. Bunte Eidechsen lagen, den zierlichen Schwanz geringelt, wie Edelsteingeschmelde auf dem Gartenweg. Schlaff hingen die weißen Glocken der Datura aus ihrem grünen Laube und strömten giftige, süßbetäubende Düfte aus, die sich in der glühen­den Luft mit dem kräftigen Geruch der Orangen- blätter mischten. Schläfrig schwankten stahlblaue Schmetterlinge um die an dem Boden geschmiegten Kürbtsblüthen und sanken wollustbetäubt auf ihre Kelche nieder. In den Orangebäumen raschelte eS bisweilen. Watschend fiel dann eine goldene Frucht zur Erde nieder.

DaS Kind sah mit seinen feuchten, dunklen Augen in den Sonnenglanz hinein. Einen Augen­blick lauschte eS ängstlich nach dem Hause zurück, eS war ihm untersagt, zur Mittagszeit in den Garten zu gehen.

Als Niemand kam, ihm zu wehren, trippelte es in seinem kurzen Schürzchen, daS ihm lose über dem Hemdchen hing, den Gartenweg entlang, immer weiter hinein in das verbotene Gebiet.

ES fand eine der harten, gelben Apfelsinen und rollte sie lustig vor sich her, nachspringend und mit dem Füßchen wetterstoßend. Da be«

eingezogen und die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die QuittungSkarten der Versicherten eingeklebt und entwerthet werden;

2) daß die Beiträge für diejenigen Personen, welche keiner Krankenkasse (8- 135) angehören, in der gleichen Weise durch Gemeindebehörden oder andere von der LandeS-Centralbehörde bezeichnete Stellen oder durch örüiche, von der Versicherung«- anstalt eingerichtete Hebestellen eingezogen werden. In diesen Fällen können Bestimmungen über die Verpflichtung zur An­meldung und Abmeldung der Versicherten getroffen und Zu­widerhandlungen mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark be­droht werden.

Soweit die Einziehung der Beiträge in dieser Weise geregelt wird, sind die Arbeitgeber berechttgt, bei der Lohn­zahlung den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der in den beiden letzten Lohnzahlung-perioden fällig gewordenen Beiträge in Abzug zu bringen.

Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den Kranken­kassen oder den anderen mit der Einziehung der Beiträge be­auftragten Stellen die erforderlichen Marken gegen Abrechnung zur Verfügung zu stellen und eine von der Landet-Eentrat- behörde zu bestimmende Vergütung zu gewähren.

8- 113. Sofern eine in 8- 112 Absatz 1 vorgesehene An­ordnung getroffen ist, können auf demselben Wege Be­stimmungen dahin getroffen werden, baß

1) die Ausstellung und der Umtausch der QuittungS­karten (88- 103 unb 105) durch die nach 8- 112 Absatz 1 mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen stattzu« finden hat;

2j für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch ihren Zweck oder im Voran« durch den Arbeit-vertrag auf einen Zeitraum von weniger al« einer Woche beschränkt ist, die aus die Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge un­mittelbar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber ent­fallende Hälfte aber von dem weiteren Communalverbande beziehungsweise der Gemeinde entrichtet und durch sie von den Arbeitgebern wieder eingezogen wird.

8. 114. Die in 8- 112 Absatz 1 Ziffer 1 und 8- H3 vorgesehene Maßregel kann für die Mitglieder einer Kranken, lasse (8. 135) auch durch das Kassenstatut, und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reich«- oder Staatsbetriebe errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe Vorgesetzte Dienstbehörde getroffen werden.

8. 115. Der Versicherte ist berechtigt, die QuittungSkarte bei der die Beiträge einziehenden Stelle, so lange er in dem Bezirk dieser Stelle versichert ist, zu hinterlegen.

merkte eS einen glänzenden Falter, die Flügel zusammengelegt, an einer Blume hängend. Munter war oft den schönen Schmetterlingen nachgelaufen und hatte niemals einen haschen können.

Mit angehaltenem Athem schlich daS Kind näher. Ein Griff und der schlaftrunkene Sommer­vogel war in dem rosigen Fäustchen gefangen. Aufgeregt vor Entzücken und erschrocken, weil er in ihrer Hand so krabbelte und mit den Flügeln schlug, lief Muntercheu in dem Gartenweg hin und her. Zuerst wollte sie den Schatz dem Onkel Röver zeigen oder Mama. Dann kam ihr ein anderer Gedanke. Sie jagte der Laube am Ende des Gartens zu, nicht achtend, daß ihr dabei die Schweißtropfen wie Thauperlen dicht auf dem glühenden Gesichtchen standen. In der dunkelsten Ecke, im Schatten der Schlingpflanzen öffnete sie dort endlich die Hand ein wenig und steckte neugierig ihr Näschen herein.

Nein er bewegte sich nicht mehr! Behutsam ließen die kleinen Finger im Druck «ach. Sie konnte den Schmetterling nun ordentlich be­trachten. Leider waren seine Flügel zerbrochen und all ihr bunter Farbenstaub haftete an MunterchenS warmen feuchten Fingerchen.

Sie wollte ihn begraben. Amanda hatte ihr gelehrt, Käfer und Mücken zu begraben.

Eilfertig schleppte sie einen der Gartenstühle an das Fenster, welches dem Eingang der Laube gegenübergelegen, eine wette Aussicht bis aus