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Herssel-er Kreislillltt.
_________Mit wschmtlicher Kratis-Keilage ^IMstrirLes MteryaktungsSlatt-._________
Nr. 91. Dienstag den 5. August 1890.
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Amtliches.
Gesetz, betreffend die JnvalidULts- und Altersversicherung. Bom 22. Juni 1889.
(Fortsetzung.)
§, 92. (Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen.) Die Central-Postbehörden haben dem RechnungSbureau Nach- Weisungen über diejenigen Zahlungen, welche auf Grund der Anweisungen der Versicherungsanstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Das RechnungSbureau hat die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß §. 89 festgcstcllten Maßstabe auf die betheiligten Versicherungsanstalten zu »ertheilen und den letzteren Nachweisungen über die ihnen zur Last fallenden Einzelbeträge zu übersenden. Eine Nachweisung über die dem Reich zur Last fallenden Beträge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) zuzustellen.
Den Central-Postbehörden hat das RechnungSbureau nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres mitzutheilen, welche Beträge von dem Reich und von den einzelnen Versicherungsanstalten zu erstatten sind.
Nach Ablauf einer Jahres von dem Inkrafttreten dieses Gesetze« an sind die Central-Postbehörden berechtigt, von jeder Versicherungsanstalt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen Theilzahlungen an die den Versicherungsanstalten von der Central-Postbehörde zu bezeichnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im abgelaufenen Rechnungsjahre vorgeschossenen Beträge nicht übersteigen.
Am JFttft hpA A rnitduitd fällig versuchle aufzustehen, schlug er lang zur Erve, i einem einzigen Druck seiner starken Faust die liebe Die abgestorbenen Füße versagten den Dienst. Frau vor dem Entsetzlichen zu retten.
Ein Roman Alvarez sah verächtlich auf ihn nieder, warf Da stand er dicht neben dem Mord — und
von G. Reuter.
(Fortsetzung.)
Alvarez trat mit theatralischer Würde auf seinen Gefangenen zu und begann:
„Sennor, ich habe die Ehre und daS Vergnügen, Sie der Freiheit zurückzugeben. Ihr großmüthiger Landsmann, Don Paulo Röver hat Ihre Schuld auf sich genommen und wird sie aus seinem Gehalte decken. Sie können gehen, wohin Ihr Herz begehrt/
Er beugte seinen steifen Rücken und öffnete eigenhändig das Schloß, mit welchem die beiden Theile des Blockes zusammengehalten wurden. Doch der Gefangene regte sich nicht. Er stierte theilnahmlos vor sich nieder.
Röver neigte sich zu ihm und schüttelte ihn freundlich an der Schulter. Seine männliche Stimme hatte einen guten Ausdruck von Mitleid, indem er sagte:
„Na, Heinrichsen, nehmen Sie sichS nicht zu Herzen. Raffen Sie sich zusammen .. - /
Ein leises Knirschen ertönte. Die Zähne des Unglücklichen schlugen wie im Krampf auseinander. Seine Lippen waren bläulich, sein Gesicht leichen- färben, bis auf zwei rothe Flecke über den Backenknochen.
Röver wollte ihn unterstützen, damit er sich kmporrichten könne. Doch als Heinrichsen schwer-
§. 93. Die Versicherungsanstalten haben die von den I Postverwaltungen vorgeschossenen Beträge binnen zwei Wochen | nach Empfang der Schluhnachweisung für das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstatten. Die Erstattung erfolgt au« den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden und bietet auch der Reservefonds solche nicht dar, so hat der weitere Communalverband beziehungsweise der BundeSstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Ausbringung dieses Vorschusses nach dem im §. 44 Absatz 2 festgesetzten Verhältniß.
Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im Rückstände bleiben, ist auf Antrag der Central- Postbehörde von dem Reichs-Versicherungsamt das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.
§. 94. Die Bestimmungen der §§. 79 bis 82, 86 bis 93 finden auf die nach SS- 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen entsprechende Anwendung. Den letzteren ist bei der Vertheilung der Renten, welche von Versicherungsanstalten festgestellt sind, die gleiche Summe von Beiträgen in Anrechnung zu bringen, welche bei Bemessung der Rente für die Dauer der Versicherung des Rentenempfängers bei einer Kasseneinrichtung nach §. 27 in Anrechnung gebracht ist. Die Vertheilung von Renten, welche von einer Kasseneinrichtung festgestellt sind, erfolgt, soweit ein Anspruch auf dieselben auch nach den Vorschriften.dieses Gesetzes bestehen würde und soweit dieselben nach dem Verhältniß der den Versicherungsanstalten und der den Kasseneinrichtungen zuge- flossenen Beiträge, letzterer, soweit sie für die Gewährung von Renten in der durch diese« Gesetz festgesetzten Höhe für erforderlich zu erachten sind.
Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne Vermittelung der Postanstalten selbst auSzahlen, wird ihnen der Reichszuschuß am Schlüsse eines jeden Rechnungsjahres auf jedesmalige Liquidation direct überwiesen. Die Versicherungsanstalten, auf welche Theile der von solchen Kasseneinrichtungen gezahlten Renten entfallen, haben diese Antheile nach deren Feststellung durch das RechnungSbureau den Vorständen der betheiligten Kasseneinrichtungen jährlich zu erstatten.
§. 95. (Erstattung von Beiträgen.) Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (88- 30 und 31) ist unter Beibringung der zur Begründung desselben dienenden Beweisstücke bei dem Vorstände derjenigen Versicherungsanstalt, an welche zuletzt Beiträge entrichtet worden sind, geltend zu machen.
Auf da« Verfahren finden die Vorschriften der 88- 75 Absatz 2 bis 4, 77 bis 82, 87, 89 bis 93 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine Mitwirkung des StaatS-
die Worte: „mit Spiritus reiben», hin und verließ steif und hochaufgerichtet im Gefühl seiner Herrschergewalt über diese beiden Männer, sowie in dem Bewußtsein, nun auch den unantastbaren Röver in der Hand zu haben, den Schuppen.
Röver seufzte.
Ein Gefühl des Ekels an der Menschheit schnürte ihm den Hals zusammen.
Er rief seinen Pferdejungen und ließ Elfe um eine Flasche Wein und Spiritus bitten.
Dann blieb er anwesend, während Heinrichsen von dem Wein und dem hinzugefügten Brod hastig genoß, und sich die durch den Druck ge- schwollenen, leichenhaften Füße rieb.
Röver hatte den Jungen hinausgeschickt. Auf einem Sägeblock sitzend, überlegte er, was er mit Heinrichsen reden wollte.
Wie konnte er die entsetzliche Möglichkeit, die ihm vorhin durchS Hirn gefahren war, in Worte fassen? Vergebens suchte er sich vorzustellen, wie er zu dieser zerlumpten, verkommenen Jammergestalt sagen sollte: „Sind Sie Hans Heinrich von Ottenhausen, — der Mann der süßen, holden Frau dort drüben in meinem Hause?»
Röver hatte dabei die Empfindung, als könne er dem Elenden, wenn er auf die Frage mit „ja» antwortete, an die Gurgel springen, um mit
commissars nicht stattfindet und daß die Berufung sowie die Revision aufschiebende Wirkung haben.
8- 96. (Höhe der Beiträge.» Für die erste BeitragS- periode (§. 20) sind in jeder Versicherungsanstalt, vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung gemäß 8- 98, an wöchentlichen Beiträgen zu erheben:
in Lohnklasse 1.........14 Pf.
„ „ II.........20 „
, „ III. ........24 „
„ „ IV.........30 „
8. 97. Für die ferneren Beitragsperioden hat der Ausschuß einer jeden Versicherungsanstalt nach Anhörung de« Vorstandes über die Höhe der Beiträge nach Maßgabe der 88- 20, 21, 24 zu beschließen. Dabei sind Aussälle oder Ueber- schüsse, welche sich au« der Erhebung der bisherigen Beiträge rechnungsmäßig herausgestellt haben, in der Weise zu be- rückstchtigen, daß durch die neuen Beiträge eine Ausgleichung eintritt.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung deS ReichS-Ver- sicherungsamt«. Ist die Beitragsperiode bis auf einen Monat abgelaufen, ohne daß ein von dem ReichS-VersicherungSamt genehmigter Beschluß vorliegt, so hat das Reichs-Versiche- rungSamt die Höhe der für die nächste Beitragsperiode zu erhebenden Beiträge für alle in der Versicherungsanstalt versicherten Personen nach Maßgabe des §. 24 selbst sestzusetzen.
Die Höhe der Beilage, ^>bre der Zeitpunkt, von welchem ab dieselben erhoben werden sollen, ist durch diejenigen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der Versicherungsanstalt zu erfolgen haben, zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeitpunkt erfolgt sein, von welchem ab der Beittag in der festgestellten Höhe erhoben werden soll.
8- 98. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, schon für die erste Beitragsperiode oder innerhalb derselben an Stellt der im §. 96 festgesetzten Beträge für ihren Bezirk andere Beitragssätze unter Beachtung der Bestimmungen der 88- 20, 21, 24 zu beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des ReichS-VersicherungSamtS. Im Uebrigen finden auf derarsige Beschlüsse die Vorschriften der §. 97 Absatz 1 und 3 entsprechende Anwendung.
§. 99. (Marken.) Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen in ihrem Bezirk vorhandenen Lohnklassen Marken mit.der Bezeichnung ihres Geldwerthes auSgcgeben. Das Reichs- Versicherungsamt bestimmt die Unterscheidungsmerkmale und die Gültigkeitsdauer der Marken. Innerhalb zweier Jährt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können ungültig gewordene
derselbe schien ihm kein Verbrechen mehr.-- Plötzlich wurde er durch die Wahrnehmung von etwas Sonderbarem von seinem dumpfen, schauer»
lichen Gedanken abgezogen. £ T
Heinrichsen begann, während er sich die Stiefel, deren Löcher mit Maisblättern verstopft waren, wieder anzuziehen versuchte, vor sich hin z« murmeln und schlug dabei von Zeit zu Zeit heftig auf die Stiefel und auf den Erdboden, als versuche er ein kleines Thier zu fangen, daS dort uwberbusche.
„Sehen Sie sie nicht?• fragte er Röver mit einem Male deutlicher.
Dieser stand auf.
„Was soll ich sehen?*
„Die vielen Mäuse. Ich kann ja nicht aufstehe» vor dem Gekrippel/ ,
„Heinrichsen/ rief Rover schaudernd, „Sie fiebern. — Sie haben wohl lange nichts gegessen? Hier ist noch Wein/
Er nahm die halbgeleerte Flasche, die er Heiu» richsen vorhin entzogen hatte und hielt sie dem Unglücklichen entgegen.
Doch der saß, den Kopf auf die Brust gesunkeu, Mültig auf der Erde. Es dauerte eine Welle, ver ihn vermochte, von dem Wein zu nehmeu. Dann wurde er klarer im Kopf und erhob sich. ES war, alS versuche er Rover zu danken,