Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, Abonnemmisprei«: vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. «cl.
Postaufschlag.
Die Jnsertion-gebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg.
Vri größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
Strsftlütr Kreisdlatt.
________ Mit wSchmtlicher chratis-Meilage «IMKrirLes Nuterhaltungsvlatt".
Nr. 90. Sonnabend den 2. August 1890?
Aöonnemeuts-Hintadung.
Bestellungen auf das
Arrsfrtdrr Kreisvlatt mit der wöchentlichen Grati-Beilage ^JUustrirtes Unterhattungsblatt" pro August und September werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtlich«.
Gesetz, betreffend die JovalidMs- und Altersversicherung. «om 22. Juni 1«89.
(Fortsetzung.)
IV. Verfahren.
8. 75. (Feststellung der Rente.) Personen, welche den Anspruch auf Bewilligung einer Invaliden- oder Altersrente erheben, haben diesen Anspruch bei der sür ihren Wohnort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Der Anmeldung sind die QuittungSkarte sowie die sonstigen zur Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstücke beizufügen. Handelt eS sich um Bewilligung einer Invalidenrente, so hat die untere Verwaltungsbehörde die für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Vertrauensmänner zu hören und dem Vorstände derjenigen im 8- 48 Absatz 2 bezeichneten Krankenkasse u. s. w., welcher der Antragsteller angehört, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist über den Antrag zu äußern. Die untere Verwaltungsbehörde hat den Antrag unter Anschluß der beigebrachten Urkunden und entstandenen Verhandlungen mit ihrer gutachtlichen Aeußerung dem Vorstände derjenigen Versicherungsanstalt zu übersenden, an welche ausweislich der QuittungSkarte zuletzt Beiträge entrichtet worden waren.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat den Antrag zu prüfen und, sofern der Antrag nicht ohne Weiteres abzuweisen ist, die früheren QuittungSkarten einzufordern (8. 107). Erscheinen die beigebrachten Beweisstücke zur Abgabe einer Ent
scheidung nicht ausreichend, so sind weitere Erhebungen zu I veranlassen. Die Kosten derselben fallen der VersicherungS- | anstatt zur Last.
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Rente sofort festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist. Abschrift des Bescheides ist dem Staatscommissar (§. 63) zuzustellen.
Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnen.
8. 76. Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht ist, begründet nicht die Ablehnung der Anspruchs auf Invalidenrente. ES ist vielmehr, sofern im Uebrigen der Anspruch gerechtfertigt erscheint, die Invalidenrente festzustellen.
Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, die verpflichtete BerusSgenossenschaft wegen Ersatzes der dem Invaliden gezahlten Rente in Anspruch zu nehmen.
Wird die Verpflichtung zur Gewährung einer Unfallentschädigung bestritten, so ist darüber in dem durch 88- 62 und 63 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 vor- geschriebenen Verfahren zu entscheiden. Im Uebrigen werden Streitigkeiten über den Ersatzanspruch von dem ordentlichen Richter entschieden.
§. 77. Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe der Rente festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt.
Der Bescheid muff die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie Namen und Wohnort des Vorsitzenden des letzteren enthalten. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzulegen.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
8- 78. Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und dem Vorstände der Versicherungsanstalt, eine Abschrift dem Staatscommissar (8- 63) zuzustellen.
S- 79. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision hat keine ausschiebende Wirkung. Ist von dem Schiedsgericht der Anspruch auf Rente im Widerspruch mit dem Vorstände der Versicherungsanstalt anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Rente entschieden, so hat der Vor
stand der Versicherungsanstalt unverzüglich die Höhe bet Rente festzustellen und auch in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, sofort wenigsten« vorläufig die Rente zuzubilligen. Gegen die vorläufige Zubilligung einer Rente findet ein Rechtsmittel nicht statt.
8- 80. Ueber die Revision entscheidet da« ReichS-Versiche- rungsamt. Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung deS Schiedsgerichts einzulegen.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden:
1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung deS bestehenden Rechts oder auf einem Verstoß wider den klaren Inhalt der Acten beruhe;
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
§. 81. Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Acten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das ReichS-VersicherungSamt ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind.
Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich au< der Prüfung der Anträge, L^ß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung deS bestehenden Rechts beruht, sowie daß das Verfahren nicht an wesentlichen Mängeln leidet, und daß ein Verstoß. wider den klaren Inhalt der Acten nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so- kann das ReichS-VersicherungSamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Anderenfalls hat das ReichS-VersicherungSamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Wird daS angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann daS ReichS-VersicherungSamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an da« Schiedsgericht ober an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückverweisen. Im Falle der Zurückverweisungistdie rechtliche Beuitheilung, auf welche das Reichs-Versicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, der Entscheidung zu Grunde zu legen.
8- 82. Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahren« entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung der Bundesraths ein Andere« be- stimmt wird.
8. 83. Bescheide, durch welche der Anspruch auf Rente abgelehnt wird, sind, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten
Am Lutz des Aronqnija.
Ein Roman von G. Reuter. (Fortsetzung.)
Der Gaucho nahm träge die brennende ^garrette aus dem Munde und reichte sie Röver.
Nachdem dieser einige Züge gethan hatte, führte .. das Gespräch bruchstückweise weiter. Er fragte nach dem Ursprung der kostbaren Sporen, die bereits seit mehreren Generationen in der Gaucho» familie heimisch waren und nahm endlich die Guitarre, indem er unsicher versuchte, darauf zu klimpern.
Der Gaucho lachte höhnisch.
»So spielt uns etwas, Caballero," sagte Röver. »Ihr sollt die schönsten alt-spanischen Lieder wissen, hier herum im Gebirge. Diese Damen sind vom Paradies heruntergekommen, nur um Euch zu hören."
Das harte Gesicht deS Hirten wurde nicht sonderlich bewegt von dieser Schmeichelet. Doch nahm er die Guitarre zur Hand und erfüllte damit Rövers Wunsch, der Sylvia und Elfe einen interessanten Ohrenschmaus bereiten wollte.
Nach einigen einleitenden Griffen begann der Gaucho eine Melodie zu spielen, die allen dreien merkwürdig bekannt und gar nicht spanisch vorkam.
Sie sahen sich an, Paul begann zu summen: »Steh ich in finstrer Mitternacht, So einsam aus der stillen Wacht.. /
Es berührte sie seltsam, hier in der Wlldniß | täglich gespielt, am Fuße der Anden, von einem Halbindianer ] Mann nicht die das alte Lied von deutschen Volkes Sehnsucht und Heimweh zu hören.
Sylvia stürzten die Thränen aus den Augen.
»Mein Mann sang das Lied so gern," flüsterte sie wehmüthig.
Röver kam ein jäher Schrecken. »Von wem habt Ihr das Lied?" fragte er den Gaucho. Das ist kein spanisches, das ist ein deutsches Lied."
„Quidn sabeu*) antwortete er gleichgültig. Röver ließ sich so leicht nicht abschrecken. Er drang in den einsilbigen, verdrossenen Gesellen, bis dieser schließlich erklärte:
»Als er in der Fonda «Cana“ getrunken, habe es dort ein Mann auf seiner Guitarre gespielt. Ein schlanker Mann mit gelbem Haar, wie die verfluchten Gringos hätten."
DaS war genug, um Sylvia in fieberhafte Auf» regung zu versetzen. Auch Röver wurde durch diese Angabe betroffen. Eilig ritten sie durch die Felder zurück zu der bezeichneten Posada: der Fonda del Esperanza an der Pappelallee in den Zuckerrohrplantagen.
Der Wirth aber meinte in Antwort auf ihre Erkundigungen: es kämen häufig deutsche und englische Gäste, aus allen Rationen tränken die Caballeros ihren „Cana“ bei ihm. Es kämen auch Gauchos und auf der Mandoltne werde
. Es war ersichtlich, daß der Absicht hatte, etwas Bestimmte- anzugeben, daß es ihm bequemer war, sich nicht einzelner Gäste zu erinnern, die ihn möglicherweise durch M.sseraffairen oder noch schlimmere Dinge in Ungelegenheiten bringen konnten.
Vergebens versuchte Röver seine eigene und die Ueberredungskunst einiger Papierthaler. Ver* gebens wurde er heftig und drohte mit uuauS« fühlbaren Schrecknissen. Der mißtrauische Ar» gentiner wurde immer verschlossener. Zuletzt nahm er auch das zurück, was er schon zugegeben und wollte nicht einmal mehr den Baquero kennen, der sie doch zu ihm gewiesen hatte.
*) Quito sato — wer weiß t«.
Wieder nichts.
Wie nach solchen Enttäuschungen immer, war es auch j tzt plötzlich mit Sylvias Kraft zu Ende. Schweigsam, bleich, in sich zusammen gesunken saß sie auf ihrem Pferde.
Und der weite grau»blaue, sonnenflimmernde Himmel lächelte erbarmungslos auf ihren Jammer nieder.
Traurig kamen sie heim.
Auf dem Hof standen erregt sprechende Gruppen von Arbeitern. ES mußte etwas Ungewöhnliche- geschehen sein. Als Röver einen der Männer herbeirief, die Pferde zu halten, zeigte dieser eine schadenfrohe, höhnische Miene, welche Röver u«» gemein auffiel.
Sylvia ging gleichgültig inS Haus, mitleidig von Else umfaßt.