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Nr. 89. Donnerstag den 31. Juli 1890.
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Amtliches.
Gesetz, betreffend die Invalidität- und Altersversicherung.
Vom 22. Juni 1889.
(Fortsetzung.)
8- 60. (Ablehnung von Wahlen.) Wahlen zu solchen Stellen, welche als Ehrenamt wahrzunehmen sind, können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe diese« Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Ablehnung des AmteS eines Vormundes zulässig ist. Die Wahrnehmung eines aus Grund der UnfallversicherungSgesetze übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Durch das Statut (8. 54) können die AblehnungSgründe anders geregelt werden. Die bezeichneten Personen, welche eine Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, oder sich der Ausübung ihres Amtes ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, werben, soweit besondere Bestimmungen nicht getroffen sind (§. 73), vom Vorstände mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark belegt.
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden.
8- 61. So lange die Wahl der gesetzlichen Organe der Versicherungsanstalt nicht zu Stande kommt, oder so lange diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat der Vorsitzende des Vorstandes die letzteren auf Kosten der Versicherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehinen zu lassen.
$. 62. (Unbehinderte Ausübung der Funktionen.) Die
Aw guß des Aronquija.
Ein Roman von G. Reuter. (Fortsetzung.)
Die plötzliche Beachtung, die dem guten Kranold von den hochmüthigen Estancieros der Nachbarschaft zu Theil wurde, stieg ihm etwas zu Kopf. Zudem klagte seine Frau ihrer Freundin, daß sie doch nicht geahnt habe, welche untergeordnete Stellung ihr Mann hier einnehme.
Donna Lastenta bestärkte sie in ihrer Unzufriedenheit. Sie fragte den Chef unbefangen, warum er den jungen Mann als Director angestellt habe, statt einen Aelteren und Erfahreneren, wie Kranold an diesen verantwortlichen Posten zu setzen. Sie erkundigte sich, ob Röv.'r seinem Contract nach das Recht habe, so viel Personen, wie es ihm beliebe, an der freien Stellung die ihm garantirt sei, theilnehmen zu lassen. Sie zweifelte harmlos Rövers Fähigkeiten an und meinte, sie habe ihn doch viel in der Stadt gesehen, zuviel für einen zuverlässigen Beamten. Und waS dergleichen hingeworfene Gehässigkeiten mehr waren. Auf einen gescheuteren Mann wären sie wohl ohne Wirkung geblieben. Don Jos6 verdrossen sie und regten ihn auf. Sie wurden eben von der Tochter deS voraussichtlichen Gouverneurs ausgesprochen. Welchen Werth besaß aus ihrem Munde besonders die Hindeutung, daß man doch die einheimischen Kräfte besser
Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen die im 8- 58 vorgesehenen Entschädigungen versagt werden können. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben.
8. 63. (StaatScommissar.) Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ein Commissar bestellt. Derselbe ist insbesondere befugt, allen Verhandlungen der Organe der Versicherungsanstalt mit be« rathender Stimme und den Verhandlungen vor den Schiedsgerichten beizuwohnen, Anträge zu stellen gegen solche Entscheidungen, durch welche die Erwerbsunfähigkeit anerkannt ober eine Rente festgesetzt wird (§§. 75 und 77), die zulässigen Rechtsmittel einzulegen und Einsicht in die Acten zu nehmen. Zu diesem Zweck ist ihm von den BerhandlungS- gegenstanden rechtzeitig Kenntniß zu geben.
Die Thätigkeit der Commissar« erstreckt sich auch auf diejenigen nach 88- 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen, welche im Bezirk der Commissar« i ren Sitz haben.
Der BundeSrath ist befugt, für die Commissare GeschäftS- anweisungcn zu erlassen.
8- 64. (Gemeinsame Versicherungsanstalten.) Auf gemeinsame Versicherungsanstalten finden die vorstehenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) für die Bestellung der dem Vorstände angehörenden Beamten (§. 47) und für deren dienstliche Verhältnisse sind die am Sitze der Versicherungsanstalt geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer BundeSstaaten, so entscheidet über die Bestellung der Beamten, falls ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, der Bundesrath;
2) die im 8- 48 Absatz 1 vorgesehene Bestimmung der Zahl der Vertreter wird, wenn sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreckt und ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vom BundeSrath getroffen;
3) die im 8- 49 Absatz 1 bezeichnete Wahlordnung wird, sofern sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreckt, vom ReichS-Versiche- rungSamt erlassen;
heranziehen sollte, statt das Heil immer nur von I den Gringos, den Ausländern zu erwarten. Oder, | daß es doch wenigstens gerathen sei, diejenigen von ihnen zu bevorzugen, die sich mit vornehmen einheimischen Familien verbänden und so die Absicht kundgäben, echte Argentiner werden zu wollen.
Mißtrauisch erinnerte sich der m6dico daran, daß Röver sich eine reichliche Tantieme von der Einnahme der nächsten Kampagne ausbedungen hatte. Eigentlich arbeitete er ja da für seinen eigenen Beutel. Ein gebieterisches, kurz angebundenes Wesen hatte Paul wie alle thatkräftigen Naturen, nicht nur gegen die Arbeiter, sondern bei Gelegenheit auch gegen ihn selbst, den Chef, herausgekehrt. Daß die Neuerungen und 53er* besserungen in Alvarez Interesse so stürmisch von ihm verlangt worden waren, machte dieser sich nicht klar. Er dachte nur an die Unbequemlichkeiten, die solches verursacht hatte. Immer waren bei ihm Indolenz und Habgier im Streit. Auch der Reiz, mit dem fremden Director und den neuen Maschinen bet seinen Bekannten prahlen zu können, war erschöpft.
Kurz, Pauls Actien standen schlecht.
Er merkte das bet unzähligen kleinen Anlässen. Es machten sich plötzlich allerhand Lücken in seinem Contracte fühlbar, deren er, generös und sorglos, nicht geachtet hatte. Alvarez bemerkte tadelnd, daß Röver zu viel Pferde auf der Weide habt. Allerdings besaß Röver deren vier. Aber
4) der Erlaß der nach 8- 54 Ziffer 8 zulässigen Bestimmungen über die Aufstellung und Abnahme der JahreSrech- nung, die Regelung der Vergütung an die Mitglieder des das Statut berathenden Ausschusses (8- 57 Absatz 2), sowie die Ernennung des StaatScommissarS (8- 63 Absatz 1) erfolgt durch die Regierung desjenigen BundeSstaates, in welchem sich der Sitz der Versicherungsanstalt befindet.
8- 65. (Rückversicherungsverbände.) Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Jnvalidi- tätS- und Altersversicherung ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen.
8. 66. (Veränderungen.) Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässig, sofern sie von dem AuS- schusse einer betheiligten Versicherungsanstalt oder von der Regierung eine« BundeSstaatS, über dessen Gebiet sich die Versicherungsanstalt erstreckt, beantragt und von dem Bundesrath genehmigt werden. Vor der Beschlußfassung über die Genehmigung find die Ausschüsse der betheiligten Versicherungsanstalten, sowie die Regierungen derjenigen BundeSstaaten, deren Gebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Versicherungsanstalten für die Bezirke weiterer Communalverbände sind auch die Vertretungen der letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung von Veränderungen der Bezirke solcher Versicherungsanstalten müssen die Vertretungen der beteiligten Communalverbände gehört werden.
8- 67. Scheiden örtliche Bezirke au« dem Bezirk einer Versicherungsanstalt au«, so verbleibt der letzteren in vollem Umfange dar bis zum Zeitpunkt deS Ausscheidens angesammelte Vermögen, sowie die Verpflichtung zur Befriedigung aller Ansprüche, welche auf Verwendung von Beitragsmarken dieser Versicherungsanstalt beruhen.
Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt, so geht deren Vermögen mit allen Rechten unb Pflichten, sofern nicht eine andere Versicherungsanstalt mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungen dieses Vermögen übernimmt, auf den weiteren Communalverband beziehungsweise BundeSstaat über, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet war.
Für gemeinsame Versicherungsanstalten erfolgt die an- theilige Uebernahme der Vermögen« mit allen Rechten und Pflichten durch die betheiligten Communalverbände oder BundeSstaaten/und zwar, sofern darüber eine Einigung nicht zu Stande kommt, nach Bestimmung der Bundesrath«, oder wenn nur Communalverbände eine« BunderstaatS betheiligt sind, der LandeS-Centralbehörde.
8. 68. Streitigkeiten, welche in Betreff der VermögenSauS
er brauchte sie. Maziel hielt für sich allein drei und der Chef war damit einverstanden. Else äußerte, daß man sie in der Schlächterei nachlässig und schlecht bediene. Auch Amanda wußte mancherlei Klagen vorzubringen über das Benehmen des herrschaftlichen Gesindes und der Alvarez'schen Kinder gegen ihre würdige Persönlichkeit. Dergleichen liegt unerklärbar in der Luft. Selbst der ruhige Kranold wurde gereizt und widersprach seinen Vorgesetzten häufiger als sonst seine Art war. Ueber Maziels feindseliges Wesen betrübte Else sich aufrichtig; da sie seinen Grund nicht kannte. Verschiedene Mal hatte sie versucht, den jungen Mann in dem alten herzlichen Tone anzuredeu, doch vermied er sie nach wie vor.
So erreichte Donna Lastenta wenigstens das Eine: die ungemüthlichste Stimmung auf dem Kamp, wo sie ihren Sommersitz genommen hatte, herzustellen.
111.
Sennora Jndalecio und Maziel ritten aus, um auf der Veranda einer der benachbarten Estancias mit ihren Freunden Cigaretten zu rauchen und Mate zu schlürfen. Sie begegneten Röver und seinen beiden Damen, welche ebenfalls zu Pferde die Kühle der Morgenstunde genießen wollten. Da der Romane wenig Sinn für die Schönheit der Natur an sich besitzt, so war die Freude, welche die Deutschen an den mächtigen Baum-