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Herchldtr Kreisdlött.
Mit wöchentlicher Kraiis-Aeilage ,Mustrirtes Iluterhaktungsvlatt".
Nr. 87.
Sonnabend den 26. Juli
1890.
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Amtliches.
Gesetz, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung.
Bom 22. Juni 1889.
(Fortsetzung.)
§. 32. (Erlöschen der Anwartschaft.) Die aus einem Ver- stcherungsverhältniß sich ergebende Anwartschaft, erlischt, wenn während vier aufeinander folgender Kalenderjahre für weniger als insgesammt siebenundvierzig BeitragSwochen Beiträge auf Grund des VersicherungSverhältniffeS oder freiwillig ($. 117) entrichtet worden find.
Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wiederein- treten in eine das Versicherungsverhältnih begründende Beschäftigung oder durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungsverhältniß erneuert und danach eine Wartezeit von fünf BeitragSjahren zurückgelegt ist.
§. 33. (Veränderung der Verhältnisse.) Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig (§. 9) erscheinen läßt, so kann demselben die Rente entzogen werden.
Die Entziehung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist.
Wird die Rente von Neuem bewilligt, so ist die Zeit des früheren RentenbezugeS dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (§. 17 Absatz 2) anzurechnen.
8- 34. Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf Rente ruht:
1. für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichS- i gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine | Rente beziehen, solange und soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der diesen Personen nach dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 415 Mark übersteigt;
2. für die in den §§. 4 und 7 bezeichneten Beamten und Personen des Soldatenitandes, solange und soweit die denselben gewährten Pensionen oder Wartegelder unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 415 Mark übersteigen;
3. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem ArbeitShause oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist;
4. solange der Berechtigte nicht im Jnlande wohnt. Durch Beschluß des BundeSraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete außer Kraft gesetzt werden.
§. 35. (Verhältniß zu anderen Ansprüchen.) Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürfttger Personen sowie sonstige gesetzliche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hülssbedürftige Personen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Soweit von einer Gemeinde oder einem Armenverbande an hülssbedürftige Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet sind, sür welchen diesen Personen ein Anspruch aus Invaliden- oder Altersrente zustand, geht der Anspruch auf Rente im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über. Das Gleiche gilt für Betriebsunternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürfttger aus Grund gesetzlicher Vorschrift er- süllt haben.
8. 36. Fabrikkafsen, Knappschaftskasfen, Seemannskassen und andere für gewerbliche, landwirthschaftliche oder ähnliche Unternehmungen bestehende Kasseneinrichtungen, welche ihren nach den Bestimmungen diese« Gesetzes versicherten Mitgliedern sür den Fall des Alters oder der Erwerbsunsähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren, sind berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes einen Anspruch auf Invaliden- oder Altersrenten haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassenmitglieder oder im Falle der Zustimmung
der BetriebSunternehmer wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältniß herabgemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem betreffenden Beschlusse der zuständigen Organe, oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht.
Die hierzu ersorderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung der zuständigen LandeSbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Abänderung der Statuten ihrerseits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden BetriebSunter- nehmcr oder die Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letztere aber von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist.
Der Ermäßigung der Beiträge bedarf eS nicht, sofern die durch die Herabminderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrichtungen für BetriebSbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Beiträge in der bisherigen Höhe erforderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen zu decken.
§. 37. Für Personen, welche aus Kassen der im §. 36 bezeichneten Art Invaliden- oder Altersrenten beziehen, tritt das im §. 32 vorgesehene Erlöschen des VersicherungSverhält- nisseS nicht ein.
8- 38. Die Bestimmungen der 88- 36 und 37 finden auch auf die zur Fürsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, hinsichtlich deren auf Grund ortsstatu- tarifcher Bestimmungen eine Verpflichtung zum Beitritt besteht.
$. 39. Insoweit den nach Maßgabe dieser GesetzeS zum Bezüge von Invalidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht derselbe auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrage der von dieser zu gewährenden Rente über.
§. 40. (Vorrechte der Renten.) Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die im §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die der ersatzberechtigten Gemeinden oder Armenverbände gepfändet werden.
II. Organisation.
§. 41. (Versicherungsanstalten.) Die Invalidität«- und Altersversicherung erfolgt durch Versicherungsanstalten, welche nach Bestimmung der Landesregierungen für weitere Kommu-
Am Fnß des Aconqmja.
Ein Roman von G. Reuter. (Fortsetzung.)
Auf der anderen Seite hatte Röver, den er mit Schmerz als erbärmlichen Tyrannen erkennen mußte, Amanda Hänsgen untersagt, an dem Tanzvergnügen theilzunehmen, zu dem Dr, Flierich als Comiteemitglied ihr eine Einladung gesandt hatte. —
Ferner sagt man, Fräulein Röver habe an demselben Abend dem Freiherrn von Ottenhausen einen Korb gegeben. Auch über diese Thatsache, die seiner Schadenfreude hätte schmeicheln sollen, empfand der Doctor Entrüstung. Ein edler Mann mußte so fühlen. Er nahm Partei für sein Geschlecht. Er war nicht wie Röver, der die Tischrede eines Freundes, eines Freundes wie Anastastus Flierich unterbrach, der den Schluß, in welchem das Volk der Denker und Dichter (das allerdings nur durch Kaufleute, Gerber und Ingenieure vertreten war) aufgefordert werden sollte, dem jungfräulichen Staatenverbande einen starken Arm zu leihen und Don Pedro, den er« habenen Freund des Redners bet den Wahlen gegen einen Unwürdigen zu unterstützen, der diesen Schluß durch Fußstampfen, Gelächter und Bravo« rufe vollständig erstickte.
Der kleine Doctor stach vor Aufregung mit dem
I Messer in die Orange aus seinem Teller, daß der | gelbe Saft ihm in das zornrothe Gesicht spritzte. Doch Donna Lastenias Antwort mußte ihm be« weisen, daß seine Zuhörerin weniger Interesse für die Kränkungen ihres Tischgastes hegte, als derselbe erwartet halte.
»Lassen Sie doch die Arme sich unterhalten," sagte sie, unvermittelt auf den Anfang seines Berichtes zurückgreifend.
»Wahrscheinlich hoffte sie bei der Zusammenkunft ihrer Landsleute Nachricht über ihren Gemahl zu erhalten. Ich habe denselben übrigens gekannt, und könnte vielleicht . .. .*
»Wie, was? Sennora sagen — meinen?"
Sennora Jndalesio bewegte abwehrend ihren Fächer und antwortete lächelnd:
»Lassen wir diese Sache auf sich beruhen, Don Anastasio."
Es war zwei oder drei Tage später. Lastenia stand unter dem bunten Thiervolk, das auf den Blumengittern ihres Hofes hockte und fütterte ihren Lteblingspapagei, einen zierlichen Catita. Sie hielt ihn liebkosend an ihre Brust und ließ ihn rothe Beeren zwischen ihren glänzenden Zähnen hervorpicken. Das weiche grüne Gefieder des Vogels schmiegte sich zärtlich au die Wölbung ihres wundervollen Halses, die das Spitzenkletd dunkel umrahmte, während sie mit den langen rosigen Nägeln ihrer Rechten in den metallisch- glänzenden Federn kraute.
»Sage Rodrigo" flötete sie in den melodischen Lauten ihrer heimathlichen Sprache.
„Rodrigo — Rodrigo — Rodrigo!"
Unter dem Schatten ihrer Wimpern beobachtete sie dabei den armen Knaben, der zitternd vor ihr stand, und hätte sich foltern — rädern — hängen — verbrennen lassen, wenn er dafür fünf Minuten lang der Vogel an ihrem Halse, an ihrem Munde hätte sein dürfen.
Sie wußte es.
Das waren ihre kleinen Tagesfreuden, deren sie niemals müde wurde.
Er wagte kaum zu athmen und meinte, die Brust müsse ihm springen. War seine Stunde fitzt gekommen? Wie klang von ihren Lippen das schmachtende »Rodrigo, Rodrigo" in das Kreischen des Vogels.
»Lastenia ließ ihn fliegen und sagte mit nieder- schmetternder Gleichgültigkeit zu ihrem Verehrer:
»Sennor, Sie sind sehr langweilig heute. Wie geht es ihrem Freunde?"
„Welchem Freunde?" fragte Maziel in dumpfer Verzweiflung.
»Don Paulo Röver."
Er sah es ihrem hochmüthigen Munde nicht an, daß dabei ein Gefühl durch das Herz der Frau ging, welches dem Stich einer feinen laugen Nadel glich. _ . ,
„Ah — ich weiß nicht," murmelte Rodrigo. „WaS kümmert mich Paulo Röver?"