Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, Abonnementsprei«: vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exel.
Postausschlag.
Die InserttonSgebühren betragen für dm Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zelle 20 Pfg.
Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
Hersfeider Kreishlfftt.
Mit wöchentlicher Kratis-Neilage ^llustrirtes Notrrhaltuugrölatt".
Nr. 85. Dienstag den 22. Juli 1890.
Amtliches.
Gkjch, betreffend die JabalidWS- und Altersversicherung.
Vom 22. Juni 1«8S.
(Fortsetzung.)
§. 7. Durch Beschluß des BundeSrath« kann auf Antrag bestimmt werden, daß und inwieweit die Bestimmungen deS $. 4 Absatz 1 aus Beamte, welche von anderen öffentlichen Verbänden oder Körperschaften mit Pensionsberechtigung an- gestellt sind, sowie die Bestimmungen der SS- 5 und 6 auf Mitglieder anderer Kasseneinrichtungen, welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität oder des Alters zum Gegenstände haben, Anwendung finden sollen.
§. 8. (Selbstversicherung.) Soweit nicht die Vorschrift der §. 1 durch Beschluß des Bundesraths in Gemäßheit der Bestimmung des $. 2 Absatz 1 auf die dort bezeichneten Personen erstreckt ist, sind dieselben, falls sie das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht im Sinne des §. 4 Absatz 2 bereits dauernd erwerbsunfähig sind, berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes in Lohnklasse II sich selbst zu versichern (8- 420).
§. 9. (Gegenstand der Versicherung.) Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer Invaliden- beziehungsweise Altersrente.
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Versicherte, welcher dauernd erwerbsunfähig ist. Eine durch einen Unfall hcrbcigesührte Erwerbsunfähigkeit begründet unbeschadet der Vorschriften des §. 76 den Anspruch aus Invalidenrente nur insoweit, als nicht nach den Bestimmungen der Reichsgesetze über Unfallversicherung eine Rente zu leisten ist.
Erwerbsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Versicherte in Folge seine« körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindesten« einen Betrag zu verdienen, welcher gleichkommt der Summe eine« Sechstel« der Durschnitt« der Lohnsätze (§. 23), nach welchen für ihn während der letzten fünf Bcilrag«jahre Beiträge entrichtet worden sind, und eine« Sechstel» de« dreihnndertfachen Betrage« des nach §. 8 de« Krankenversicherung-gesetze» vom 15. Juni 1883 (ReichS-Gesetzbl. S. 73) festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des letzten Beschäf-
Aw $«6 des Aeonqnija.
Ein Roman von G. Reuter. (Fortsetzung.)
In die bange Stille der Erwartung hinein tönte fern und schwach ein Hufschlag.
Röver griff nach seinem Hute und stürmte hinaus. Im nächsten Augenblick war er wieder zurück, warf seinen Hut in die Luft und schrie:
»Er kommt!"
Ottenhausen sprengte in den Hof. Die schwanken» den Kniee trug:« Sylvia nicht mehr zum Fenster- Ein Schleier legte sich vor ihre Augen. Eine Todesangst war in ihrem Herzen. Sie griff an den Tischrand, sich zu halten.
Da öffnete sich die Thür — und ein Schrei ertönte von den Lippen der Frau, den keiner der Anwesenden je vergaß . . .
Ottenhausen sah verwundert im Kreise umher.
»Ich bin gekommen, trotzdem ich Ihre Botschaft nicht verstand. Ich habe nicht das Glück eine Frau zu besitzen. .
Er verstummte. Sein Blick fiel auf die Unglück- liche, die ihn mit weitgeöffneten Augen anstarrte.
Dieser Mann war nicht ihr HanS Heinrich. —
Wie ein Stein saß sie unter den Freunden, thränenlos, fast ohne Bewegung. ES blieb zweifelhaft, wieviel von den Rathschlägen, den Tröstungen, den Anerbtetungen, die Hülse der
tigungSortes, in welchem er nicht lediglich vorübergehend be- schäftigt gewesen ist.
Altersrente erhält, ohne daß es de« Nachweise« der Erwerbsunfähigkeit bedarf, derjenige Versicherte, welcher da» siebenzigste Lebensjahr vollendet hat.
8. 10. Invalidenrente erhält auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Versicherte, welcher während eines Jahre» ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit.
8. 11. Ein Anspruch auf Invalidenrente steht denjenigen Versicherten nicht zu, welche erweislich die Erwerbsunfähigkeit sich vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strasgerichlliches Urtheil festgestellten Verbrechen« zugezogen haben.
8- 12. Die Versicherungsanstalt ist befugt, für einen Erkrankten, der reich-gesetzlichen Krankenfürsorge nicht unterliegenden Versicherten das Heilverfahren in dem im $• 6 Absatz 1 Ziffer 1 des KrankenverstcherungSgesetze« bezeichneten Umfange zu übernehmen, sofern als Folge der Krankheit Er- werbrunsähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch aus reichSgesetzliche Invalidenrente begründet.
Die Versicherungsanstalt ist ferner befugt, zu verlangen, daß die Krankenkasse, welcher der Versicherte angehört oder zuletzt angehört hat, die Fürsorge für denselben in demjenigen Umfange übernimmt, welchen die Versicherungsanstalt für geboten erachtet. Die Kosten dieser von ihr beanspruchten Fürsorge hat die Versicherungsaniralt zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten ist die Hälfte des nach dem Krankenversiche- rungSgefetze zu gewährenden MindestbetrageS de« Krankengelde« zu leisten, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.
Streitigkeiten zwischen den Versicherungsanstalten und den beseitigten Krankenkassen werden, sofern eS sich um die Geltendmachung dieser Befugnisse handelt, von der Aussichts- behörde der bethciligten Krankenkasse endgültig, sofern es sich um Ersatzansprüche handelt, im VerwaltungSstreitverfahren, oder, wo ein solches nicht besteht, durch die ordentlichen Gerichte entschieden.
Wird in Folge der Krankheit der Versicherte erwerbsunfähig, so verliert er, falls er sich den im Absatz 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen entzogen hat, den Anspruch auf Invalidenrente, sofern anzunehmen ist, daß die Erwcrb-unsähig- keit durch dieses Verhalten veranlaßt ist.
§. 13. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren KommunalverbandeS für seinen Bezirk oder Theile desselben kann, sofern daselbst nach Herkommen der Lohn der in land- oder sorstwirthschastlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Theil in Form
', es müsse
um einen
lett und
Regierungen, der Konsulate zur Ermittelung ihres Gemahls zu erbitten, von ihrem armen Verstände ausgenommen wurde.
Ottenhausen setzte den Geschwistern Röver in seiner schwerfäll gen Art auseinander, sich hier aller Wahrscheinlichkeit nach Vetter von ihm handeln, der durch Schöntz Talent ausgezeichnet, wo er auftauchte, eine sieg» reiche Stellung in der Gesellschaft eingenommen habe. Und dann sah er auf die Frau und ließ sich nicht weiter darüber aus.
»Ist er in der Umgegend von Tucuman, so wollen wir seiner schon habhaft werden."
Sylvia gewann hier zuerst wieder Leben. Den großen Mann mit seiner brummigen, undeutlichen Sprache feindselig beobachtend, fragte sie plötzlich:
„Sie sind Joachim von Ottenhausen? Derselbe, der auf das Thüringer Erbgut Ansprüche zu haben glaubte — und als der Onkel meinen Mann bevorzugte, nach Amerika ging?"
Ottenhausen bejahte mit einer mißmuthigen Geberde.
»AlS der Aeltere und Sohn des älteren BruderS — allerdings! War auch auf Wunsch deS Alten zum Landwirth erzogen worden. Was sollte ich also drüben weiter anfangen, als der Herr Onkel seine Entschließungen so plötzlich änderte? Lasten wir daS gut sein. Vergangene Dinge werfen ihren Schatten nicht bis über den Ocean. Vertraue» können Sie mir darum doch, wie diesen
von Naturalleistungen gewährt wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem Bezirke wohnenden Rentenempfängern, welche innerhalb derselben als Arbeiter in land- und forst- wirthschaftlichen Betrieben ihren Lohn oder Gehalt ganz oder zum Theil in Form von Naturalleistungen bezogen haben, auch die Rente bis zu zwei Dritteln ihre« Betrages in dieser Form gewährt wird. Der Werth der Naturalleistungen wird nach Durchschnittspreisen in Ansatz gebracht. Dieselben werden von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzt. Die statutarische Bestimmung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach Anordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schankstätten nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für deren Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne daß die Voraussetzungen de« Absätze« 1 vorliegen, ihrem vollen Betrage nach in Naturralleistungen zu gewahren.
Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrage, in welchem Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der Naturalien obliegt.
Dem Bezugsberechtigten, aus welchen vorstehende Bestimmungen Anwendung finden sollen. ist die« von dem Kommunal« verbände mitzuthellen.
Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieser Mittheilung die Entscheidung der KommunalaufsichtSbehörde anzurufen. Auf demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche au« der Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Kommunalvcrbande entstehen.
Sobald der Uebergang de» Anspruch» auf Rente endgültig feststeht, hat auf Antrag de« Kommunalverbande« der Vorstand der Versicherungsanstalt die Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen.
§. 14. Ist der Berechtigte ein Au«länder, so kann er, fall« er seinen Wohnsitz im Deutschen Reich aufgiebt, mit dem dreifachen Betrage der Jahre«rente abgefunden werden.
8. 15. (Voraussetzungen de« Anspruch«.) Zur Erlangung eine« Anspruch« auf Invaliden- oder Alter-rente ist, außer dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise de« gesetzlich vorgesehenen Alters, erforderlich:
1. die Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit;
2. Die Leistung von Beiträgen.
8. 16. (Wartezeit.) Die Wartezeit (§. 15) beträgt:
1. bei der Invalidenrente fünf BeittagSjahre;
Freunden, die Ihnen ein gutes Geschick in den Weg geführt hat."
Dabei sah er Else lächelnd an, und streckte Frau Sylvia die Hand entgegen.
Sie legte die ihre nur widerstrebend hinein, ihr Blick wandte sich hülfeflehend zu Röver. Die leidenschaftliche Frau konnte diesem Manne noch nicht verzeihen, daß sie in ihm nicht ihren Gatten gefunden hatte.
Wo aber mochte HanS Heinrich sich aufhalten? Wo war er zu suchen?
Zweiter Theil.
I.
Den Brief, den Sylvia mit der Angabe ihrer Adreffe für ihren Gatten auf der Post zurück» gelüsten hatte, war nach Verlauf von einigen Tagen von einem Knaben abgeholt worden.
Sie durfte also annehmen, daß ihr Mann über ihren Aufenthalt unterrichtet fei und binnen kurzer Zeit selbst eintreffen oder doch Nachricht von sich geben werde.
Nun begann ein stündliches angstvolles Warten.
Jeder Tag konnte Glück, Wonne, Seligkeit in seinem Lauf bringen.
Aber mancher Tag schwand, ohne sie gebracht zu haben. Jeder am Horizont aufwirbelnde Staub konnte den ersehnten Reiter umhüllen, jeder Klang von Pferdehusen konnte sein Kommen verkünden, jeder Brief Nachricht von Hans Heinrich bringen. Solche Zeit, wo das Herz bei jedem