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Ktlsseliikl Kreisbllitt.

__________Mit wöchentlicher Oratt« Keilage Ltkustrirt« ItuteryallnugsSlatt«.__________

Nr. 84. Sonnabend dcu 19 Juli 1890.

Amtliches

schwerde an die zunächst Vorgesetzte Behörde zulässig, welche

Gesetz, betreffend die Invalidität«- und Altersversicherung. Vom 22. Juni 1889.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.

verordnen im Namen der Reich«, nach erfolgtet Zustimmung deS BundeSrath« und des Reichstages, was folgt:

1. Umfang und Gegenstand der Versicherung.

8. 1. (Bersicherungspflicht.) Nach Maßgabe der Be­stimmungen dieses Gesetze« werden vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre ab versichert:

1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehr­linge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden;

2. Betriebsbeamte sowie HandlungSgehülfen und -Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken besänftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regel­mäßiger JahrcSarbeitSverdicnst an Lohn oder Gehalt aber zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie

3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schissrbesatzung deutscher Seesahrzeuge (§. 2 des Gesetze« vom 13. Juli 1887, Reichr-Gesetzbl. S. 329) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. Die Führung der Rmh-ffagge auf Grund der gemäß Artikel II $. 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 1888 (Reichs- Gesetzbl. S. 71) ertheilten Ermächtigung macht da« Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeuge im Sinne diese« Gesetze«.

8- 2. Durch Beschluß dc« BundeSrath« kann die Vor­schrift deS $• 1 für bestimmte Beruf«zweige auch

1. auf Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenig­sten« einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie

2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen besänftigten Lohnarbeiter auf solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen BetriebSstätten im Austrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbetreibende),

erstreckt werden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh- und HülsSstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.

Durch Beschluß des BundelrathS kann ferner bestimmt werden, daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auf­trag und für deren Rechnung von Hausgewerbetreibenden (Absatz 1) gearbeitet wird, gehalten sein sollen, rücksichtlich der Hausgewerbetreibenden und ihrer Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetze den Arbeitgebern auserlegten Verpflichtungen zu erfüllen.

§. 3. AIS Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für dieselben wi>d der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwal­tungsbehörde festgesetzt.

Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unter­halt gewährt wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Bersicherungspflicht begründende Beschäftigung.

Durch Beschluß deS BundeSrath« wird bestimmt, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne diese« Gesetze« nicht anzusehen sind.

z. 4. Beamte des Reich« und der BundeSstaaten, die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunal­verbänden, sowie Personen deS Soldatenstandes, welche dienst­lich als Arbeiter beschäftigt werden, unterliegen der Ver- sicherungrpflicht nicht.

Die Bersicherungspflicht tritt für diejenigen Personen nicht ein, welche in Folge ihre« körperlichen oder geistigen Zustande« dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindesten« ein Drittel de« für ihren Beschäftigungsart nach S- 8 des Krankenver- sicherung«gesetze« vom 15. Juni 1883 (Reichr-Gesetzbl. S. 73) festgesetzten Lagelohns gewöhnlicher Tagearbciicr zu verdienen. Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche auf Grund dieses Gesetze« eine Invalidenrente beziehen.

Solche Personen, welche vom Reich, von einem Vunde«- staate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Warte­gelder wenigsten« im Mindestbetrage der Invalidenrente beziehen, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestim­mungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindesten« demselben Betrage zusteht, sind auf ihren Antrag von der Bersicherungspflicht zu befreien. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde des Be- s^LfttgungSorte«. Gegen den Bescheid derselben ist die Be­

endgültig entscheidet.

§. 5. (Besondere Kassencinrichtungen.) Andere als die unter 8- 4 erwähnten Personen, welche in Betrieben des Reichs, eines BundeSstaateS oder eines KommunalverbandeS beschäftigt werden, genügen der gesetzlichen Bersicherungspflicht durch Betheiligung an einer für den betreffenden Betrieb bestehenden oder zu errichtenden besonderen Kaffeneinrichtung, durch welche ihnen eine den reichSgesetzlich vorgesehenen Leistungen gleichwerthige Fürsorge gesichert ist, sofern bei der be­treffenden Kaffeneinrichtung folgende Voraussetzungen zutreffen:

1, Die Beiträge der Versicherten dürfen, soweit sie für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung in Höhe des reichS- gesetzlichen Anspruchs entrichtet werden, die Hälfte des für den letzteren nach §. 20 zu erhebenden Beitrags nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern in der betreffenden Kaffeneinrichtung die Beiträge nach einem von der BerechnungSweise deS §. 20 ab­weichenden Verfahren aufgebracht und in Folge dessen höhere Beiträge erforderlich werden, um die der Kassen­einrichtung aus Invaliden- und Altersrenten in Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs obliegenden Leistungen zu decken. Sofern hiernach 'höhere Beiträge zu erheben sind, dürfen die Beiträge der Versicherten diejenigen der Ar­beitgeber nicht übersteigen.

2. Bei Berechnung der W-rtezev und der Rente ist den bei solchen Kasseneinrichtungen betheiligten Personen, so­weit eS sich um das Maß deS reichsgesetzlichen Anspruchs handelt, unbeschadet der Bestimmung des §. 32 die bei Versicherungsanstalten (§. 41) zurückgelegte Beitragszeit in Anrechnung zu bringen.

3. Ueber den Anfpruch der einzelnen Betheiligten auf Ge­währung von Invaliden- und Altersrente muß ein schiedS- irichtlicheS Verfahren unter Mitwirkung von Ver-

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tretern der Versicherten zugelassen sein.

Der BundeSrath bestimmt auf Antrag der zuständigen Reichs-, Staats- oder Kommunalbehörde, welche Kaffenein- richtungen (PensionS-, Alters-, Jnvalidenkasien) den vor­stehenden Anforderungen entsprechen. Den vom BundeSrath anerkannten Kasseneinrichtungen dieser Art wird zu den von ihnen zu leistenden Invaliden- und Altersrenten der ReichS- zuschuß ($. 26 Absatz 3) gewährt, sofern ein Anspruch aus solche Renten auch nach den Vorschriften diese« Gesetze« be-

stehen würde.

8- 6. Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab wird die Betheiligung bei solchen vom BundeSrath zugelassenen Kassen­einrichtungen der Versicherung in einer Versicherungsanstalt gleichgeachtet. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährm- den Renten werden auf die dabei in Betracht kommenden Versicherungsanstalten und Kasseneinrichtungen nach näherer Bestimmung der §§. 27, 89, 94 vertheilt.

Wenn bei einer solchen Kasseneinrichtung die Beiträge nicht in der nach §§. 99 fs. vorgeschriebenen Form erhoben werden, hat der Vorstand der Kasseneinrichtung den an« der letzteren ausscheidenden Personen die Dauer ihrer Betheiligung und für diesen Zeitraum die Höhe der bezogenen LohueS, die Zu­gehörigkeit zu einer Krankenkasse, sowie die Dauer etwaiger Krankheiten (§. 17) zu bescheinigen. Der BundeSrath ist befugt, über Form und Inhalt der Bescheinigung Vorschriften zu erlassen. (Forts, f.)

Berlin, den 28. Juni 1890.

Nachdem durch den Staatshaushaltsetat für 1890/91 und dem Nachtragsctat zu demselben eine anderweite Regelung der staatlichen Dienst­alterszulagen für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen vorbereitet ist, lasse ich nachstehend die Bestimmungen folgen, welche vom 1. April 1890 ab an Stelle der bezüglichen Vor­schriften des Runderlasses vom 18. Juni 1873 U. 22574 und seiner Ergänzungen treten.

1. Lehrer und Lehrerinnen, welche in Orten mit 10000 oder weniger Einwohnern an öffent­lichen Volksschulen dauernd angestellt sind, er­halten, sofern sie nicht ein reichliches Stellenein« kommen beziehen, nach Vollendung von zehn Dienstjahren, eine staatliche Dienstalterszulage.

2. Die Dienstalterszulage für Lehrer beträgt nach vollendetem zehnten Dienstjahre jährlich einhundert Mark und steigt von fünf zu füuf Jahren um je einhundert Mark jährlich bis zum

Höchstbetrage von jährlich fünfhundert Mark.

Die Dienstalterszulage für Lehreriuueu beträgt nach vollendetem zehnten Dienstjahre jährlich siebzig Mark und steigt von fünf zu fünf Jahren um je siebzig Mark jährlich bis zum Höchstbe- trage von jährlich dreihundert fünfzig Mark.

£ Bei Berechnung des Dtenstalters kommt die gesammte Zeit in Ansatz, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) im öffentlichen Schuldienst in Preußen sich befunden hat.

Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eid­lichen Verpflichtung für den öffentlichen Schul­dienst an gerechnet. , ,, m

Kann ein Lehrer nachweisen, daß seine Ver­eidigung erst nach seinem Eintritt in den öffent­lichen Schuldienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt ab gerechnet.

Als Dienstzeit kommt auch diejenige Zeit in Anrechnung, während welcher ein Lehrer

a) mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehorde eine erledigte Schulstelle kommissarisch ver­waltet oder einen Lehrer vertreten ha^

b) nach der Anstellung im öffentlichen Schul­dienst im Aktiven Militärdienst eines deutschen Bundesstaates gestanden hat. .

4. Der Bezug von Dienstalterszulage« beginnt mit dem Ablauf desjenigen Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird und endet mit dem Ablauf des Monats, in welchem der Bedachte aus dem öffentlichen Volksschuldienst ausscheidet oder in eine Schul- stclle eintritt, deren Inhaber staatliche Dienst- alterszulage nicht erhält.

5. Die Zahlung der Dienstalterszulagen er­folgt monatlich im Voraus.

6. Die Bestimmung der Fälle, in welchen wegen reichlicher Bemessung deS StelleueinkommenS staatliche Dienstalterszulage nicht zu gewähren ist, bleibt im Allgemeinen dem pfltchtmäßtgeu Ermessen der Königlichen Regierungen unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse und der besonderen Amtsstellung des Lehrers überlassen.

Jedenfalls ist aber ein Stellengehalt als reich­liches, den Bezug staatlicher Dienstalterszulagen ausschlteßendes dann anzusehen, wenn es ohne Rücksicht auf etwaige Alterszulage» die doppelte Höhe desjenigen Betrages erreicht, welcher nach dem örtlichen und den etwaigen besonderen Ver- hältnffsen der Stelle als Mindesteinkommen für dieselbe anzusehen ist.

7. Was die örtliche Begrenzung der staatlichen Dienstalterszulagen betrifft, so ist für die Fest- stellung der Einwohnerzahl die bet der letzten amtlichen allgemeinen Volkszählung ermittelte Seelenzahl der Civtlbevölkerung maßgebend.

Führt eine spätere Volkszählung zu dem Er- aebniß, daß in einem Orte von seither 10000 oder weniger Einwohnern die Einwohnerzahl über 10000 hinaus gestiegen ist, so ist die staat- liche Dienstalterszulage nur denjenigen Lehrern (Lehrerinnen) neu oder fort zu bewilligen, welche bis dahin an dem Orte im öffentlichen Volks- schuldienst bereits angestellt waren.

8. Ein rechtlicher Anspruch auf Gewährung staatlicher Dienstalterszulage steht weder den Ge­meinden noch den Lehrern und Lehrerinnen zu. Indessen bedarf es meiner besonderen Genehmigung, wenn bet dem Vorliegen der thatsächlichen Voraus­setzungen für den Bezug der Dienstalterszulage dieselbe ausnahmsweise versagt werden soll.

9. Ein Lehrer (Lehrerin), welcher gemäß §|.