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Mit «öcheutlicher -raiis-Keilage »Illnstrirt« N«terhakt«ng»klaü".

Nr. 83. Donnerstag den 17. Juli 1890.^

Amtlich«.

Bekanntmachung

über die

Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom

22. Juni 1889.

Vom 26. Juni 1890.

Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invalidität?« und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (ReichL-Gesetzbl. S. 97) wird im Anschluß an die Anweisung vom 20. Februar 1890 und an die Bekanntmachung vom 17. März 1890 vorbehaltlich weiterer Anordnungen Folgen- des bestimmt:

A. Untere Verwaltungsbehörden.

1. AlSuntere Verwaltungsbehörden" im Sinne deS Gesetzes vom 22. Juni 1889 sind, unbeschadet der für die Fälle deS§. 161 a. a.O. durch die Anweisung vom 20. Februar 1890 getroffenen abweichenden Vorschrift, folgende Behörden anzusehen:

a) in Städten von mehr als 10000 Ein­wohnern, sowie in denjenigen Städten der Provinz Hannover, für welche die revidirte Städteordnung vom 24. Juni 1858 gilt, mit Ausnahme der im §. 27 Absatz 2 der Kreisordnung vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte, die Gc- meindevorstände;

b) im Uebrtgen die Landräthe, in den Hohen« zollernschen Landen die Oberamtmänner.

B. Höhere Verwaltungsbehörden.

2. AlShöhere Verwaltungsbehörden" im Sinne des ungezogenen Gesetzes sind auch in den Fällen des §. 122 a. a. O. die Regierungs­präsidenten, für Berlin der Oberpräsident

Am $«6 des Arouquija.

Ein Roman von G. Reuter.

(Fortsetzung.)

Nebenan in Elses Kammer, die der Fremden eingeräumt war, begann es sich zu regen. Ein zärtliches Schmeicheln und Flüstern zwischen Mutter und Kind wurde laut, bald ein kosendes Gurren, wie im Nest von Waldtauben, bald ein heiteres Schäkern und Zwitschern wie von Schwalben, die sich im Sonnenschein begrüßen- Dann ein halb drohendes deutlicheres: Du Du! Ein wenig Weinen und schnell wieder ein helles Lachen der kleinen Munter.

Röver hörte träumerisch darauf. Die süßen Laute legten sich ihm schmeichelnd umS Herz. Er hätte ewig hören mögen und wünschte doch, die junge Frau möchte eintreten, damit die liebliche Stimme sich auch zu ihm wende. Wie war eS möglich gewesen, daß Ottenhausen sich um ein solches Glück gebracht hatte.

Es dauerte ziemlich lange, bis die Dame ihre und ihres TöchterchenS Toilette beendete. AlS sie eintrat, reichte sie Röver mit ihrer zutraulichen Anmuth die Hand und ließ eS lächelnd geschehen, daß er diese küßte.

Munter streckte ihm ihr rothes Schnäbelchen entgegen. Er fing sie, von einem knabenhaften

0. Stellen für die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der Quittungskarten, sowie für die Entwerthung von Marken.

3. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (§. 103 a. a. O.), die Er­setzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten durch neue Quittungskarten (§. 105 a. a. O.), sowie die Entwerthung von Marken, soweit diese durch das Gesetz oder die vom Bundesrath er­lassenen Vorschriften vorgeschrieben ist*), er­folgt durch die Ortspolizeibehörden. In solchen Ortspolizetbezirken, welche mehrere Gemeinden oder selbständige GutSbezirke umfassen, sind die Ortspolizeibehörden befugt, die Wahrnehmung der bezeichneten Obliegen­heiten für einzelne Gemeinden (Gutsbezirke) den Vorständen der letzteren zu übertragen. Die Uebertragung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungs­präsident).

Sofern für die Verwaltung der Ortspoli­zei besondere örtliche Bezirke (Polizeire­viere u. s. w.) eingerichtet worden sind, sind zu den bezeichneten Handlungen auch die Vorstände dieser Bezirke insoweit verpflichtet, als ihre örtliche Zuständigkeit reicht.

Bildet der Gememdevorstand ein Kollegium,

4.

so bat er, wenn ihm die Wahrnehmung der bezeichneten Obliegenheiten übertragen ist, für dieselbe aus seiner Mitte einen Kommissar zu bestellen. Auf Gemeinden, für deren Verwaltung besondere örtliche Bezirke ®cte u. s. w) errichtet sind, findet bei ragung jener Obliegenheiten die Be­stimmung des vorstehenden Absatzes ent­sprechende Anwendung.

Unbeschadet der Bestimmungen der §§.

*) Einstweilen ist eine Entwerthung von Marken nur bei Selbstversicherung ober freiwilliger Fortsetzung des Ver- sicherungSverhältnisseS vorgeschrieben (§§. 117, 120 a. a. O.).

lebermuth befallen, in den Armen auf und chwenkte sie hoch in der Luft. Das kleine Ding auchzte hell auf vor Vergnügen.

Du bist ja ein famoses Mädelchen!" rief der junge Mann und wiederholte das tolle Spiel so lange, bis der Kleinen die Wangen glühten und die eben glatt gekämmten Haare lustig um den Kopf flogen.

Die Mutter rief lachend:Nun ist eS aber genug! Nicht wahr Munterchen, so gut ist's Dir noch nicht geworden? So schön spielen kann Mama nicht!"

Aber Papa."

O der!' rief Frau von Ottenhausen strah- leud.Der kann es noch viel besser! Verzeihen Sie," wandle sie sich schelmisch zu Röver, mein Mann ist eben in allen Dingen die Voll- kommenheit!"

Gewiß, gnädige Frau," bestätigte Röver. Munter war ihm auf die Kniee geklettert, um von diesem Platz aus ihr verspätetes Frühstück zu verzehren.

Lasten Sie sie doch herunter," wehrte Frau von Ottenhausen. Jedoch Röver versicherte, eS könne ihm nichts Ehrenvolleres geschehen, als wenn das kleine Mädchen Zutrauen zu ihm faste. Sich diese Auszeichnung zu erwerben, hielt nicht schwer. Denn Munterchen war ein so lebendiges, drolliges Ding, daß man keinen besseren Namen

112 ff. a. a. O.*) sind die Gemeinden (Guts­herren) sowie die Kreisverbände (Oberamts­bezirke) befugt, für ihre Bezirke auf ihre Kosten, an Stelle der in Ziffer 3 bezeichneten Behörden oder neben denselben, für die Wahrnehmung der daselbst bezeichneten Ob­liegenheiten besondere Beamte zu bestellen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungs­präsident, für Berlin der Oberpräsident); dieselbe bestimmt in solchem Falle die Zahl der zu ernennenden Beamten. Die Bestellung der letzteren bedarf der Bestätigung durch diejenige Behörde, welche zur Bestätigung anderer Beamten des betreffenden Kommunal« Verbandes zuständig ist.

5. In jeder Gemeinde ist durch dauernden Aus-

) Nach 88. 112 ff. a. a. O. darf durch die LandeS- Centralbehörde, das Statut der Versicherungsanstalt, oder durch statutarische Bestimmung von Gemeinden oder weiteren Konununalverbänden bestimmt werden, daß die Beibringung der Marken nicht dem Arbengebc. obliegen soll, sondern

a) soweit e« sich um Mitglieder einer Ort»-, Betricb«- (Fabrik-), Bau- oder JnnungS-Krankenkassc, einer Knappschaft-kasse oder der Gemeindekrankenversicherung handelt, den Organen dieser Krankenkassen bczw. Ge. meindekrankcnversicherung für ihre Mitglieder,

b) für andere Personen dagegen der Gemeindebehörde oder besonderen auf Kosten der Versicherungsanstalt errichteten örtlichen Hebestellen.

Diese Organe der Krankenkassen, Gemeindebehörden oder Hebcstellen sind dann verpflichtet, den Betrag der zu ver­wendenden Marken von den Arbeitgebern einzuziehen und die Marken, soweit die« vorgeschrieben ist, zu entwerthen (SS- 112, 135 a. a. O.).

Für den Fall, daß eine solche (behördliche) Einziehung der Beiträge angeordnet wird, darf in gleicher Weise ferner bestimmt werden, daß den mit der Einziehung der Beiträge betrauten Stellen auch die Ausstellung, der Umtausch und bte Erneuerung der Quittung-karten obliegen soll (8-113 a. a. O.).

Dar Gleiche kann für Mitglieder einer Krankenkasse auch durch das Kassenstatut, und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs- oder Staatsbetriebe errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe Vorgesetzte Dienstbehörde angeordnet werden (§. 114 a. a. O.).

für sie hätte finden können, als den, welchen sie sich nach Kinderart selbst beigelegt hatte.-- Und das war damals, als ich sie am liebsten Schmerzensreich getauft hätte," sagte Frau von Ottenhausen.Wissen Sie er der böseste aller Männer, hatte mich verlaffen. Oder viel­mehr, man hatte ihn mir fortgerissen und so viel auf den armen Mann eingesprocheu und eingestürmt, daß er schließlich wirklich meinte, seine Ehre erfordere es, daß er heimlich auf und davon ging. Mein Glück sollte das erfordero! Auf diesen tollen Gedanken wäre er allein in seinem Leben nicht verfallen. WaS hat eS auch genützt?" rief sie mit Augen, in denen ver­haltene Thränen funkelten.Gegen die ganze Welt habe ich es durchgesetzt. Und hier bin ich - jenseits des großen WasserS, das sie mir so entsetzlich schilderten, und daS Mitleid mit mir hatte, und mir gar nichts gethan hat. Und heute heute werde ich bet ihm sein!"

Sie ging schnell aufatbmend in der Stube auf und nieder, sie lachte Röver zu, triumphtrend wie ein Kind, daS seinen Willen durchgesetzt hatte.

Er fand sie entzückend. Sie nahm während ihres offenherzigen Geplauders Blumen aus dem Glase auf dem Tisch, trat vor den Spiegel und schlang sich unbefangen grüne Ranken um ihr hellbraunes Köpfchen. Schließlich warf sie die ganze Blüthenpracht auf das Theebrett, unh