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Nr. 75. SomaLcid den 28. Juni 1890.
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Die Expedition.
Amtliches.
Gesetz, betreffend die
Gründung neuer Ansiedelungen in der Provinz Hessen-Nassau.
Vom 11. Juni 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ic. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser der Landtage« Unserer Monarchie für die Provinz Hessen-Nassau, wa« folgt:
8. 1. Wer außerhalb einer im Zusammenhänge gebauten Ortschaft ein Wohnhaus errichten oder ein schon vorhandenes Gebäude zum Wohnhause einrichten will, bedarf einer von dem Landrath — in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde —
Am $»8 des Aeonquija. i
Ein Roman von G. Reuter.
(Fortsetzung.)
,3a — ich gehe — ich gehe —", rief Heinrichsen, »und gebe diesmal Herrn Joachim von Otten- hausen Raum — die Schicksale ändern sich. —"
»Bleiben Sie auf dem Kamp. Ich will mit meinem Bruder reden," sagte Elfe. . . . »Otten- hausen wird nicht wieder in unser Haus kommen."
Eine Stunde später kehrte Röver zurück und überbrachte seiner Schwester eine Einladung der Mrs. Black zu den Festlichkeiten, welche in Tucuman stattstnden sollten.
Er fand Elfe etwas bleich. In ihrer stillen Art wehrte sie seiner Neckerei, als er bet dem Bericht von Ottenhausens Besuch ausrief: »Elfe, ich glaube beinahe, der gute alte Kerl könnte auch Dein kleines Etsherz erwärmen! Schwesterchen werde mir nicht untreu, Du kennst unsern Pakt. Ich schieße Jeden nieder, der Dich mir rauben will." -
Das wagte Paul Röver mit frecher Stirn zu drohen . . . Paul Rover, der sehr wenig an seine gute Schwester und sehr viel an andere Leute dachte — an andere Leute, deren Ruf durchaus nicht von der Art war, einem jungen Manne, Bruder und Zuckerfabriksdirector den Verkehr mit ihnen anzuempfehlen.
zu ertheilenden Ansiedelungsgenehmigung. Vor deren AuS- I händigung darf die polizeiliche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden.
Die Ansiedelungsgenehmigung ist nicht erforderlich für Wohnhäuser, welche in den Grenzen eines nach dem Gesetze vom 2. Juli 1875 festgestellten Bebauungspläne«, oder welche auf einem bereits bebauten Grundstücke im Zusammenhänge mit bewohnten Gebäuden errichtet oder eingerichtet werden sollen.
Zu den Wohnhäusern im Sinne diese« Paragraphen gehören auch die aus Holz, Torf, Stroh, Soden oder anderen geringen Baumaterialien angetertigten Unterkunftsstätten, sofern dieselben nicht nur vorübergehend, z. B. für die Dauer einer bestimmten Arbeit zum Aufenthalte, sondern dauernd zu einer Wohnung für Menschen dienen sollen.
§. 2. Die Ansiedelungsgenehmigung ist zu versagen, wenn nicht nachgewiesen ist, daß der Platz, auf welchem die Ansiedelung gegründet werden soll, durch einen fahrbaren, jederzeit offenen Weg zugänglich, oder daß die Beschaffung eines solchen Wege« gesichert ist. Wenn nur der letztere Nachweis erbracht werden kann, so ist bei Ertheilung der Ansiedelungsgenehmigung für die Beschaffung de« Wege« eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Abläufe da« polizeiliche Zwangsverfahren gegen den Ansiedler eintritt. Auch zur Erhaltung der ununterbrochenen Zugänglichkeit der Ansiedelung ist die Anwendung des polizeilichen Z.vangSversahren« zulässig.
Von der Bedingung der Zugänglichkeit durch einen fahrbaren Weg' kann unter besonderen Umständen abgesehen werden.
Die Ansiedelungsgenehmigung ist ferner zu versagen, wenn und so lange die Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse der Ansiedelung nicht in einer dem öffentlichen Interesse und den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise geordnet sind.
S- 3. Die Ansiedelungsgenehmigung kann versagt werden, wenn gegen die Ansiedelung von dem Eigenthümer, dem Nutzungs- oder Gebrauchsberechtigten oder dem Pächter eines benachbarten Grundstücks, von dem Vorstände des Gemeinde- (Guts-) Bezirk« (Magistrat, Gemeinderath u. s. w.), zu welchem das zu besiedelnde Grundstück gehört, oder von dem Vorstände eines derjenigen Gemeinde- (Guts-) Bezirke, an welche dasselbe grenzt, Einspruch erhoben und der Einspruch durch Thatsachen begründet wird, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedelung das Gemeindeinteresse oder den Schutz der Nutzungen benachbarter Grundstücke aus dem Feld- oder Gartenbau, aus der Forstwirthschaft, der Jagd oder der Fischerei gefährden werde.
8- 4. Vor der Ertheilung der Ansiedelungsgenehmigung sind die betheiligten Gemeinde- (Guts-) Vorstände (§, 3) von dem Anträge in Kenntniß zu setzen. Diese haben den An
IX.
Das Bestreben des Präsidenten Roca, des । augenblicklichen Hauptes der vereinigten La Plata Staaten, war seit dem Antritt seiner Regierung darauf gerichtet, die Eifersucht der Provinzen auf ihre Vorrechte durch vernünftige Maßregeln zu dämpfen.
Denn diese Eifersucht hatte sich fortwährend in blutigen Aufständen Bahn gebrochen. Ungleich seinen Vorgängern, welche mit Pulver und Schwert wüsteten, versuchte Roca es auf diplomatischem Wege, die Argentinische Nation mit dem Ergebniß des letzten Bürgerkrieges zu versöhnen, sie zu überzeugen, daß es zum Vortheil des Ganzen sei, wenn die Centralregierung ein für alle Mal ihren Sitz in Buenos Ayres behalte, statt bald von diesem, bald von jenem Staat an sich gerissen zu werden.
War sie doch ohnehin nur eine Repräsentativ- gewalt, während die ausübende Macht nach wie vor in den Händen der verschiedenen Gouverneure blieb.
In Tucuman war dem General Roca seine Aufgabe dadurch erleichtert worden, daß er als Eingeborener der Stadt gewissermaßen ihre Stimme im Lande verkörperte. Man hatte ihm erlaubt, die Truppen zu besichtigen. Ja, man hatte sich herabgelassen, das Geschenk anzunehmen, mit dem der kluge Mann der Eitelkeit der Bürger bet dieser Gelegenheit eine feine Schmeichelet erwies: die Statue des General Belgrano, des Helden von Tucuman. Während der BesretungS«
trag innerhalb ihrer Gemeinden (Gutsbezirke) auf ortsüblich« Art mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß gegen den Antrag von den Eigenthümern, Nutzungs-, Gebrauchsberechtigten und Pächtern der benachbarten Grundstücke innerhalb einer Präclusivfrist von zwei Wochen bei dem Landrathe, in Stadtkreisen bei der Ortspolizeibehörde, Einspruch erhoben werden könne, wenn der Einspruch sich durch Thatsachen der im §. 3 bezeichneten Art begründen lasse.
Die erhobenen Einsprüche sind von dem Landrathe, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde, geeignetenfalls nach Anhörung des Antragstellers und derjenigen, welche Einspruch erhoben haben, sowie nach Aufnahme des Beweise« zu prüfen.
§. 5. ' Die Versagung der Genehmigung auf Grund de« 8. 2 oder auf Grund erhobener Einsprüche (8- 3), sowie die Zurückweisung der gegen die Ansiedelungsgenehmigung erhobenen Einsprüche erfolgt durch einen Bescheid des Landrath«, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde,, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie denjenigen, welche Einspruch erhoben haben, zu eröffnen ist.
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie denjenigen, welche Einspruch erhoben haben, innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltung«strcitversahren offen.
Zuständig ist.der Bezirksausschuß.
8- 6. Wer außerhalb einer im Zusammenhänge gebauten Ortschaft eine Kolonie anlegen will, hat dazu die Genehmigung dc« Kreisausschusse«, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde, zu beantragen.
Mit dem Anträge ist ein Plan vorzulegen, in welchem, unter Beifügung einer SituationSzeichnung, die im öffentlichen Interesse für die Kolonie erforderlichen Anlagen nach Umfang und Art ihrer Ausführung darzulegen sind, die künftige Unterhaltungspflicht für diese Anlagen festzustellen und endlich nachzuweisen ist, daß die nöthigen Mittel zur ordnungsmäßigen Ausführung und dauernden Unterhaltung derselben vor. Handen sind.
Soweit zur Herstellung dieser Anlagen die anderweite Genehmigung einer Staatsbehörde gesetzlich erforderlich ist, ist gleichzeitig die Ertheilung dieser Genehmigung nachzuweisen.
8- 7. Hinsichtlich der Genehmigung zur Anlegung einer Kolonie finden die Bestimmungen der SS- 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Die Genehmigung ist auch dann zu versagen, wenn der mit dem Anträge vorzulegende Plan nicht den Anforderungen des S- 6 Absatz 2 und 3 entspricht. Zur Ausführung und dauernden Unterhaltung der im öffentlichen Interesse für die Kolonie erforderlichen Anlagen ist nach ertheilter Genehmigung die Anwendung des polizeilichen Zwangsverfahrens zulässig.
kriege errang derselbe mit einem Häuflein eilig zusammengerafft'er Gauches und Milizsoldaten einen glänzenden Sieg über das ihm weit überlegene Heer der spanischen Regierung. Am Jahrestage der Schlacht von Tucuman, am 24. September war das Standbild eingetroffen. Heute sollte es enthüllt werden. Die Ungeduld der Tucumaner wollte nicht bis zum 25. Mai, der Feier der Unabhängigkeitserklärung Argentiniens, warten. Dann stand die Wahl des neuen Gouverneurs bevor. Sie konnte leicht von Scenen begleitet werden, die geeignet sein mochten, eine harmlose Festfreude zu trüben. Darum war ein schlauer Kopf auf den Gedanken gekommen, dem Feste von Mariä Opferung durch die Einweihung der Statue des Generals Belgrano einen erhöhten Glanz zu verleihen. Ging doch hier Religion und Politik stets Hand in Hand. Die Jungfrau, sagte man, sei dem Helden während der Schlacht persönlich erschienen, um ihn mit Rath und Unterweisung zu stützen. Und er hatte als echter Caballero, nach dem Siege seinen Commandostab dankbar auf dem Altar der Himmelskönigin in der Kirche de laS Mercedes niedergelegt. — WaS war also näher liegend, als ihre Feste zu verknüpfen? —
Man hätte auch gewünscht, dem General in Zukunft vor der Thür jener Kirche Wache halten zu sehen. Aber daS ließen praktische Erwägungen nicht zu. TucumanS Ruhm mußte in TucumanS Mitte erstrahlen, nicht in dem abgelegenen Winkel