Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, Abonnementsprei«: vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. excl.
Postausschlag.
Die Jnsertiontgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
Hersseldtl Kleishlatt.
Mit wöchentlicher -ratis-N-ilage „Illustrirks IluterhallnugMatt".__________
Nr. 39. Donnerstag Lm 3. April 1890.
Aöonnements-ßinladung.
Bestellungen auf das
Kersfrider Kreisblatt mit der wöchentliche« Gratt- Beilage »Jllustrirtes Unterhaltungsblatt" pro II. Quartal werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtliches.
Hersfeld, den 31. März 1890.
Unter Bezugnahme auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auf den §. 19 des GewerbesteuergesetzeS vom 30. Mai 1820 und 8. 14 der Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 bringe ich hierdurch in Erinnerung, daß Jeder, welcher:
1. ein Gewerbe anfängt oder
2. sein steuerfreies Gewerbe so auSdehnt, daß es dadurch steuerpflichtig wird, oder
3. sein bisheriges Gewerbe aufgiebt, hiervon zugleich der Kommunalbehörde deSOrt 8 bei Vermeidung der sonst aus der Unterlassung sich ergebenden Nachtheile, Anzeige machen muß.
Diese Nachtheile sind nach §. 148 der Gewerbe- Ordnung vom 1. Juli 1883, §. 39 pos. a und c deS Gewerbesteuer-Gesetzes vom 30. Mai 1820 und §. 17 des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 3. Juli 1876 folgende:
a) Wer die Anzeige, daß ein Gewerbe begonnen werden soll, versäumt, verfällt, wenn daS Gewerbe nicht steuerpflichtig ist, in eine Geldstrafe bis zu 150 Mk.
b) Wer den Anfang eines steuerpflichtigen stehenden Gewerbes anzuzeigen unterläßt, zahlt neben der schuldigen Steuer eine
(Unbefugter Nachdruck verboten.)
Geprüfte Herzen.
Erzählung von Oskar Höcker.
(Fortsetzung.)
„Selbstverständlich," gab Lilli schnippisch zurück. „Hab' ich etwa darum so viel gelernt, um mich schließlich mit der Stelle einer Kammerzofe zu begnügen?"
»Sei doch nicht gar so hoffährtig!" schalt Jobst. »Mit Deiner Weisheit ist's nicht weit her."
„Oh," fiel Lillt lebhaft ein, »da muß ich denn doch bitten. Ich kann französisch und englisch sprechen und weiß von Geographie und Geschichte wahrscheinlich mehr als andere Leute; ich versteh wich sogar auf Mathematik!"
»Potz Wetter!" lachte Jobst.
„Ja wohl, bis zur Kretslehre sind wir in der Schule gekommen."
„Na ja, deshalb drehst Du Dich immer im Kreise und kommst nicht vorwärts."
Lilli stampfte mit ihrem zierlichen Fuße, während die Mutter ihr begütigend die Wangen streichelte.
„Sie müssen dem armen Kinde nicht gar so wehe thun!- rief Frau Emma dem Meister ärgerlich zu. "Warum soll eS unsere Tochter nicht einmal weiter bringen als wir?«
Ich hübe nicht» dagegen,- erwiderte der
Strafe, welche dem doppelten Betrage der einjährigen Steuer gleichkommt.
c) Wer das Aufhören eines Gewerbes anzuzeigen unterläßt, verfällt in eine Strafe von 3 Mk. War das Gewerbe steuerpflichtig, so ist die davon veranlagte Gewerbesteuer so lange fortzuentrichten, bis die Abmeldung erfolgt. Auch eine Umschreibung der Gewerbesteuer in Folge Wechsels des JuhaberS des Geschäfts kann erst dann erfolgen, wenn der das Geschäft Ausgehende sich abgemeldet hat, und der Personenwechsel festgestellt ist. Erfolgt eine Abmeldung nicht, so ist der bisherige Inhaber weiter zu veranlagen, der neu eintretende Inhaber des Geschäfts aber in Zugang zu bringen.
Dabei mache ich noch besonders auf folgende Punkte aufmerksam:
1. Die Anzeige vom Beginn eines Gewerbes bei der Kommunalbehörde darf auch dann nicht unterbleiben, wenn M den Gewerbebetrieb eine besondere Genehmigung nöthig und diese auch bereits ertheilt sein sollte.
2. Handwerker, welche ihr Gewerbe bisher im steuerfreien Umfange betrieben haben, müssen, wenn sie 2 Gesellen, oder 1 Gesellen und 2 Lehrlinge, oder 3 Lehrlinge, oder einen offenen Laden fertiger Waaren halten, hiervon der Kommunalbehörde sofort Anzeige machen.
3. Zu gleicher Anzeige sind auch Fracht- und Lohnfuhrleute sowie Pferdeverleiher verpflichtet, wenn sie die Zahl ihrer Pferde vermehren oder verringern.
Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter deS Kreises haben Vorstehendes wiederholt in ihren Gemeinden rc. durch Ausruf bekannt machen zu lassen und durch fortgesetzte Belehrung der Gewerbetreibenden dahin zu wirken, daß der Anmeldepflicht Genüge geleistet wird und Con- traventionen möglichst vermieden werden. Die stets sofort an mich zu erstattenden Berichte
Meister. „Aber wenn Ihr Wunsch sich erfüllen soll, so muß Ihr Töchterchen doch einmal den Anfang machen. Statt dessen legt sie die Hände müßig in den Schoß, putzt sich und geht spazieren Da sehen Sie einmal den Anton an, — der ist nur ein Jahr älter als Lilli und verdient sich schon ein schönes Stück Geld, mit dem er seine Mutter unterstützt."
Anton lächelte verlegen, Frau Emma aber rief: „Ein Mann das ist ganz etwas anderes
„Ich denke, Ihre Tochter soll es einmal weit bringen?«
„Nun ja, durch eine gute Heirath."
»Ach so, Sie denken wohl, daß eines TageS ein Baron erscheinen wird, der sie um ihres hübschen Gesichts willen nimmt?"
„Es braucht ja nicht gerade ein Baron zu sein," mischte sich jetzt BehrendS ins Gespräch, während Anton feuerroth wurde und mit seinen Händen spielte. »Der Herr Doctor Siebert z. B erweist unserer Lilli große Aufmerksamkeit, er hat stets ein freundliches Wort für sie, wenn er ihr begegnet."
»Ja wohl," fiel Frau Emma ein, „und neulich hat er ihr sogar einen reizenden, kleinen Veilchenstrauß überreicht."
»Det Herr Doctor Siebert?" brauste Jobst auf. „Das ist die richtige Adresse. Ich Haffe den Kerl wie die Sünde. Ein Mensch, der an
über die eingehenden An- und Abmeldungen von steuerpflichtigen Gewerbebetrieben müssen, was mitunter versäumt worden ist und sonst unnöthige Weiterungen verursachte, insbesondere stets enthalten:
a) bei Gewerbe-Zugängen den Tag der Anmeldung sowie den Tag, mit welchem das Gewerbe begonnen worden ist, und
b) bet Gewerbe-Abgängen den Tag der Abmeldung sowie den Tag, mit welchem der betreffende Gewerbebetrieb in Wirklichkeit aufgehört hat. Letztere Anzeige muß auch im Falle des Todes oder der Entfernung des Inhabers, des Konkurses, wenn kein zur Abmeldung Verpflichteter vorhanden ist, alSbald erfolgen.
Im Uebrigen habe« die Herren Ortsvorstände den bezüglichen Bestimmungen gemäß über den Empfang einer jeden bet ihnen gemachten Anzeige von der Eröffnung bezw. Ausdehnung oder Einstellung bezw. Mnschrauü:^ von Gewerbebetrieben innerhalb dreier Tage eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.
3093. Der Königliche Landratb Keiherr von Schleinitz.
Hersfeld, den 25. März 1890.
Durch die Kaiserliche Verordnung vom 30. Dezember 1889 (Reichs-Gefetzbl. für 1890 S. 1.) sind die §§. 18 und 140 des Gesetzes, betreffend die Jnvaitditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 iRetchs-Gesetzbl. S. 97) mit dem Tage der Verkünduug dieser Verordnung, den 2 Januar d. I., in Kraft gesetzt worden. Hierdurch ist insbesondere die Stempel- und Gebühren- freiheit der gemäß W. 156 ff. des Gesetzes für die Zeit vor dem völligen Inkrafttreten de» letzteren erforderlichen Bescheinigungen und Beglaubigungen eingeführt worden.
Indem ich auf die in der Beilage abgedruckte Darstellung der für die Betheiligten wichtigsten Bestimmungen der §§. 156 ff. des Gesetzes sowie
keinen Gott und feine Unsterblichkeit glaubt, der das dümmste Zeug schwatzt und in dem Menschen nur eine Gasentwickelungsflasche erblickt. Aber ich habe ihm neulich gründlich meine Meinung gesagt."
Auf einen fragenden Blick von Behrends fuhr er fort:
„Es war in einer Wahlversammlung. Der Herr Chemikus hatte viele Stimmen für sich und versprach in einer nicht endenwollenden Rede feinen Wählern alles Mögliche bei der Regierung durchsetzen zu wollen. Da aber stand ich auf und bewies ihm, daß er dies nicht könne, und als er mir nichts zu erwidern vermochte, kam ich auf seine atheistischen Grundsätze zu sprechen, die dem Volke nur schaden können, statt ihm zu nützen. Ich machte seine Gasentwickelungsflaschen- theorie lächerlich, und da er nur wüthende Blicke, aber keine widerlegende Worte hatte, so schloß ich mit der bedauerlichen Bemerkung, daß ihm das Gas wohl ausgegangen sei. Die ganze Versammlung lachte, und der gelehrte Herr Doctor Siebert fiel bei der Wahl durch."
„Das war nicht eben hübsch von Ihnen," äußerte Frau Emma, „und Sie werden die Macht des Herrn Doctor Siebert noch zu fühlen bekommen."
„Ei waS," polterte Jobst, „ich fürchte keinen Menschen. Ehrlich und gerade durch, das ist mein Wahlspruch.-