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Herchliikl Kltisblett.

Mit wöchmtlicher Kratis-Arilage «IlluSrirt« Aater-att««gsölatt".

Nr. 22. Sonnabend den 22. Februar 1890.

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Hersfelder Kreisdlatt

mit der wScherettichen Gratt- Beilage ^Jllustrirtes Unterhaltungsblatt" pro März werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtliches.

Polizei-Verordnung über Schutzmaßregeln beim Betriebe der durch Göpelwerke oder Lokomobilen bewegten landwirthschaftlichen Maschinen. Auf Grund deS §. 137 des Gesetzes über die allgemeine LandeSver- Wallung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1629) wird nach ersolgter Zustimmung des Bezirks-AnS- schusses für den umfang deS Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet:

8» 1. Bei jeder im Betriebe befindlichen land» wirthschaftlichen Maschine, welche durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzt wird, müssen

l) vte das Göpelwerk mit der Maschine ver­bindende Welle in ihrer ganzen Länge,

2) alle sonstigen beweglichen Räder, Wellen, Gelenktheile, Schrauben, Ketten und Riemen, sowohl der Maschine als auch des Göpel­werks, welche nach ihrer Lage und Beschaffen­heit geeignet sind Unglücksfälle herbei zu führen, jedoch mit Ausnahme der an dem Göpelwerk befindlichen Zugbäume,

mit einer Bekleidung von starkem, durchlochtem Blech, starkem Drahtgitter oder im Freien von

Auf Irrwegen.

Original-Novelle von Claire Gerhard.

(Fortsetzung.)

Walden bot ihm lachend über den Tisch die Hand. »Ich hoffe, wir halten gute Freundschaft miteinander, Herr v. d. Recke, lassen Sie unS ein Glas darauf leeren.*

Und so stießen sie miteinander au und empfanden alle mit Frohgesühl, wie glücklich Einigkeit und Liebe machen!

Dazu rauschten leise die Blätter der alten Kastantenbäume, die Rosen sandten berauschende Düfte «mpor und der Mono sah mit silberner Pracht auf die feiernde Erde.

V.

Frühling und Sommer gingen den beiden Liebenden dahin wie ein schöner Traum. Walden war jetzt weniger beschäftigt und konnte häufiger bet Nora sein, die wie eine Rose immer lieblicher erblühte. Der Schatten, der an jenem Theater­abend auf ihr leuchtendes Dasein gefallen, war verwischt und halb vergessen ruhte die Erinnerung daran in ihrem Herzen. Frau v. Brodinska war ihr nie wieder begegnet und so glaubte und hoffte sie, daß dieselbe nur eine jener flüchtigen Früh­jahrsgäste gewesen, wie sie Die Hauptstadt gerade int Mai so zahlreich beherbergt.

Immer mehr auch lernte Nora das hohe Gluck schätzen, das sie an der Seite eines Mannes wie

I gut zusammen gefügten Brettern derartig versehen sein, daß außenstehende Personen durch die Triebwerke nicht ergriffen und beschädigt werden können.

TransmissionSriemen, welche eine im Betriebe befindliche landwirthschaftliche Maschine mit einer Lokomobile oder einem Göpelwerke verbinden, brauchen in der vorbezeichneten Weise nicht bekleidet zu sein, dagegen ist der Zugang zu ihnen durch ein Geländer oder Seile abzusperren.

Diese Bekleidung bezw. die Absperrung muß so stark befestigt sein, daß ihre sofortige Ent­fernung ohne Benutzung eines mechanischen Hülfsmittels, wie Schraubenschlüssel, Zange u. s. W. nicht möglich ist.

§. 2. An allen landwirthschaftlichen Maschinen, welche durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzt werden, ist eine Vorrichtung anzubringen, welche die an der Maschine arbeitenden Personen in den Stand setzt, die Verbindung zwischen dieser und dem Göpelwerk oder der Lokomobile sofort zu unterbrechen, (AuSrücke-Vorrichtung).

Auf die vor dem Erlasse dieser Verordnung bereits in Gebrauch genommenen Maschinen findet die Bestimmung dieser Paragraphen keine Anwendung.

8. 3, Es ist verboten, an einer im Gange befindlichen landwirthschaftlichen Maschine, welche durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzt wird,

a) die Bekleidung zu beseitigen;

b) die Maschine zu schmieren, wobei indeß daS Füllen außerhalb der Bekleidung befindlicher Schmierbüchsen und Selbstöler von dem Verbote ausgenommen ist;

c) an Dreschmaschinen, Futter- oder Rüben­schneidemaschinen irgend eine Arbeit in der Einlegeöffnung mit der Hand oder dem I Fuße zu verrichten.

I Waiden genoß; auch ihr kam zuweilen ein Ver» | gleich zwischen dem Verlobten und dem Vetter in den Sinn, aber immer ging der erstere als Sieger daraus hervor.

Walden betrachtete daS Leben als ein Arbeits­feld, Erich schien es ein lachender Blumengarten, Walden hielt sich für einen sehr unvollkommenen Menschen, Erich sonnte sich im Gefühle seines eigenen Ichs kurz, sie waren in jeder Beziehung die denkbar schroffsten Gegensätze.

Nora beugte sich in Demuth vor des Geliebten Geist und gerade diese kindliche Hingabe rührte ihn tief und steigerte seine Liebe, sofern dieses noch möglich war. Es störte ihn nicht, wenn er seine Braut oft im heiteren Spiele mit dem Vetter fand; er gönnte ihrer Jagend den Frohsinn und den Verkehr mit der Jugend, und kein noch so leiser Schatten der Eifersucht schlich in sein Herz.

Im Juli machte die fretherrliche Familie mit dem jungen Officier eine kleine Reise in den Harz und auch Walden machte sich frei und begleitete sie. Sie genossen wonnige Tage in jener herrlichen Gegend, und wenn Erich pathetisch declamtrte: Nur die Natur ist redlich," so lachten wohl alle über diese naive Art, seinen Enthusiasmus zu zeigen, aber sie theilten denselben. Zum Schlüsse besuchte man noch Dernburgshausen, daS Stamm­gut der Familie. Mit froher Rührung sah Walden die Stätte, auf der sein liebes Mädchen erblüht, und bewunderte mit ihr alle jene Plätze, die ihr durch zahllose Erinnerungen geweiht waren.

§. 4. Es ist verboten, an einer im Gange befindlichen landwirthschaftlichen Maschine, welche durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzt wird, in anderer als anliegender Kleidung und mit anderem als festsitzendem Schuhwerk zu arbeiten.

§. 5. Es ist verboten, an einer im Gange befindlichen landwirthschaftlichen Maschine, welche durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzt wird,

a) weibliche Arbeiter an anderen, als ganz ungefährlichen Stellen arbeiten zu lassen;

b) betrunkene und als epileptisch bekannte Personen arbeiten zu lassen.

§. 6. Es ist verboten, Räumlichkeiten oder sonstige deutlich begrenzte Orte, in welchen sich eine landwirthschaftliche, durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzte Maschine oder ein Göpelwerk oder eine Lokomobile befindet, und deren Betreten dutch eine WarnungS» tafel verboten ist, unbefugter Weise zu betreten.

§. 7. Wer eine durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzte Maschine ohne die § 1 vorgeschriebene Bekleidung be­ziehungsweise Transmisstonsriemen ohne die vorgeschriebene Absperrung, oder, sofern nicht die Ausnahme im zweiten Absätze des § 2 Platz greift, ohne die im §. 2 vorgeschriebene Ausrück» Vorrichtung verwendet, verwenden läßt oder deren Verwendung in feinem oder in dem seiner Aufsicht oder Leitung unterstellten Betriebe zuläßt, wird, sofern nach den Strafgesetzen nicht auf eine höhere Strafe zu erkennen ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. bestraft.

Zuwiderhandlungen gegen die anderen Be» stimmungen dieser Polizet-Verordnung werden, sofern nach den Strafgesetzen nicht auf eine höhere Strafe zu erkennen ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft.

Aber auch Erich iah all diese Orte wieder und eS ergriff ihn der Gedanke aufs lebhafteste, wie er als Knabe geträumt, hier mit Nora dereinst zu Hausen, und zum erstenmal stieg ein bitterer Groll gegen Walden in seiner Seele auf.

Auch die Freifrau fühlte von neuem schmerz» liches Bedauern; wäre Erich ihr Schwiegersohn geworden, so hätte er dieses Gut geerbt, denn es war ihres Gatten Lieblingsplan gewesen, den Erwählten Noras hier walten zu sehen und dessen natürlich adligen Namen seinen eigenen beizufügen. Nun war eS so ganz anders gekommen; aber während der Freiherr sich längst mit der ver» änderten Thatsache ausgesöhnt, nagte der Gram an dem Herzen seiner Gattin.

Im August kehrte man nach Berlin zurück und Ende dieses Monats feierte Nora ihren neunzehnten Geburtstag. Das ganze Haus war von der Dienerschaft für die geliebte junge Herrin mit Blumen geschmückt und glich einem einzige« großen Garten. Die Eltern hatten ihr Kind mit den kostbarsten Gaben überhäuft und Erich Dem BäSchen ein schönes Armband gegeben.

Walden dagegen hielt es für taktlos, seiner reichen Braut irgend welchen Schmuck zu schenken, und so sandte er ihr auch zu ihrem Festtage nur die wundervollsten Rosen, werthvolle Bücher und Photographien. Er hatte ihren Geschmack damit am besten getroffen; alle anderen Gegenstände wurden achtlos beiseite gelegt und Nora vertieft;