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Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, «bonnementspreli: vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. excl.

Postausschlag,

Die Jnserttonl-ehühren betragen für den Raum einer Spalt,eile 10 Pf,.. im amtlichen Theile 15 Pfg. 31 etlamen die Zeile 20 Ps». Bei größeren Lufträgen entsprechender Rabatt,

Htlssel-tr Kreisblitt.

Mit wöchrutlicher Kratia-AeikageIllagrirtes Zlntecöaltungsklatt".__________

Nr. 152. Sonnadknd den 21. DeMber 1889.

Erstes Blatt.

Abonnements-Einladung.

Mit dem 1. Januar 1890 beginnt ein neues Abonnement auf das wöchentlich 3 Mal er­scheinende

Hersfelder Kreisblatt mit der wöchentlichen Gratis-Beilage Jllustrirles Unterhaltungs-Blatt".

Wir bitten das Abonnement rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt.

Der vierteljährliche Abonnementspreis für daS »Kreisblatt^ mit der wöchentlichen Gra» tis'BeilageJllufirirte» Unrerhattungs- blatt" beträgt 1 Mark 40 Pf.

Neu hinzutretenden «uonnen^n wird das Kreisblatt auf Wunsch vom Tage der Bestellung an bis 1. Januar 1890 gratis und franco zugesandt. SMf Inserate finden zweckentsprechende Berbreitung und kostet die viergespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.

Die Expedition.

Amtliches.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Hessische Brandversicherungs­Anstalt zu Cassel im Interesse der Feuerwehr­männer vom 1sten Juli l. J. an der im Jahre 1871 von der Land-Feuer-Societät des Herzog- thums Sachsen und der Magdeburgischen Land"Feuer-Societät errichteten Unterstützungs­kasse für im Feuerlöschdienst Verunglückte betge- treten ist. Dle Kasse, welche außer den genannten Societäten die Bezirke der Provinzial-Städte- Feuer-Societät der Provinz Sachsen, der Her- zogthümer Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Reuß ä. L., Reuß j. L., Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-SouverShausen und Waldeck-Pyr- mont, sowie der Ritterschaftlichen Feuer-Societät des Fürstenthums Halberstadt umfaßt, hat ihren Sitz in Merseburg. ~ ,

Nach §. 8 der Berwaltungs-Ordnung muß von der Beschädigung oder Verunglückung bet Bränden der Ortsbehörde des Brandortes, sowie dem Leiter der Löschanstalten des Brandes Oberbrandmeister sofort Anzeige erstattet werden, außerdem ist hiervon aber auch, behufs Erwirkung der Unterstützung, der OrtSbehörde des Wohnorts der Be- schädigten oder Verunglückten und dem Dirigenten der Feuerlöschanstalten des Wohnortes binnen 3 Tagen Meldung zu machen.

Ist die Beschädigung oder Verun, glückung bei einer im Feuerlöschdienst ungeordneten Uebung erfolgt, so ist hiervon der Ortsbehörde deS Wohnorts der Beschädigten oder Verunglückten und dem Di­rigenten der Feuerlöschanstalten binnen 3 Tagen ^Ä^OrtSbehörde deS Wohnorts deS Beschädigten oder Verunglückten wird ersucht, in allen Fällen Mit möglichster Beschleunigung den

Unterstützung?-Antrag, soweit es sich um den Regierungsbezirk Cassel handelt, an den LandeS- dtrector in Hessen (Hessische Brandverstcherungs- Anstalt) einzusenden, von welchem dann das Weitere veranlaßt werden wird.

Ein Rechtsanspruch auf Ge Währung der Unterstützung steht den Beschädigten oder den Verunglückten bezw deren Hinterbliebenen nicht zu.

Cassel, den 10. Dezember 1889.

Der Landes-Dtrector. I. A.: Dr. Knorz.

Vorstehende Bekanntmachung wird den Herren Ortsvorständen und Ober-Brandmeistern des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung sowie Bescheidung der Feuerwehrmannschaften hierdurch mitgetheilt. Von einer jeden bet Bränden oder Uebungen vorgekommenen Be­schädigung oder Verunglückung von Feuerwehr­leuten ist außerdem auch mir sofort Anzeige zu erstatten.

11959. Der Königliche Landrath Wffl»! Schleinitz.

III. Bedingungen

zum Eintritt in da« Kleinkinderlehrexinnen-Seminar der Hessischen DiakonissenhauseS bei Cassel.

1) Die sich zum Eintritt Meldenden dürfen in der Regel nicht unter 17 und nickt über 30 Jahre alt sein.

2) Eine gründliche Elementarschulbildung und Anlage zum Singen sind durchaus erforderlich und es geht deshalb der Aufnahme ein Examen voraus.

3) Gute Gesundheit, namentlich gesunde Athmungsorgane und Nerven sind nothwendig.

4) Vor der Aufnahme sind an den Vorstand der Dia- konissenhanscs (Poststation Wehlhciden) einzusenden: 1) ein Tauf-, 2) ein versiegeltes Sittenzeugniß des Ortsgeistlichen und andere Legitimationspapiere, 3) ein Schul-, 4) ein Gesundheit-zeugniß, 5) ein selbst verfaßter Lebenslauf, 6) ein Garantieschein für die pünktliche Zahlung der Pension.

5) Die Pension beträgt 330 Mark, in Quartal-raten praenumerando zu zahlen, für das Bett werden 15 Mk. besonders gerechnet. Auf Wunsch stellt die Anstalt die Bettwäsche auch für 15 Mark jährlich. Zur Anschaffung der nöthigen Bücher sind circa 25 Mark erforderlich.

6) Der Cursus ist einjährig und zerfällt in zwei Semester, welche im Mai und Oktober beginnen.

7) Auf besonderen Wunsch werden die Schülerinnen auch in den nothwendigsten Handgriffen der Krankenpflege auSgebildet.

8) Schülerinnen, welche durch Betragen,^ Fleiß und Leistungen den Ansprüchen genügen und das Schlußexamen bestanden haben, erhalten ein empfehlendes Abgangszeugniß und werden vom Borstande der Seminars nach Kräften zur Erlangung von paffenden Stellen unterstützt.

9) Für junge Mädchen, welche als Lchrdiakünisscn sich dem Verbände" der Schwestern des Hessischen Diakonissen­hauseS anschließen wollen, bestehen besondere Bedingungen.

IV. B e d i n g u n g e n , unter denen Kranke in die Krankenabtheilung des Diako- nissenhauses zu Treyja ausgenommen werden.

1) Bon der Aufnahme sind alle Kranken ausgeschlossen, welche an Krätze, geschlechtlichen, chronischen und unheilbaren Krankheiten leiden, sowie Geistesgestörte.

2) Der Pflegesatz für unbemittelte Kranke beträgt täglich

für Erwachsene 0,75 Mark,

für Kinder 0,50

für bemittelte Kranke werden die Pflegesätze nach Verhältniß erhöht.

3) In der Regel kann die Aufnahme der Kranken nur nach vorheriger Anmeldung und erhaltener Antwort erfolgen. Der Anmeldung ist ein ärztliches Attest über die Art und den bisherigen Verlauf der Krankheit beizufügen, in welchem ausdrücklich angegeben sein muß, ob die Krankheit heilbar ist.

4) Aufnahmegesuche sind zu richten an den unterzeichneten Vorstand resp, an die Vorsteherin der Erziehungsanstalt zu Treysa, oder au den Hausarzt daselbst, Herrn KreiSphysikuS Dr. Nothnagel.

V. B e d i n g u n g e n

unter denen Kinder in die mit dem Dirkonissenhrus« zu

Treysa verbundene Erziehungsanstalt sür verwahrloste Mädchen ausgenommen werden.

1) Die aufzunehmenden Mädchen dürfen in der Regel nicht unter 6, nicht über 12 Jahre sein.

2) Dieselben müssen gesund sein, namentlich dürfen sie nicht an unheilbaren, chronischen oder ansteckenden Krank­heiten leiden.

3) Der Leitung der Erziehungsanstalt muß bis zur Ent­lassung der Kindes die volle elterliche Gewalt über dieselben eingcräumt werdest.

4) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahre müssen die Mädchen in der Regel in der Anstalt bleiben.

5) Die Pension beträgt für Kinder, welche von Privaten oder ärmeren Communen untergebracht werden, jährlich 120 Mark, in Ouartalsraten praenumerando zu zahlen, sonst 150 Mark.

6) An Kleiderentschädigung sind beim Eintritt des Kindes 45 Mark zu entrichten.

7) Bei der Anmeldung sind einzusenden: a) Taufzeugniß, b) Sittenzeugniß mit Angabe der Ursache, Jveswegen daS Kind der Anstalt überwiesen werden soll, c) Schul-, d) Ge­sundheit--, o) Jmpfzeugniß, f) Garantieschein des ZahlungS. Pflichtigen für die Zahlung der jährlichen Pension.

8) Anträge sind an den unterzeichneten Vorstand zu richten. Wehlhüden, den 26. Januar 1W.

Der Vorland des Hessischen Diakonissenhauses

Wird veröffentlicht.

Cassel, den" 29. Januar 1883.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen Landestheilen ist mit Zu­stimmung der Gemeindebehörde folgende für den Bereich der Gemeinde Friedewald gültige ortS- polizeiliche Vorschrift erlassen.

§. 1.

Bei Schneefall ist von den angrenzenden Be­wohnern einer Straße oder Gasse in deren Mitte eine mindestens 2 Meter breite schneefreie Bahn herzustellen und stets offen zu halten.

§ 2.

Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter haben bei eingetretenem Thauwetter die Kandeln und Straßen ohne vorherige Aufforderung von Schnee und Eis zu befreien, auch bei Glatteis daS Eis aufzuhacken und mit Sand oder Asche zu bestreuen.

§. 3.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit einer Geldstrafe von 2 bis 9 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

Friedewald, den 18. Dezember 1889.

Der Bürgermeister.

I. V.: Mohr.

politische Aachrichte«.

Berlin, 19. Dezember. Se. Majestät der Kaiser kam gestern Nachmittag 4 Uhr von der Wildparkstation au? mittels SonderzugeS von Potsdam nach Berlin. Während der Fahrt hierher, wie auch noch kurze Zeit auf dem hiesigen Potsdamer Bahnhöfe, nahm Allerhöchstderselbe den Vortrag des Staatssecretärs des Aeußeren, StaatsministerS Grafen Herbert Bismarck, entgegen. Alsdann begab Se. Majestät der Kaiser sich zu dem commandirenden General des Garde-Corps, General der Infanterie Frhrn. von Meerscheidt-Hüllessem, um einer Einladung desselben zum Diner zu entsprechen. Nach Aufhebung der Tafel verweilte Allerpchstderselbß