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Htlsseliier KmsbKtt.
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Nr. 74
Sonnabend den 22. Juni
1889.
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Die Expedition.
Amtliches.
Cassel, den 12. Juni 1889.
In dem Artikel 3 Absatz 2 der Anweisung vom 15. September 1879 zur Beiordnung über das Verwaltungszwangsverfahren (Besondere Beilage zum Amtsblatt von 1879 Nr. 83 S. 512) ist ausgesprochen, daß seitens der Königlichen Regierung diejenigen Behörden und Korporationen für deren Rechnung durch die vom Staate bestellten Vollziehungsbeamten Zwangsvollstreckung gen ausgeführt werden, mit verhältnißmäßigen Beiträgen zu dem Diensteinkommen der gedachten Beamten heranzuziehen seien. Da die durch die Besoldung 2c. der vom Staate bestellten Vollziehungsbeamten erwachsenden Unkosten durch die
Ais aus schlimme Ziel.
Lriminvl-RoveUe von K. R e i ch n e r.
(Fortsetzung.)
Er war verschollen, blieb verschwunden, mein Wunsch erfüllte sich, ich schien am Ziele, dem er- sehnten, für daS ,ch meine Seele der Hölle hinge- opiert, und doch — was habe ich in jener seligen Zeit zugleich gelitten! Wenn Robert Dorwall Plötzlich wiederkehrle, ehe ich noch deine Gattin war, ehe ich noch die Macht besaß, durch meine Stellung, meinen Einfluß ihm zu impontren, durch daS Interesse ihn an mich zu binden - was dann, wenn man es doch entdeckte, wessen Hand die todtbrtngenben Tropfen reichte? - Außer- bem folterte mich die Frage, ob ich nicht klüger hatte verfahren sollen, ob ich n cht an Statt auf Robert Dorwall, der durch sein unvorsichtiges jtomBien unb Gebühren mir allerdings von selbst in die Hände spielte, den Verdacht zu lenken, lieber den Glauben an einen Selbstmord aus Schwer- Muth über Robert Dorwall und die Unheilbarkeit Krankheit, oder ein Versehen, begangen von hätte wecken oder bestätigen sollen? DaS Bestreben, die Morphtumflasche zu ^"^emich von selbst in andere Bahnen, aewählt? - So quälte ich 8 ’WJP betttt Liebe zu gewinnen 9&a ^" ^ beglückenden Liebe schien auch des Weibes angeborene Schwäch? einzuziehen. Ich
zur Erhebung gelangten gesetzlichen Gebühren seither kaum zur Hälfte gedeckt worden sind, eine gesetzliche Verpflichtung jedoch für den Staat nicht besteht, den Fehlbetrag allein zu tragen, so hat uns die Königliche Ober-Rechnungskammer im Einverständnisse mit dem Herrn Finanz-Mt- nister angewiesen, von allen Gemeinden und Korporationen, für deren Rechnung durch die vom Staate angestellten Vollziehungsbeamten Zwangsvollstreckungen ausgeführt werden, zur Deckung jenes Fehlbetrags einen angemessenen Beitrag zu erheben. Demgemäß haben wir die Königlichen Steuerkassen unseres Bezirks angewiesen, vom 1. I u l i d. I. ab, für alle Mahnungen und Zwangsvollstreckungen, welche für Rechnung der Städte und Landgemeinden u n • seres Bezirks durch die ihnen beigegebenen Königlichen Vollziehungsbeamten ausgeführt werden, einen festen Beitrag in Höhe des doppelten Betrags der tarifmäßigen Mahn- und Zwangsgebühren zu erheben und bei den Gebühren aus dem Verwaltungs-Zwangsverfahren zu verrechnen, dergestalt, daß der Mehrbetrag gegen die von den Zahlungspflichtigen gesetzlich zu tragenden Gebühren von derjenigen Gemeindekasse zu decken ist, welche die Mahnung oder Zwangsvollstreckung beantragt hat. Die Königlichen Steuerkassen werden die Fehlbeträge an den eingegangenen Rückständen vor deren Ablieferung an die Stadt- oder Gemeindekasse gegen Beifügung einer Quittung alsbald kürzen und, sofern der zur Zwangsvollstreckung gestellte Rückstand voraussichtlich unbeitreiblich oder zu der Deckung der Kosten und des Fehlkostenbeitrags nicht ausreichend sein sollte, vor der Ausführung des beantragten Verfahrens von den Gemeindebehörden die Gebühren und den Beitrag im Voraus einziehen und die Ausführung in der Regel so lange beanstanden, bis diese Vorauszahlung erfolgt ist.
Wir machen hierbei unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in dem § 25 der Verordnung vom
zittere, weil es nun etwas gab, wo'ür ich zittern mußte, Dessen Verlust ich ja mehr, wett mehr noch als den Verlust meines Lebens fürchtete. Du zögertest. Da machte ich ein Ende — noch einmal ließ ich den Zufall spielen — zu meinen Gunsten: ich war eS, die dadurch, daß ich .vergaß-, das Buch dem Vater hmzulegen, diesen veranlaßte, es selbst zu holen und den Sohn zu überraschen. Ich hatte mich nicht verrechnet. Du fühltest dich verpflichtet, mich nicht in Stich zu lassen, du tratest ein für unsere L ede, als die Nothwendigkeit an dich herantrat und dich drängte. — Ich schien am Ziel. Du warst mein für immer. Dann kam die Kunde, daß Robert Dorwall im Meere sein Grab gefunden. — Da erschien im letzten Augenblick der Todtgeglaubte wie ein Gespenst, die Züge seiner Mutter tragend. Er rief: «Mörderin!- — Ich war in diesem Augenblick nur ein schwaches Weib, und eine Stimme, mächtiger als ich. schrie in mir auf, verrieth mich. Ich fühlte, daß nun alles ver- loren sei — da verließen mich die Sinne. Ahnt Robert etwas, oder hat er nur in Rücksicht auf lieb selbst mich so genannt, wie er gethan — ich weiß eS nicht — genug, er muß gerettet worden, die Lotschaft seines Todes tatsch gewesen sein, er hat dann wohl erfahren, daß man ihn vertolgte, daß ich im Begriffe sei, seines Bruders Weib zu werden — vielleicht errieth er manches oder seine Leidenschaft verrieth ihm mehr als gut war — vielleicht auch hätte i^ mich noch durch Geistes-
7. September 1879 (Ges. S. S. 591) und in den Artikeln 15, 17 und 26 der Anweisung vom 15. September 1879 noch besonders darauf aufmerksam, daß die Gemeinden und Korporationen verpflichtet sind, von allen auf die zur Beitreibung nachgesuchten Rückstände bei ihnen seitens der Schuldner geleisteten Zahlungen, sowie von etwaigen Fristbewilligungen der Steuerkasse unverzüglich Kenntniß zu geben, weil im Falle des Unterlasses, sofern von dem Schuldner die Mahnung oder Pfändung u. s. W. mittelst Vorzeigung einer Quittung des Erhebers oder der Fristbewilligung abgewendet werden sollte, nach dem Gebührentarif die Hälfte der Gebühren erhoben werden muß, deren Ersatz seitens des betreffenden Schuldners uO bezw. der Gemeinde nur von Demjenigen erhoben werden kann, dem jene Vetsäumniß nachweislich zur Last fällt. Es liegt umsomehr im Interesse der Gemeinden, jener Verpflichtung nachzukommen, als sie auch in diesem Falle für die Gebühren und den von uns festgesetzten Zuschlag aufzukommen haben.
Die Herren Landräthe wollen diese Verfügung alsbald in dem dortigen Kreisblatte abdrucken lassen und die Bürgermeister des Kreises besonders darauf aufmerksam machen.
Königliche Regierung. Rothe.
An die 'sämmtlichen Königlichen Landrathsämter und die Herrn Oberbürgermeister zu Cassel, Hanau, Fulda und Marburg. J. C. 1. Nr. 5000.
* * *
Hersfelo, den 19. Juni 1889.
Wird den Herren Bürgermeistern des hiesigen Kreises zur Kenntnißnahme mitgetheilt.
5619. Der Königliche Landrath.
In Vertretung:
Braun, Kreisdeputirter.
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gegenwart retten können, doch ich konnte es nicht mehr, ich wollte nicht — als du dich von mir wandlest, brach meine Kratt. Was konnte mir noch helfen, was sollte mir ein Leben ohne dich? — Da wußte ich auch erst, wie sehr eins mit mir geworden war der Gedanke: .Wie es auch werden, kommen mag: er wird jetzt mit dir leben oder sterben!- Es war ein Trugbild. Du hast mich nie geliebt. ES war nur ein schöner Wahn. Du schauderst vor der Mörderin zurück — auch du — du hast kein Mitleid für ein Herz, das auf Erden nur dich geliebt, für dich gesündigt — biS anS schlimme Ziel!'
.Für micbl*
Edgar riet es mit bitterem Hohn.
«Für mich? — An dich, an dich nur dachtest du. selbstsüchtige Mörderin, nur an dich selbst l Nicht mein Herz, nicht meine Liebe find es, die dich lockten! Dein wahnsinniger Haß, die Rache, die Legier nach unseres Hauses Reichthum reizte dich und führte die verbrecherische Hand. — Comöotantin, verächtliche, die jetzt noch heucheln will und mit Theaterphrasen um sich wirft, du hast nun ausgesptelt, ich glaube dir nicht wehr! Du hast um mich selbst gefrevelt. Der Eigennutz allein trieb dich. — Das war deine Liebei-
Gertrud fuhr empor, als würde sie von einem Peitschenhieb getroffen. Dann schleppte Re sich auf ihren Knieen bis dicht zu ihm hin. Der Tod stand in ihren blaffen HSgeu, Wahnsinn und Per«