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Herchlder Kreisdlitt.

Mit wöchmtkicher Kratis-AeitageHssustrirles Nnterhattungrötati".

Nr. 71.

Sonnabend den 15. Juni

1889.

Amtliches.

Hersfeld, den 12. Juni 1889.

Obschon durch Verfügung vom 14. März d. J. Nr. 2601 im Kreisblatt Nr. 33 auf die gesetzlich angeordnete Vertilgung der Raupennester Hinge» wiesen wurde, ist in vielen Gemeinden diesem Gegenstände nicht die nöthige Aufmerksamkeit zugewendet. Da in diesem Jahre die Raupen- nester besonders häufig, namentlich auch an den Hecken, vorkommen, so ergeht an die Herren Ortsvorstände des Kreises die Aufforderung, mit aller Strenge auf die Vertilgung der Raupen­nester insbesondere an den Landwegen, in Gärten und Anlagen hinzuwirken, gegen Säumige aber auf Grund des §. 368,2 des Strafgesetzbuches strafend einzuschreiten und wenn nöthig nach §. 132 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 mit den zulässigen Zwangsmaßregeln vor- zugehen.

6477. Der Königliche Landrath.

In Vertretung: __Braun, Kreisdeputirter. Hessen-Nassauische landwirthschaftliche Berufs- genossenschaft.

Bekanntmachung!

I« Gemäßheit der Bestimmungen in den §§. 46, 47 und 48 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, '

betressend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen,

und in den 88- ~9 bis mit 33 des Statuts für die Hessen- nassauische landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft vom 5. Dezember 1887 wird in Bezug auf die zu bewirkenden An­meldungen bei:

a. der Eröffnung neuer land- und sorstwirthschastlicher Betriebe,

b. dem Wechsel in der Person der Betriebsunternehmer und c. den sonstigen wesentlichen Veränderungen in den ver­sicherten land- und forstwirthschaftlichen Betrieben, welche nach Ausnahme der versicherungspflichtigen Betriebe in die Unternehmer-Verzeichnisse, bezw. nach Vollzug der allgemeinen Abschätzung eingetreten sind,

unter Genehmigung des Provinzial-Auöschusses für die Pro- vmz Hessen-Nassau, als Genossenschaftsvorstand, Folgendes hiermit zur Kenntniß aller Betheiligten gebracht.

1.

Anzeigen von Eröffnung neuer land- und sorst­wirthschastlicher Betriebe.

(R. G. §. 46, Anmerkungen 3 zu §. 45 u. 1 zu §. 1 im E. von Woedtke, 2. Auflage, Seiten 280 u. 101.)

^on der Eröffnung neuer Betriebe hat jede Gemeinde- behörde mit Angabe des Tags der Betriebseröffnung dem G e cti o n s- Vo r st a n d e (Kreis- bezw. Stadt-AuSschuß, bezw. im Fürstenthum Waldeck, der besonderen Commission unterm Vorsitz des Fürstlichen KreisamtmannS und eventuell dessen Stellvertreters) alsbald Nachricht zu geben, welcher über die Zugehörigkeit der betreffenden Betriebe zur fahren«s^? befindet und für Einleitung des weiteren Ver- Al a. b.

c.

Griebe sind namentlich auch anzusehen:

von Parzcllirung größerer Betriebe gebil­deten selbstständigen kleineren Betriebe.

wüsten Gebiete, auf Trieschern, n^Inn^I? Waldland, sowie aus abgelassenen Seen :c. rc. selbstständigen land- und forstwirth- schastlichcn Betriebe, und

bse wmZwecke des Wein-, Garten- und Obstbaue«, ausschließlich der städtischen Gärten, zum Betrieb von , h L Handelsgärtnereien, Baumschulen rc. rc. und behufs Aufzucht laudwirthschaftlicher Nutzthiere rc. rc. neu eröffneten selbstständigen Betriebe.

beigen vom Wechsel itt » Person der kR tt^L^^^unterneymer.

(R. G. §. 47 u. Statut §. 30 u. 31 )

B"" l°dem Wechsel in der Person desjenigen, für dessen

Rechnung der Betrieb erfolgt, sei es durch Erbgang, Kauf oder Pacht rc. rc., hat der neue Unternehmer oder sein gesetzlicher Vertreter binnen einer Frist von 2 Wochen dem SectionS-Vorstande durch Vermittelung des Ver­trauensmannes unter Angabe des Tages jenes Wechsel« schriftlich Anzeige zu machen.

Gleichzeitig mit dieser Anzeige ist von dem früheren Be­triebsunternehmer für die Zeit vom Ablauf desjenigen Kalenderjahres, für welches der Beitrag zuletzt entrichtet worden ist, bis zum Eintritt jenes Wechsels der anteilige Betrag seines letzten Jahresbeitrags durch Vermittelung des SectionS-Vorstande« bei dem GenossenschaftSvorstande als Caution zu hinterlegen.

Es soll jedoch gestattet sein, von der baaren Hinterlegung der Caution Abstand nehmen zu dürfen, sofern

1. gleichzeitig mit der obigen Anzeige vom früheren Unter­nehmer eine schriftliche Erklärung des neuen Unter­nehmers beigebracht wird, vorin sich dieser letztere ver­pflichtet, die Zahlung der laufenden Beiträge als Selbst­schuldner zu übernehmen, und

2. dagegen von dem Vertrauensmann bezw. dem Sections- Vorstande keine Bedenken geltend gemacht werden.

Wird weder die Caution rechtzeitig gezahlt, noch die an Stelle der Zahlung vorerst tretende vorstehende Erklärung innerhalb der Frist von 2 Wochen eingereicht, so ist der Genossenschaftsvorstand gehalten, den entsprechenden Betrag nach 8- 83 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 sofort beitreiben zu lassen.

Von der als Caution etwa eingezahlten Summe wird demnächst der zu berechnende Beitrag bestritten, der über­schießende Betrag zurückgezahlt und ein etwaiger Fehlbetrag noch eingezogen.

Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von den bisherigen Unternehmern bis für dasjenige Rech­nungsjahr einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unternehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Beiträge entbunden ist.

3.

Anzeigen von Betrtebseinstellnngen.

(Statut 8- 32 und 33.)

Jeder BetriebSunternehmer hat dem Sections- Vorstände von der erfolgten Einstellung seines Betriebes binnen 2 Wochen schriftlich Nachricht zu geben, und, sofern er versicherte Betriebsbeamte beschäftigt hat, auch eine Nachweisung über diejenigen Beträge und festen Natural­leistungen, welche diese Betriebsbeamten an Gehalt oder Lohn für die Zeit vom Ablauf des letzten Kalenderjahres bis zum Tage der BetriebSeinstellung thatsächlich bezogen haben, binnen 4 Wochen nach der letzteren dem SectionS-Vor- stande einzureichen.

Hierbei können sich die BetriebSunternehmer der Vermitte­lung der Vertrauensmänner bedienen.

Außerdem haben die Betriebsunteriichmer auch im Falle der BetriebSeinstellung zur Sicherstellung der Beiträge für das laufende Jahr die hierin zu 2 Absatz 1 erwähnte Caution baar zu hinterlegen.

Insbesondere ist noch zu beachten, daß vorübergehende oder periodisch wiederkehrende Betriebsunterbrechungen als Betriebseinstellungen nicht angesehen werden können, sondern eine BetriebSeinstellung im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn die Absicht besteht, den Betrieb dauernd auf- zulösen. (v. Woedtke, 2. Auflage, Seite 220.)

Derartige Betriebseinstellungen liegen z. B. vor:

1. wenn ein Unternehmer eine« größeren Betriebs durch vollständige Pacht- oder Verkaufsweise Parzellirung seiner Pläne und Grundstücke und durch den Verkauf seiner Wohn- und Wirthschaftsgebäude auf Abbruch oder durch den Verkauf oder die Verpachtung der Gebäude an dritte Personen zu anderen, nicht land- und forst- wirthschaftlichem Gebrauche :c. rc. seinen Betrieb völlig anflost, oder

2. wenn ein als sclbstständigcr sorstwirthschastlicher Betrieb angesehener Gemeinde- bezw. Juteressenten-Wald abgc- holzt, und dessen Bodenfläche jedem der betreffenden Interessenten persönlich als Eigenthum überwiesen und von diesen urbar gemacht wird und somit als sorstwirth- schaftlicher Betrieb aufgehört hat; oder aber

3. wenn eine in der Nähe einer Stadt gelegene Kunst- und Handelsgärtnerei rc. rc. mit Wohnhäusern bebaut wird, oder endlich

4. wenn ein Unternehmer auS seinen bisher mit Feld- früchten bestellten Grundstücken einen Steinbruch wacht rc. rc, u. s. w,

4.

Anzeigen von Betrieb-änderungen.

(R. G. 8- 48 u. Statut 8- 29.)

Die Genossenschaftsmitglieder (BetriebSunter. nehmer) sind verpflichtet, Aenderungen ihrer Betriebe, welche für die Zugehörigkeit derselben zur Genossenschaft oder für die Umlcgung der Beiträge von Bedeutung sind, dem Sectionsvor stande binnen einer Frist von 2 Wochen nach Eintritt der Aenderungen schriftlich anzuzeigen, wobei sie sich der Vermittelung des Vertrauensmannes eben­falls bedienen können.

Ergeben sich Zweifel, ob die Betriebsänderung von der Bedeutung ist, daß sie der Anmeldung bedarf, so hat das Genossenschaftsmitglied hierüber von dem VertraucnSmanne Aufschluß zu verlangen und wenn hierdurch die Zweifel nicht gelöst werden können, die Betriebsänderung anzumelden.

Gegen den daraufhin ergehenden Bescheid des Sections- Vorstandes kann der BetriebSunternehmer innerhalb 2 Wochen bei dem betreffenden SectionS-Vorstande Wider­spruch erheben und gegen d u demnächst vom Genossen- schaftSvorstande erfolgenden Bescheid binnen einer Frist von 2 W o ch e n die Beschwerde an das Reichsversicherungsamt anbringen.

Als Aeirderung eines Belieb-«, welche für die Zugehörig­keit desselben zu der Genossenschaft entscheidend ist, wird namentlich in Betracht kommen, wenn der Sitz des Betriebes in den Bezirk einer anderen Genossenschaft verlegt wird, (v. Woedtke S. Auflage Seift 220 Abs. 1. Anmerkung 14 zu S. 22.)

Wenn z. B. bei einem versicherten Forstbetriebe, welcher sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, in Folge von Abverkäufen rc. :c. diejenige Gemeinde, in welcher bisher der größte Theil der gemeinsam verwalteten Forstgrundstücke und damit der Sitz der Betriebes belegen war, fortan nur noch einen kleinen Theil dieser Liegenschaften umfaßt, der größere Theil des Forstbetriebs aber in dem Bezirk einer anderen Gemeinde belegen sein wird, so ist damit auch der Sitz des Forstbetriebes m diese andere Gemeinde übergegangen.

Für die Umlegung von Beiträgen sind Betriebsverände­rungen dann von Bedeutung, wenn sie auf den Arbeits­bedarf des betreffenden Betriebes Einfluß haben, und nicht ganz unwesentlich sind.

Die Genossenschaftsmitglieder haben daher dem SectionS- vorstande innerhalb der vorangegebenen Frist namentlich davon Anzeige zu machen, wenn z. B.

1. ein Forstgrundstück, das bisher geschont wurde, abgeholzt oder urbar gemacht und zum Ackerbau benutzt wird, oder

2. auS sonstigen Gründen ein außergewöhnlich starker Holzschlag stattfindet, der derartige umfangreiche Arbeits­leistungen bedarf, wie sie bei der allgemeinen Abschätzung nicht vorauszusehen und deshalb auch nicht zu berück­sichtigen waren,

3. zu einem versicherten land- oder forstwirthschaftlichen Betriebe gehörige Oedländercien, Triescher, Hutc- flächen rc. rc. urbar und zum Ackerbau benutzt, oder bepflanzt und angeforstet werde«, und dazu im Verhält­niß zum regelmäßigen Betriebe nicht unbedeutende ArbcitSinchrleistungcn erforderlich sind, und

4. bei einem land- oder forstwirthschaftlichen Hauptbetrieb ein versicherungspflichtiger land- und sorstwirthschastlicher Nebenbetrieb rc. rc. von ein und demselben Unternehmer begonnen, oder ein zu einer gewerblichen Genossenschaft gehöriger Betrieb, wie eine Brennerei, Mühle rc. rc. zu einem landwirthschaftlichen Nebenbetrieb umgestaltct, oder ein land- und sorstwirthschastlicher Nebenbetrieb einge­stellt, bezw. zu einet Fabrik oder fabrikmäßigen, von dem land- und sorstivirthschaftlichen Hauptbetriebe unab­hängigen Einrichtung erweitert wird und deshalb der betreffenden gewerblichen Berufsgenossenschaft anzuge- Hören hat.

5.

Die Formulare zu den Anmeldungen zu 1 und 4 hierin können durch Vermittelung der Vertrauensmänner von dem SectionS-Vorstande bezogen werden. Sämmtliche Anzeigen und Anmeldungen sind in doppelten Ausfertigungen zu erstatten.

6.

Diejenigen BetriebSunternehmer, welche

l. die vorstehend zu 2 und 4 gedachten, gemäß §§. 47 und 48 des Reichsgesetzcs vom 5. Mai 1886 vorgeschric- benen Anzeigen oder Anmeldungen in der Weise er­statten, daß darin thatsächliche Angaben enthalten sind, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte, oder welche

2, der ihnen obliegenden Verpflichtung zur tzrstattung bq