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Herssklilkl KreisIlliitt.

__________Mit wöchentlicher Kratis-AeilageILustrirtes NaterhallungsSkatt".__________

Nr. 58. Donnerstag den 16. Mai 1889.

Amtliches.

Hersfeld, den 11. Mai 1889.

Mit Bezug auf meine Verfügung vom 3. Juli 1883 Nr. 8492, Kreisblatt Nr. 67, veröffentliche ich nachstehend die Nachweisung über die stattge-

habteFrühjabrs-Körung der Zuchtbullen im Kreise.

Die betreffenden Herren Ortsvorstände haben das Resultat in der Gemeinde bekannt machen zu lassen und gemeinschaftlich mit der Königlichen Gendarmerie darüber zu wachen, daß Bullen, ! welche bei der Körung für untauglich befunden,

oder nicht vorgeführt worden sind, zur Nachzucht nicht verwendet werden.

Contraventionsfälle sind alsbald zur Anzeige resp. Bestrafung zu bringen.

4318. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Nachweisung über die Körung der Zuchtbullen im Kreise HerSseld pro 1889.

(FrühjahrS-Körung.)

£

§

Anzahl

Namen

Resultate

d

er Körung.

Gemeinde.

der anju- körenden Bullen.

der

Eigenthümer.

Datum der

Alter und Race

Nähere Bezeichnung der Bullen nach

Farbe und sonstigen

Befund des Bullen.

Bemerkungen,

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Körung.

der Bullen.

Abzeichen.

A. Körungsbezirk Hersfeld.

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8

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10

11

1

2

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1

2

8

1

8

3

4

5

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HerSseld

Eichhof

Meiskboch

Obergeis Oberhaun Rotensee Tann Unterhaun WipperShain Kohlhausen Hof Wehneberg

Holzheim

Frielingen

Niederaula

Friedcwald

Lautenhausen Heringen i

AuSbach

HilmeS OberlengSfeld PhilippSthal Ranöbach SchenklengSfeld

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1

Deconom Friedrich Friedrich Lohmüller H. Rössing

Domainenpachter Suntheim

Gutsbesitzer Fr. Roll Deconom Ferdinand Roll Landwirth Gonr. Dehnhardtli. Landwirth Andreas Könne Gemeinde Tann Bürgermeister Großcurth Landwirth Bai. Gieb« Landwirth Philipp Stuckhardt Deconom Sachse

Landwirth Adam Schäfer

RittergutSpachter Eschstruth derselbe

Landwirth Johannes Rohrbach

Landwirth Heinrich Saam

Heinrich Heiderich!

Friedr. Carl Mansiue

Landwirth Peter Heiderich Johanns Kommet

Deconom Carl Otto GutSpachter Freiherr v. Grote Landwirth BSmuS Burghardt Heinrich Sipppel

6. April w

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B. K

17. April

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C. K

4. Mai

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V. KSr

9. April w

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l1/« Jahr, Landrace

1 Jahr, Franken-Kreuzung

iM Jahr, Friese (Kreuzung)

1*A Jahr, Franke

l1/. Jahr, Schwel,«r-Kreuzung i^ Jahr, Bern.-Kreuzung l1/« Jahr, Bern. Kreuzung S^Jahre, Franken-Kreuzung

I >/,Jahr, Simmenthal. Kreuzung l1/« Jahr, Frankenrace örungsbezirk Niederaula.

211 Jahre, Simmenthal. Kreuz- ung

1 */4 Jahr, Simmenthaler Race I Jahr, Simmenthaler Race 1 >/, Jahr, Simmenthaler Roce örungsbezirk Friedewald.

2 Jahre, Simmenthaler Kreuzung

3 /4 Jahr, Frankenrace 1

l1/, Jahr, Frankenrace ungSbezirk Tchentlengsfeld. P/a Jahr, Landroce 2 Jahre, Frankenrace 1/» Jahr, Frankenrace

I 1/» Jahr, Simmenthal. Kreuzung i1/, Jahr, Simmenthaler l1/, Jahr, Simmenthaler

rothbrau» mit Blässe rothbrau»

schwarz mit weißen Flecken

roth hellgrau rothschäckig schackig roth

rothschäckig', gelbroth

roth mit weißer Blässe

rothbraun, weiß gefleckt

gelbschäckig

dunkelroth, weiße Blässe u. weiße Beine

gelb gelb

gelb mit Blässe!

roth roth gelb mit Blässe gelbschäckig

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AIS 2. Bulle gut gut

sürDorsschastennicht verwendbar

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untauglich

brauchbar untauglich brauchbar

tauglich

untaugl ich tauglich

untauglich gut

w ff

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Nach 3 Monaten ver­wendbar.

">cht vorgeführt.

Richt vorgeführt.

Noch zu jung.

Berlin, den 21. April 1889.

Behufs Herbeiführung einer einheitlichen Hand­habung des Wildschongesetzes vom 26. Februar 1870 (G. S. S. 120) bestimmen wir Folgendes:

1. Die Befugniß zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen dieses Gesetzes ist für die Folge in den Stadtkreisen von den Ortspolizeibehörden, in den Landkreisen von den Landräthen aus- zuuben.

2. Durch die Bestimmung im Absatz 2 8 5 des Gesetzes cit. hat die Befugniß der Polizeibe­hörden zum Erlaß vorläufiger Straffest- setzungen keineswegs beschränkt werden sollen. Die Polizeibehörden sind deshalb zur Ver­folgung von Uebertretungen des mehrae- dachten Gesetzes einerseits auch dann für zuständig zu erachten, wenn nach ihrer Ueberzeugung für den Thäter mildernde Umstände vorliegen; andererseits aber hat diese Zuständigkeit auch bei Zuwiderhand- lungen, in Bezug auf die Ziffern 1. 2. 3 Absatz 1 des §. 5 cit. einzutreten, wenn solche mit einer 30 Mark nicht übersteigenden' Strafe (s. Gesetz vom 23. April 1883 - S. S. 65) als genügend geahndet erscheinen.

Gw. Hochwohlgeboren wollen die betheiligten

Behörden gefälligst hiernach mit entsprechender Anweisung versehen.

Der Minister für Der Minister Landwirthschaft, Domainen des Innern. und Forsten. gez. Herrfurth. gez. Freiherr Lucius.

An den Königlichen Regierungs-Präsidenten

Herrn Rothe Hochwohlgeboren zu Cassel. M. f. L. I 924. III 687. M. d. J. IB. 3294.

* *

Cassel am 2. Mai 1889.

Abschrift erhalten Ew. Hochwohlgeboren 2c. zur gefälligen Beachtung und weiteren Veran­lassung.

Der Regierungs-Präsident. Rothe.

An sämmtliche Königliche Landräthe des Regie­rungsbezirks re. A. II. 3887. $

Hersfeld, den 11. Mai 1889.

Wird den Ortspolizeibehörden zur Beachtung mitgetheilt.

Zuwiderhandlungen, welche nach dem oben erwähnten Gesetz unter Ausschluß mildernder^ Umstände mit einer höheren Strafe als 30 Mark zu ahnden sind, sind behufs Bestrafung m i r zur Anzeige zu bringen.

4317. Der Königliche Landrath Freiherr v o n S ch l e i n t tz.

Königliche Regierung.

A III 2818. Cassel, den 3. Mai 1889.

Durch den Straf-Tarif zu der Wasserbau- Ordnung vom 31. Dezember 1824 (Kurh. Gest S. S. 107) sind unter Anderem folgende gebie­tenden und verbietenden Anordnungen mit Fest­setzung von Strafen für Uebertretungsfälle ge­troffen worden:

Die Besitzer der Wehre sollen während einer Fluth oder außerdem, wenn Schaden zu besorgen ist, zeitig öffnen. (Ziffer 2 des Straftarifs.)

Niemand soll durch Steine, Bauschutt oder sonstige Gegenstände zur Veränderung des Fluß­bettes beitragen. Hiernach dürfen nicht nur keine festen Körper in die Flüsse eingeworfen oder ein­gelegt, sondern auch keine Gegenstände, deren Wegschwemmung zur Veränderung des Fluß­bettes beitragen kann, innerhalb der Linie der austretenden Fluth abgelagert oder aufgeschüttet werden. (Ziffer 5 daselbst und §. 25 der Wasser- bau-Ordnung)

Niemand soll ohne Erlaubniß des Wasserbau- Beamten an einem Flußufer oder überhaupt an Stellen, welche wider das Wasser geschützt wer­den sollen, Erde, Rasen, Kies oder Sand graben oder Steine brechen. (Ziffer 6 des Tarifs.)

Niemand soll ohne Erlaubniß des Wasserbau- Beamten Rasen innerhalb der Linie der auß«