Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, AbonnementSpreiS: vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. exel, Postausschlag,
Die JnsertionSgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg-, im amtlich«, Theile 15 Pfg. Reklamen die Zelle 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
Herssklilkl KreisIlliitt.
__________Mit wöchentlicher Kratis-Aeilage „ILustrirtes NaterhallungsSkatt".__________
Nr. 58. Donnerstag den 16. Mai 1889.
Amtliches.
Hersfeld, den 11. Mai 1889.
Mit Bezug auf meine Verfügung vom 3. Juli 1883 Nr. 8492, Kreisblatt Nr. 67, veröffentliche ich nachstehend die Nachweisung über die stattge-
habteFrühjabrs-Körung der Zuchtbullen im Kreise.
Die betreffenden Herren Ortsvorstände haben das Resultat in der Gemeinde bekannt machen zu lassen und gemeinschaftlich mit der Königlichen Gendarmerie darüber zu wachen, daß Bullen, ! welche bei der Körung für untauglich befunden,
oder nicht vorgeführt worden sind, zur Nachzucht nicht verwendet werden.
Contraventionsfälle sind alsbald zur Anzeige resp. Bestrafung zu bringen.
4318. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
Nachweisung über die Körung der Zuchtbullen im Kreise HerSseld pro 1889.
(FrühjahrS-Körung.)
£
§
Anzahl
Namen
Resultate
d
er Körung.
Gemeinde.
der anju- körenden Bullen.
der
Eigenthümer.
Datum der
Alter und Race
Nähere Bezeichnung der Bullen nach
Farbe und sonstigen
Befund des Bullen.
Bemerkungen,
—------"■1 .......■
Körung.
der Bullen.
Abzeichen.
A. Körungsbezirk Hersfeld.
1 ia
8
S
10
11
1
2
8
1
2
8
1
8
3
4
5
6
HerSseld
Eichhof
Meiskboch
Obergeis Oberhaun Rotensee Tann Unterhaun WipperShain Kohlhausen Hof Wehneberg
Holzheim
Frielingen
Niederaula
Friedcwald
Lautenhausen Heringen i
AuSbach
HilmeS OberlengSfeld PhilippSthal Ranöbach SchenklengSfeld
!
1
1 1
1 1
1
1
1 1
1
1
1 1
1
1
1
1
1
1
1 1
1
1
Deconom Friedrich Friedrich Lohmüller H. Rössing
Domainenpachter Suntheim
Gutsbesitzer Fr. Roll Deconom Ferdinand Roll Landwirth Gonr. Dehnhardtli. Landwirth Andreas Könne Gemeinde Tann Bürgermeister Großcurth Landwirth Bai. Gieb« Landwirth Philipp Stuckhardt Deconom Sachse
Landwirth Adam Schäfer
RittergutSpachter Eschstruth derselbe
Landwirth Johannes Rohrbach
Landwirth Heinrich Saam
„ Heinrich Heiderich!
„ Friedr. Carl Mansiue
Landwirth Peter Heiderich „ Johanns Kommet
Deconom Carl Otto GutSpachter Freiherr v. Grote Landwirth BSmuS Burghardt „ Heinrich Sipppel
6. April w
fr
» W W
W fr n n n w
B. K
17. April
ir w
H
C. K
4. Mai
w
V. KSr
9. April w
W W M w
l1/« Jahr, Landrace
1 Jahr, Franken-Kreuzung
iM Jahr, Friese (Kreuzung)
1*A Jahr, Franke
l1/. Jahr, Schwel,«r-Kreuzung i^ Jahr, Bern.-Kreuzung l1/« Jahr, Bern. Kreuzung S^Jahre, Franken-Kreuzung
I >/,Jahr, Simmenthal. Kreuzung l1/« Jahr, Frankenrace örungsbezirk Niederaula.
211 „ Jahre, Simmenthal. Kreuz- ung
1 */4 Jahr, Simmenthaler Race I Jahr, Simmenthaler Race 1 >/, Jahr, Simmenthaler Roce örungsbezirk Friedewald.
2 Jahre, Simmenthaler Kreuzung
3 /4 Jahr, Frankenrace 1
l1/, Jahr, Frankenrace ungSbezirk Tchentlengsfeld. P/a Jahr, Landroce 2 Jahre, Frankenrace 1’/» Jahr, Frankenrace
I 1/» Jahr, Simmenthal. Kreuzung i1/, Jahr, Simmenthaler l1/, Jahr, Simmenthaler
rothbrau» mit Blässe rothbrau»
schwarz mit weißen Flecken
roth hellgrau rothschäckig schackig roth
rothschäckig', gelbroth
roth mit weißer Blässe
rothbraun, weiß gefleckt
gelbschäckig
dunkelroth, weiße Blässe u. weiße Beine
gelb gelb
gelb mit Blässe!
roth roth gelb mit Blässe gelbschäckig
w
AIS 2. Bulle gut gut
sürDorsschastennicht verwendbar
*
n '
:
untauglich
brauchbar untauglich brauchbar
tauglich
untaugl ich tauglich
untauglich gut
w ff
w
Nach 3 Monaten verwendbar.
">cht vorgeführt.
Richt vorgeführt.
Noch zu jung.
Berlin, den 21. April 1889.
Behufs Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Wildschongesetzes vom 26. Februar 1870 (G. S. S. 120) bestimmen wir Folgendes:
1. Die Befugniß zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen dieses Gesetzes ist für die Folge in den Stadtkreisen von den Ortspolizeibehörden, in den Landkreisen von den Landräthen aus- zuuben.
2. Durch die Bestimmung im Absatz 2 8 5 des Gesetzes cit. hat die Befugniß der Polizeibehörden zum Erlaß vorläufiger Straffest- setzungen keineswegs beschränkt werden sollen. Die Polizeibehörden sind deshalb zur Verfolgung von Uebertretungen des mehrae- dachten Gesetzes einerseits auch dann für zuständig zu erachten, wenn nach ihrer Ueberzeugung für den Thäter mildernde Umstände vorliegen; andererseits aber hat diese Zuständigkeit auch bei Zuwiderhand- lungen, in Bezug auf die Ziffern 1. 2. 3 Absatz 1 des §. 5 cit. einzutreten, wenn solche mit einer 30 Mark nicht übersteigenden' Strafe (s. Gesetz vom 23. April 1883 - S. S. 65 —) als genügend geahndet erscheinen.
Gw. Hochwohlgeboren wollen die betheiligten
Behörden gefälligst hiernach mit entsprechender Anweisung versehen.
Der Minister für Der Minister Landwirthschaft, Domainen des Innern. und Forsten. gez. Herrfurth. gez. Freiherr Lucius.
An den Königlichen Regierungs-Präsidenten
Herrn Rothe Hochwohlgeboren zu Cassel. M. f. L. I 924. III 687. M. d. J. IB. 3294.
* *
Cassel am 2. Mai 1889.
Abschrift erhalten Ew. Hochwohlgeboren 2c. zur gefälligen Beachtung und weiteren Veranlassung.
Der Regierungs-Präsident. Rothe.
An sämmtliche Königliche Landräthe des Regierungsbezirks re. A. II. 3887. $
Hersfeld, den 11. Mai 1889.
Wird den Ortspolizeibehörden zur Beachtung mitgetheilt.
Zuwiderhandlungen, welche nach dem oben erwähnten Gesetz unter Ausschluß mildernder^ Umstände mit einer höheren Strafe als 30 Mark zu ahnden sind, sind behufs Bestrafung m i r zur Anzeige zu bringen.
4317. Der Königliche Landrath Freiherr v o n S ch l e i n t tz.
Königliche Regierung.
A III 2818. Cassel, den 3. Mai 1889.
Durch den Straf-Tarif zu der Wasserbau- Ordnung vom 31. Dezember 1824 (Kurh. Gest S. S. 107) sind unter Anderem folgende gebietenden und verbietenden Anordnungen mit Festsetzung von Strafen für Uebertretungsfälle getroffen worden:
Die Besitzer der Wehre sollen während einer Fluth oder außerdem, wenn Schaden zu besorgen ist, zeitig öffnen. (Ziffer 2 des Straftarifs.)
Niemand soll durch Steine, Bauschutt oder sonstige Gegenstände zur Veränderung des Flußbettes beitragen. Hiernach dürfen nicht nur keine festen Körper in die Flüsse eingeworfen oder eingelegt, sondern auch keine Gegenstände, deren Wegschwemmung zur Veränderung des Flußbettes beitragen kann, innerhalb der Linie der austretenden Fluth abgelagert oder aufgeschüttet werden. (Ziffer 5 daselbst und §. 25 der Wasser- bau-Ordnung)
Niemand soll ohne Erlaubniß des Wasserbau- Beamten an einem Flußufer oder überhaupt an Stellen, welche wider das Wasser geschützt werden sollen, Erde, Rasen, Kies oder Sand graben oder Steine brechen. (Ziffer 6 des Tarifs.)
Niemand soll ohne Erlaubniß des Wasserbau- Beamten Rasen innerhalb der Linie der auß«