doch wurde sie selbst an sich irre, ob nicht etwas geschehen könne, was sie plötzlich bestimme, ihre Hand nach ihm auszustrecken. Mit frostigem Willen rang sie alle wunderlichen Gedanken nieder und widmete sich der Unterhaltung. Ihr Vater und Rosenfeld waren sehr zufrieden mit ihr, Susanne war selten so belebt und liebenswürdig gewesen wie heute. (F. f.)
Aus Heffen-Naffau.
Hersfeld, 8, April. Das .D. Tgbl.' schreibt:
Unserer gesummten Schülerwelt möge folgender Vorfall zur Warnung dienen. Der elfjährige Sohn des in der Metzerstraße wohnenden Haus- wirths B. in Berlin hatte einen scharfgespitzten Bleistift in die Tasche gesteckt und sich damit auf den Spielplatz begeben. Hier Kürzte er bei einem Wettlauf zu Loden, und stieß sich dabei den spitzen Stift mit solcher Gewalt in den Unterleib, daß der Knabe wie leblos auf dem Platze liegen blieb. Der Knabe wurde nach der Charitse gebracht und dort mußten ihm, um einer Blutvergiftung vor« zubeugen, die tief ein gedrungenen Bleitheile durch eine schwere Operation aus dem Körper entfernt werden; der unglückliche Patient liegt schwer krank darnieder. Da es besonders bet dem jüngeren Theil unserer Schülerwelt etwas ganz Gewöhnliches ist, Bleistifte, Sch-eiergeine, ja selbst Federhalter lose in der Tasche m t sich herumzuiühren, so mögen Haus und Schule nicht verabsäumen, anläßlich dieses Falles auf das Gefährliche solchen Thuns hinzuweisen.
Hersfeld, 4. April. Die Zahlungseinstellung setzt nach einem Urtheil des Reichsgerichts, IV. Civilsenats, vom 6, December v. I., welches in Uebereinstimmung der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ergangen ist, voraus, daß der Schuldner ausgehört hat, seine fälligen Zahlung?- Verbindlichkeiten zu erfüllen und daß dieser Zustand in die äußere Erscheinung getreten ist. Das plötzliche Drängen eines Gläubigers auf die ihm gebührende Sicherstellung wegen einer noch nicht fälligen Forderung und die Nichtbeiriedigung desselben gestattet an sich nicht die Annahme einer Zahlungseinstellung.
Hersfelv, 8. April. Das Gewicht für gewöhnliche Zehnpfennigbriefe hat dieser Tage die Münchener Handelskammer beschäitigt.
Nach den zur Zeit für den ganzen Erdball gelten« den Bestimmungen ist das höchste zulässige einfache Gewicht für einen mit der Post zu befördernden Brief 15 Gramm. Die Münchener Handelskammer ist der Ansicht, daß diese Gewichtsgrenze den Anforderungen des geschäftlichen wie des privaten Brieiverkehrs der jetzigen Zeit nicht mehr entspreche. Es bedürfe bekanntlich der peinlichsten Vorsicht und Controlle bei Verwendung eines etwas kräftigen Briefpapiers, um nicht 15 Gramm zu übersteigen. Hierbei zu bleiben, sei aber geradezu unmöglich, sobald ein Bogen gutes Kanzlei- oder ein und ein halber Bogen gutes Briefpapier nebst Umschlag in Verwendung kommen muß. Ersteres wiege bereits 17 bis 18, letzteres 16 Gramm. Das billige Porto von 10 Pfennigen komme daher für eine große Anzahl von Briefen garnicht in Betracht. D es sei eine Härte, die sehr störend wirke und dringende Abhilfe erheische. Die Handelsund Gewerbekammer für Oberbayern beschloß daher, an das Staatsministerium des Aeußern die Bitte zu richten, es möge die Reichspostverwaltung veranlassen, einleitende Schritte dafür zu thun, daß die Gewichtsgrenze eines einfachen Brietes im deutsch-österreichischen Postverein sowie im Gebiete des Weltpostvereins überhaupt von 15 auf 20 Gramm erhöht werde.
Hersfel-, 8. April. Das Abhalten vom Mitbieten bei öffentlichen Versteigerungen ist nach Urtheil des Reichsgerichtes strafbar. Hat der vom Mitdieten Abgehaltene sich erboten, gegen eine Geldleistung oder sonstigen Vortheil vom Mitbieten abzustchen, so ist derselbe wegen Anstiftung aus § 48 des St -G- B. zu bestrafen.
Hersfeld, 8. April. In diesem Monat werden wr vom 12. bis 13. und vom 19. bis 23. Sternschnuppentall beobachten können.
Hersfeld, 8. April. Bei der beginnenden Bauthätigkeit machen wir aus die Bestimmungen im § 22 des Gesetzes vom 11. Juli 1887, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 296) ausmerk- sam, wonach Unternehmer, welche Bauarbeiten auf eigene Rechnung (d. h. ohne solche an einen selbst- ständigen Bauhandwerker, welcher Mitglied einer Lerussgeoossenschast ist, zu Deratforbtien) aus- führen, zu deren Ausführung einzeln genommen mehr als 6 Arbeitstage thatsächlich verwendet
«rdsltio«. »ruS und Bntag von Ludwig gunt’i Vuchdruün^ (•*:, grünt) in tzertfeld,
worden sind, binnen 3 Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung darüber bei der Ortsbehörde einzureichen haben. Unternehmer, welche dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, können in eine Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark genommen werden.
Frankfurt a. M., 3. April. Auf Anfrage einer auswärtigen Herrschaft hatte ein hiesiges Ehepaar über sein Dienstmädchen bei dessen Austritt im Zeugniß erklärt, dasselbe sei „treu wie Gold'. In Folge dessen engagirte die auswärtige Herrschaft das Mädchen, kam aber bald hinter allerlei Diebereien desselben, wegen deren die Person auch gerichtlich bestraft wurde. Die auswärtige Herrschaft verlangte nun von dem hiesigen Ehepaar auf Grund der ertheilten Auskunft Schadenersatz bis zur Höhe von 200 Mark und erstritt gestern vor dem hiesigen Gericht auch ein obsiegendes Erkenntniß, nachdem durch Zeugen festgestellt worden war, daß die Beklagten seiner Zeit die Aeußerung gethan hatten: «Gott sei Dank, daß wir die Diebin los sind.'
— Wien, 2. April. Vor dem Volksgarten hielt vorgestern Mittag eine Eqripage. Kutscher und Bediente waren in tiefe Trauer gekleidet, die Pferde waren ganz schwarz geschirrt. Dem Wagen entstiegen eine Gouvernante und drei kleine Mädchen, deren Kleidung vom Kopf bis zu den Füßen tiefes Schwarz zeigte. Erregte schon die Trauerkleidung der kleinen Gesellschaft gewisses Aussehen, so steigerte sich dieses dadurch, daß von den drei kleinen Mädchen jedes eine große Puppe im Arme trug, die ebenfalls in — tiefe Trauer gekleidet waren. Die Trauerpuppe — das ist gewiß die neueste Erfindung auf dem Gebiete der .Trauermode'.
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