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Htlsskldtl Kreisblitt.
Mit wöchentlicher Hratis-Aeilage „Illustrirtes Anterhaltungsölatt".
Nr. 26. Donnerstag den 28. Februar 1889,
Aöonnements-Zintadung.
Bestellungen auf das
Hersfelder Kreisvlatt mit der wöchentlichen Gratis Beilage „JUuftrirtes Unterhaltungsblatt" für den Monat März werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Der Königliche Rentmeister Hecker zu HerSfeld hat unter seiner vollen persönlichen Verantwortlichkeit mit unserer Genehmigung seinen Privat- gehülfen Ludwig Theune zur Ertheilung von Quittungen über Zahlungen an die Steuer- und Forstkasse daselbst bevollmächtigt. Die bezügliche Bevollmächtigung des Gehülfen Knauff wird zurückgezogen.
Gaffel, den 21. Februar 1889.
Königliche Regierung,
Abtheilung für directe Steuern, Domänen und Forsten.
Polizei-Verordnung, betreffend die Arbeit in Thier- haarfabriken.— Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30sten Juli 1883, der SS. 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizei-Verwal- tung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 und des §. 120 der Gewerbeordnung wird mit Zustimmung des Bezirks-AusschusseS für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel verordnet, was folgt:
8- 1. Alle ausländischen, sowie alle mit solchen vermisch- ten Thierhaare, ausgenommen die unvermischten Pferdeschweifhaare und amerikanischen Haare, sind vor ihrer Verarbeitung, also auch vor dem Sortiren, zu desinfiziren und zu diesem Zwecke mit Wasser 15 Minuten lang zu kochen, oder in einem geeigneten Apparate ‘/a Stunde hindurch Wasserdämpfen von 710 Atm. Ueberdruck auszusetzen. Der Apparat muß mit den nöthige» Vorrichtungen nach Maßgabe der Verordnung vom 18. December 1888 „über die Einrichtung und den Betrieb von Dampffässern" versehen sein.
, Nur ausnahmsweise kann für kleinere Etablissements, welche nicht mit Dampfkraft arbeiten, nachgelassen werden, daß die Desinfection in einem Apparat vorgenommen wird, welcher von heißen Dämpfen ohne höhere Spannung durchströmt wird. In diesem Raum muß die Temperatur der Dämpfe überall mindestens 100 Grad Celsius betragen und während der wenigstens eine Stunde lang fortzusetzenden Dämpfung der Haare ununterbrochen auf dieser Höhe erhalten werden. — Diese Bedingung wird erfüllt, wenn ein Thermometer, welcher in einer Oeffnung an der höchsten Stelle des Apparates eingehängt ist, eine Stunde hindurch eine Temperatur von -|- 100 Grad Celsius zeigt. —
Die gedachten Verrichtungen dürfen nur in solchen Räumen vorgenommen werden, in welchen andere Personen als diejenigen, welche die gedachte Arbeit ausführen, sich nicht auf- halten, auch dürfen in denselben andere Bekleidungsstücke als die von der Fabrik zu liefernden ($. 5) nicht ausbewahrt werden.
§. 2. Zum Einträgen der in §. 1 bezeichneten Haar- sorten in die Koch- oder Desinfectionsapparate haben die Arbeiter Handschuhe anzuziehen, oder es sind dazu Gabeln oder andere, den gleichen Zweck erfüllende, Geräthe zu verwenden.
Der bei dieser Arbeit sowohl wie beim Hecheln entstehende Staub ist täglich unter Befeuchten mit Wasser zu sammeln, und falls derselbe anderen Abfällen zugeführt werden soll, zuvor, wie in S- 1 angegeben, zu desinfiziren, im anderen Falle alsbald zu verbrennen. Letzteres muß so geschehen, daß die Nachbarschaft durch üble Gerüche nicht belästigt wird.
$• 3. Das Hecheln der Schweifhaar? darf nur in beson
dere», von anderen Fabrikräumlichkeiten getrennten Räumen geschehen.
§. 4. Alle zur Verarbeitung kommenden Thierhaare, mit Ausnahme derjenigen, welche von vornherein gekocht oder gewaschen werden, sowie der Pferdeschweifhaare' müssen in einer Maschine (Reinigungsmaschine) von anhängendem Schmutz befreit werden; bei den nach §. 1 zu desinfizirenden Haaren darf solches erst nach der Desinfection geschehen. Der bei der Arbeit entstehende Staub ist in eine besondere Kammer (Staubkammer) zu leiten und bevor er von da an einen anderen Ort verbracht wird, zu durchfeuchten.
§. 5. Für diejenigen Arbeiter, welche die im §. 1 genannten Haare in die Desinfectionsapparate eintragen, (§. 2) sind Respiratoren, Ueberkleider, sowie Kopfbedeckungen zu beschaffen, welche dieselben vor Beginn der Arbeit an- und nach Beendigung derselben (auch während der Eßpausen) abzulegen haben; dieselben dürfen in die Behausungen der Arbeiter nicht mitgenommen werben.
Das Gleiche gilt für diejenigen Arbeiter, welche das Sammeln und Weiterverbringen des Staubes (^. 2 und 4), sowie das Abschneiden der Schweifhaare vom Schweifleder und da« Hecheln derselben besorgen.
§. 6. Die Arbeiter sind aufs Strengste anzuhalten, jedesmal, wenn die in §. 5 genannten Arbeiten beendet sind, sowie vor dem Einnehmen der Wahlzeiten den Mund mit Wasser auszuspülen, auch Hände, Hals und Gesicht gründlich zu waschen. Die hierzu nöthigen, stets rein zu haltenden Geräthe, sowie Seife und Tücher zum Abtrocknen, letztere in genügender Anzahl, sind den Arbeitern unentgeltlich zu liefern.
§. 7. Beim L-ortiren, Desinfiziren und Hecheln der Haare dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werben.
§. 8. Alle dem Betriebe dienenden Räume sind in gutem baulichen Zustande zu erhalten, die Fußboden der Arbeits- räume sind täglich, Wände und Decken wöchentlich mindestens einmal von Staub und Schmutz zu reinigen.
§. 9. Den Arbeitern ist ein heizbarer, staubfreier Speise- raum, in welchem eine Vorrichtung zum Erwärmen von Speisen vorhanden sein muß, zum Aufenthalte während der Eßpausen anzuweisen.
Speisen dürfen in die Arbeitsräume nicht mitgenommen werden.
§. 10. Arbeiter, welche an irgend einer Stelle ihres Körpers, namentlich aber an den Händen, am Halse oder int Gesichte, sich Haut-Verletzungen zugezogen haben, dürfen beim Sortiren, Desinfiziren und Hecheln so lange nicht , beschäftigt werden, bis die Verletzungen völlig geheilt sind. — Die Arbeiter sind bei Strafe, eventuell der Entlassung anzuhalten, von jeder Hautverletzung, welche sie sich in der Fabrik zuziehen, dem Fabrikvorstande sofort, sonst aber vor Beginn der Arbeit Anzeige zu machen. —
S- 11. Es ist ein Buch zu führen, aus dessen Einträgen hervorgeht, welche Mengen der im §. 1 bezeichneten Haarsorten bezogen worden sind, sowie an welchem Tage und in welchen Mengen diese Haare der Desinfection unterworfen worden sind. —
Dieses Buch ist dem Aufsichtsbeamten (§. 139 b der G. O.), sowie der zuständigen Polizeibehörde auf Verlangen vorzulegen.
§• 12. In jedem Arbeitsraume sowie im Speiseraum muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Fabrikordnung oder Anweisung für die Arbeiter, in welcher die unter §. 1—10 getroffenen Bestimmungen ausgenommen sind, ausgehängt sein.
§. 13. Sobald der Fabrikvorstand Kenntniß von einer, unter seinen Arbeitern eiugetrctenen Milzbrand-Erkrankung, oder von verdächtigen Erscheinungen dieser Krankheit erhält, hat er dem Gewerberath und der Ortspolizeibehorde unter Angabe des Tags der Erkrankung, des Vor- und Familien- Namens des Erkrankten, seines Alters und der Art ber Beschäftigung Anzeige zu machen.
8- 14. Zuwiderhandlungen Hegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht die höhere Strafe des 8- 147 Nr. 4 der Gewerbeordnung eintritt, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bestraft.
Cassel am 15. Februar 1889.
Der Regierung« - Präsident. Rothe.
A n w ei su ug für die Arbeiter der Thierhaarfabrik von...........
Alle ausländischen, sowie alle mit solchen vermischten Thier- Haare, ausgenommen die unvermischten Pferdeschweifhaarc und amerikanischen Haare, sind vor ihrer Verarbeitung, also auch vor dem Sortiren, zu desinfiziren und zu diesem Zwecke mit Wasser 15 Minuten lang zu kochen oder in einem geeigneten Apparate ’/, Stunde hindurch Wasserdämpfen von •/^g Atm. Ueberdruck auszusetzen.
Der Apparat muß die für Dampsfässer vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände besitzen.
In Etablissements, welche nicht mit Dampfkraft arbeiten, kann die Desinfection in einem Apparate geschehen, welcher von heißen Dämpfen ohne höhere Spannung durchströmt Wirb. In diesem Apparate muß die Temperatur der Dämpfe überall mindestens 100 Grad Celsius betragen und während der, wenigstens eine Stunde lang fortzusetzenden Dämpfung der Haare ununterbrochen aus dieser Höhe erhalten werden. Diese Bedingung wird erfüllt, wenn ein Thermometer, welcher in eine Oeffnung an der höchste» Stelle des Apparates eingehängt ist, eine Stunde hindurch eine Temperatur von + 100 Grad Celsius zeigt.
Die vorgedachten Verrichtungen dürfen nur in solchen Räumen vorgenommen werden, in denen andere Personen, als diejenigen, welche die gedachte Arbeit ausführen, sich nicht aufhalten/ auch dürfen in denselben andere Bekleidungs- Gegenstände als die von der Fabrik gelieferten (pos. 5) nicht aufbewahrt werden.
2. Zum Einträgen der in pos. 1 bezeichneten Haarsorten in die Koch- ober Desinfectionsapparate haben die Arbeiter Handschuhe anzuziehen ober eö sind dazu Gabeln oder andere den gleichen Zweck erfüllende Geräthe zu verwenden.
Der bei dieser Arbeit sowohl wie beim Hecheln entstehende Staub ist täglich nach dem Hefeuchren mit Wasser 311 sammeln und falls derselbe anderen Abfällen zugkführt wirb, zu. vor, wie in pos. 1 angegeben, zu desinfiziren, im anderen Falle nach Anweisung des Fabrikvorstandes zu verbrennen.
3. Das Hecheln der Haare darf nur in Räumen geschehen, welche von den übrigen Fabrik-Lokalitäten vollkommen getrennt sind.
4. Alle zur Verarbeitung kommenden Haare, mit Ausnahme derjenigen, welche von vornherein gekocht oder gewaschen werden und der Pferdeschweifhaare, müssen in einer Maschine (Reinigungsmaschine) von anhängendem Schmutz befreit werden; bei den nach pos. 1 zu desinfizirenden Haaren darf solches erst nach der Desinfection geschehen.
Der dabei abfallende Staub und Schmutz ist in eine Staubkammer zu leiten, und, bevor er von da an einen anderen Ort verbracht wird, mit Wasser zu durchfeuchten.
5. Vor dem Abschneiden russischer Pferdeschweifhaarc vom Schweifleder, sowie vor dem Hecheln derselben und vor beut Einträgen der in pos. 1 genannten Haare in die Desinfectionsapparate haben die damit beschäftigten Arbeiter Respi- ratoren, Ueberkleider, sowie Kopfbedeckungen, welche von der Fabrik unentgeltlich geliefert werden, an- und nach Beendigung der Arbeit sowie auch während der Eßpausen wieber abzulegen.
Die genannten Bekleidungsgegenstände dürfen nicht mit nach Hause genommen werden.
Diese Vorschriften gelten auch für diejenigen Arbeiter, welche das Sammeln und Weiter-Verbringen des Haarstaubes zu besorgen haben.
6. Die Arbeiter, welche die unter 5 genannten Arbeiten verrichten, haben nach Beendigung derselben und ebenso wie die übrigen Arbeiter vor beut Einnehmen der Mahlzeiten sich den Mund mit Wasser auszuspülen und Hände, Hals und Gesicht gründlich zu waschen. Die hierzu nöthigen Gc- räthc, sowie Seife, und Tücher zum Abtrockenen, letztere in genügender Zahl, werden unentgeltlich geliefert.
7. Die Arbeiter, welche da« Desinfiziren sowie das Hecheln besorgen, dürfen während der Dauer der genannten Arbeiten jugendliche Arbeiter in den betreffenden Arbeitsräumen nicht dulden.
8. Die Fußböden der Arbeitsräume sind täglich, Wände und Decken derselben wöchentlich mindestens einmal vom Staub und Schmutz von dem (hierfür bestimmten) Arbeiter zu reinigen.
9. Speisen dürfen nicht mit in die Arbeitsräume genom- men und sofern es nicht im Freien geschieht, nur in dem hierfür bestimmten staubfreien Speiseraume, in welchem eine Vorrichtung zum Heizen und Erwärmen von Speisen und die nothwendigen Tische und Sitze vorhanden sind, verzehrt werden.
10. Arbeiter ober Arbeiterinnen, welche an irgend einer Stelle ihres Körpers, namentlich aber an den Händen, am Halse und im Gesichte sich Haut-Verletzungen zugezogen haben, sind verpflichtet, dieses dem Fabrikvorstande sofort dezw. Morgens vor Beginn der Arbeit anzmeigen. Dieselben dürfen bis zu ihrer völligen Wiederherstellung bei den DcSiusizirungSarbeilcn und mit Hecheln nicht belästigt werden, auch kann nach Ermessen beS Fabrikvorstande« der Ausschluß von anderen Vorrichtungen stattfinden.
11. ' Die vorstehenden Bestimmungen verfolgen den Zweck, nachtheilige Einwirkungen auf die Gesundheit thunlichst fern ju halten; Zuwiderhandlungen gegen dieselben werden de«,