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Hersfeliitl Kreislilßtt.
Mit wöchentlicher Kratis-AeLlage „Illustrirtes Anterhattungsölatt".
Nr. 149. Dienstag den 18. December 1888.
Amtliches.
Hersfeld, den 15. December 1888.
Nachdem seitens mehrerer Herren Ortsvorstände des Kreises über das Ergebniß der Revisionen der Waagen, Gewichte und Maaße die früher vorgeschriebenen Protokolle eingereicht worden sind, so mache ich nochmals darauf aufmerksam, daß, wie bereits durch meine Verfügung vom 19. Mai 1888 Nr. 5669 im Kreisblatt Nr. 62 mitgetheilt, fortab das auf Seite 34 der „Anleitung zur Ausführung der polizeilichen Maaß- und Gewichts-Revisionen" vorgeschriebene Formular, an Stelle der obigen Protokolle, zu verwenden ist.
12544. Der Königliche Landrath ________Freiherr von Schleinitz.___
Hersfeld, den 14. December 1888.
Für |ben am 6. Januar 1874 zu Friedewald geborenen Heinrich Wilhelm Heime roth ist um Entlassung aus dem diesseitigen,Staatsverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.
12463. Der Königliche Landrath __Freiherr von Schleinitz.
Hersfeld, den 15. December 1888.
Der Landwirth Conrad Bechstein zu Aua beabsichtigt auf der in der Gemarkung Aua gelegenen Wiese des Müllers Conrad Heußner zu Mühlbach, Kartenblatt 4. Parzelle Nr. 175, einen Kalkofen zu errichten.
Es wird dieses in Gemäßheit des §. 17 der Gewerbe-Ordnung vom 1. Juli 1883 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Einwendungen dagegen binnen 14 Tagen schriftlich in zwei Exemplaren oder zu Protokoll dahier angebracht werden können. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden. Die rechtzeitig etwa erhobenen
Das leidige Geld.
Erzählung von Hermann Frank.
(Fortsetzung.)
Da sich Bekannte und Freunde zurückgezogen hatten, so war auch das gesellschaftliche Leben für die Familie kein angenehmes. Härtung machte sich zwar nichts aus den Leuten; er war zufrieden, wenn er seinen Wein trinken, eine gute Cigarre rauchen und zu Mittag etwas Extrafeines genießen konnte; um so mehr empfanden Gattin und Tochter die kleinen Nadelstiche, welche die boshafte Welt so gern versetzt.
Hohlields Matchen und Tina Gerstner grüßten schon längst nicht wehr; die gesammte Familie Härtung war für sie Luft. Thekla ging mit der Mutter nur in den allernölhigsten Fällen aus, um sich den spöttischen Blicken und Reden der Damen des Städtchens nicht auszusetzen, und der Vater betrat, seitdem er aus dem Club ausgeschieden, die Straße überhaupt mit keinem Schritt mehr. Die Folge davon bestand in einer Zunahme seines Körperumianges und in Kongestionen nach dem Kopse. Er litt unter einer nervösen Reizbarkeit, die sich oft bis zum Zorn steigerte; das Gesicht särbte sich dann gewöhnlich tief dunkelroth, die Augen traten weit aus ihren Höhlen hervor und der Athem stockte. Die GattM bemerkte diese Zustände mit zunehmender Besorgniß und insgeheim ging sie zum Arzte, um ihre Befürchtungen mttzu- theilen und ihn um seinen Besuch zu bitten. Er sagte demselben zu, aber er kam nicht; wahrschein
! Einwendungen werden am Tage nach Ablauf 'der 14tägigen Widerspruchsfrist, Vormittags 10 Uhr, vor dem Unterzeichneten mündlich erörtert werden und zwar auch im Falle des Ausbleibens der Interessenten.
I Die Zeichnungen rc. können im Büreau des ' Königlichen Landrathsamtes dahier während der Dienststunden eingesehen werden.
J. A. 828. Der Königliche Landrath _________________Freiherr von Schleinitz.
a Socialreform und Genossenschaftswesen.
Auch das im Reichstage am Donnerstag einer ersten Berathung unterzogene Gesetz, betr. die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, hat eine socialreformatorische Bedeutung. Wie die Versicherungsgesetze die Existenz der Arbeiter im Falle von Krankheit, Unfällen, Invalidität und Alter sicherstellen, so ist das Genossenschaftsgesetz vornehmlich ein Gesetz für die Wahrung und Hebung der wirthschaftlichen Interessen des kleinen Mittelstandes. Auch in diesem Stande zeigt sich, wohin wir blicken, viel Noth und Elend. Der Einzelne, auf sich allein angewiesen, ist oft nicht im Stande, sich vor den Widerwärtigkeiten des Lebens zu schützen: wenn ihm für die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu hohe, mit seinen Einnahmen in Widerspruch stehende Preise abgenommen werden, wenn er, um sich zu heben und zu fördern, Geld braucht und dem Wucherer in die Hände fällt, vermehrt sich zusehends das sociale Elend. Die genossenschaftliche Vereinigung kann ihn retten und schützen. Aber es liegt auf der Hand, daß hierfür das Princip des Zwangs, welcher den Industriearbeitern und Arbeitgebern auferlegt werden muß, keine Anwendung finden kann. Auf diesem Gebiete hat die Selbsthilfe noch ihre Berechtig
lich fürchtete er, sein Honorar nicht zu erhalten.
Es war ein trauriges, sorgenvolles Dasein, das die Familie führte. Abermals häuften sich die Schulden, und eines Tages erschien Her Günther, der Hauswirth, um an die rückständige Miethe zu mahnen. Er war im Städtchen als Grobian bekannt und Frau Härtung fühlte deshalb doppelt einen heftigen Auftritt zwischen^ ihm und ihren gleichfalls cholerischen Gatten. Sie wollte daher selbst mit dem Hauswirth verhandeln und ihn um die Gestundung der fälligen Miethe ersuchen, aber er verlangte so peremlorisch den Sekretär zu sprechen, daß ihr nichts übrig blieb, als den protzigen Mann zum Gatten zu führen.
Was sie befürchtet trat ein. Härtung gab jede grobe Aeußerung mit Zmsen zurück, beide Männer wurden immer heftiger und zuletzt übcrschrie einer den andern, bis schließlich Herrn Günther in aller Form die Thür gewiesen wurde. Unter den entsetzlichsten Drohungen zog er sich zurück.
Der maßlose Aerger hatte Peter Härtung völlig erschöpft. Er saß mit blutrothem Antlitz da, pustend wie eine Dampfmaschine und am ganzen Körper zitternd. Gattin und Tochter waren ängstlich um ihn beschäftigt, man sprach ihm freundlich zu und reichte ihm ein Brausepulver.
Nach und nach beruhigte er sich, klopfte Thekla zärtlich die Wange und bat die Gattin, seinetwegen nicht besorgt zu sein.
»Wegen so eines unverschämten Patrons," sagte er mit grimmigem Lachen, »sterbe ich noch lange nicht. Aber bei dem Grobian bleiben wir nicht
ung, freilich nicht die Selbsthilfe des Einzelnen, sondern die Selbsthilfe von Vereinigungen, welche sich durch gleiche Interessen und Zwecke verbunden fühlen. Der Staat aber kann und muß die Regeln vorschreiben, in welchen sich die genossenschaftliche Selbsthilfe bethätigen kann. Es geschah dies zuerst durch das preußische Genossenschaftsgesetz vom 27. März 1867, welches die Grundlage des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 bildete. Dies Gesetz hat sich indeß für die Pflege des Gedankens der genossenschaftlichen Selbsthilfe nicht als förderlich genug erwiesen, hauptsächlich weil es den Grundsatz der unbeschränkten Haftbarkeit aller Mitglieder gegenüber den Gläubigern der Genossenschaft hinstellte, wodurch viele wohlhabendere Elemente von der Betheiligung zurückgeschreckt wurden. Das neue Gesetz will hauptsächlich diesem Mangel abhelfen und neben der unbeschränkten Solidarhaft auch Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht zulasien. Klaffen, welche nicht unbemittelt sind, verlangen ihrerseits mit Recht, an den Vortheilen der genossenschaftlichen Assoziation theilzunehmen, und können anderseits durch den Beitritt zu einer solchen den weniger bemittelten Genossen durch Besitz und Einsicht von Nutzen sein. Aber gerade sie werden durch die unbeschränkte Haftpflicht, wobei sie mit ihrem ganzen Vermögen für die Schulden der Genossenschaft haften, von der Betheiligung abgeschreckt. Daß aber auch die Sicherheit der Gläubiger sich mit einer milderen Haftform erzielen läßt, wird durch die Lage der Genossenschaften im Auslande bewiesen.
In früherer Zeit waren die Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht ein Dogma der Fortschrittler und des fortschrittlichen Vaters des Genossenschaftswesens, Schulze-Delitzsch. Aber wie viele fortschrittliche Ideen, so hat auch diese jetzt ihre Macht verloren und die Verhandlungen des Reichstags beweisen, daß der insbesondere
gEügEgSBE1»1—1 W" jyw^ggsy™^ »^d^^ wohnen, ich kündige ihm noch heute. Hahaha, er soll schwarz werden vor Aerger!"
Und indem er sich mit Hülse seiner Phantasie diesen wunderbaren Anblick vor Augen führte, lachte er befriedigt und schritt mit schallenden Schritten die Treppe hinab, um sich eine Flasche Blaugestegelten aus dem Keller zu holen.
Bei seiner gutmüthigen Natur hielten Zorn und Grimm überhaupt nie lange an, und als die Gattin ihm später vorstellte, daß es doch besser sei, bet Günther wohnen zu bleiben und sich mit ihm zu verständigen, war er damit einverstanden. Er nahm sich vor, den nächsten Tag zum Haus- wirth hinunter zu gehen. Indessen blieb es beim Vorsatz und so verstrich ein Tag nach dem andern, bis von Herrn Günther eine gerichtliche Klage einlief, in welcher derselbe die rückständige Miethe forderte und dem Sekretär aufgab, mit Ablauf des Quartals die Wohnung zu räumen.
Nun war guter Rath theuer und alles Wüthen Peter Hartungs nützte nichts. Das energische Vorgehen des Hauswirths sprach sich im Städtchen bald herum. »Hartungs müssen ausziehen" — berichtete eines dem andern — »sie können die Miethe nicht bezahlen. Es ist doch eine rechte Schande."
Das Beispiel Günthers fand alsbald Nachahmung und eine Klage folgte der anderen. Obgleich die Familie gänzlich zurückgezogen lebte, erfuhr sie doch das lieblose Urtheil der Welt: dafür sorgte das Dienstmädchen, das mit großem