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Nr. 142.

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Amtliches.

In Ausführung eines von dem Bundesrathe am 5. Juli d. Js. gefaßten Beschlusses wird von den unterzeichneten Ministern für Handel und Gewerbe und des Innern auf Grund des §. 136 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg nebst dem Stadtkreise Berlin, Pommern, Schlesien, Sachsen, Hannover, Hessen-Nassau, Westfalen und die Rheinprovinz, sowie für den Regierungs­bezirk Sigmaringen die nachstehende

Polizei-Berordnung, betreffend die Versendung von Sprengstoffen und Munitions­gegenständen der Militär- und Marineverwaltung auf Land­wegen und auf Schiffen")

(Sprengstoff-VersendungsVorschrift.) erlassen.

I Allgemeine Bestimmungen.

Für alle unter militäris-cher Begleitung statt«

*) Die Bestimmungen über die Versendung von Spreng­stoffen und Munitionsgegenständen der Militär- und Marine­verwaltung auf Eisenbahnen sind in den Militär-Trans- Port-Ordnungen für Eisenbahnen vom 26. Januar 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) und vom 11. Februar 1888 (Reichs- Gesetzbl. S. 23) enthalten.

(Unbefugter Nachdruck verboten.»

Das leidige Geld.

Erzählung von Hermann Frank.

Der Landgerichtssecretär Härtung kehrte in äußerst übler Laune von seinem Bureau zurück. Er hatte heute eine Menge von widerwärtigen Geschäften erledigen müssen und zudem von seinem Chef eine Rüge erhalten, die er nicht verdient ge> habt. Peter Härtung ging in seinem Stand frei­lich nicht auf, sondern gehörte ihm mehr gezwungen an, aber er besaß trotzdem ein großes Pflichtge­fühl und verdiente mit Recht das Prädikat eines getreuen, eitrigen Beamten. Wenn er den Acten» staub von sich geschüttelt und dem Bureau den Rücken gewandt hatte, legte er allerdings die ge­strenge Amtsmiene schleunigst beiseite, und der untersetzte, korpulente Herr mit dem rosenfarbenen Gesicht, dem behäbigen Unterkinn und den kleinen beweglichen Augen zeigte dann so recht den Lebe­mann, den gemüthlichen Epikuräer, der bet wohl­besetzter Taiel und perlendem Weine Sorge und Aerger vergißt und nur den Genüssen des Augen­blicks huldigt.

ES mußte Peter Härtung schon stark mitgespielt werben, ehe er sich aus seiner heitern Laune bringen ließ. Das war aber heute thatsächlich geschehen und zornig und pustend schritt er über den Marktplatz der kleinen Stadt. Alles schien sich Heute gegen ihn verschworen zu haben, selbst die Gönne, die so heiß aus die reparaturbedürftigen

Sonnabend den 1. Dezember

I findenden Versendungen von Sprengstoffen und Munitions- ' gegenständen auf Landwegen und auf Schiffen gelten die Be- slimmungen, welche in Folge des Bundesrathsbeschlusses vom | 13. Juli 1879 in der von uns am 29. August 1819 für die ' Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen erlassenen Polizei-Verordnung, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen, und in den denselben Gegenstand betreffenden Polizei-Verordnungen der Königlichen Landdrosteien zu Hannover vom 13 September, Hildesheim vom 9. September, Lüneburg vom 13. September, Stade vom 9. September, Osnabrück vom 18. September und Aurich vom 8. September, sowie der Königlichen Regierungen zu Münster vom 15. September, Minden vom 10. Septem­ber, Arnsberg vom 17. September, Cassel und Wiesbaden vom 26. November, Cöln vom 22. November, Coblenz vom 3. December, Aachen und Trier vom 25. November, Düssel­dorf vom 29. November und Sigmaringen vom 21. Novem­ber 1879 und in den Ergänzungen dieser Polizei-Verordnungen getroffen worden sind, mit folgenden Zusatzvorschriften.

Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegen­ständen der Militär- und Marine-Verwaltung ohne mili­tärische Begleitung sind die vorerwähnten Bestimmungen mit der Einschränkung maßgebend, daß die vorschriftsgemäße Einrichtung, Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den seitens der absendenden Behörde ausgefertigten Fracht­schein als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt.

Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando bei- zugeben ist, sowie die Zusaurmensetzung und Stärke des letzter» bestimmt die Militär- beziehungsweise Marinebehörde.

Zu §§. 1. und 2. a. Die nachstehenden Vorschriften be­ziehen sich nur auf diejenigen Sprengstoffe und Munitions- gegenstände, welche in Ausführung des §. 35 Ziffer 7 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung) vom J1. Februar 1888 (Reichs- Gesetzbl. S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des Bundes­raths für das Landheer und die Festungen und für Eisen­bahnen, Post und Telegraphen alszur Gefahrklasse gehörig" bezeichnet sind (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1888 Centralblatt für das Deutsche Reich S. 106), sowie auf alle von der Militär- und Marineverwal­tung zu Versuchszwecken bestimmten, noch nicht einge­führten Sprengstoffe. Die nachstehenden Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf diejenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, welche in Taschen oder Tornistern der Mannschaften verpackt oder in K riegsfahrzeugen oder auf Kriegsschiffen verladen

Pflastersteine brannte, daß sich der Herr Sekretär veranlaßt sah, seine Beine möglichst wenig mit dem Erdboden in Berührung zu bringen. Daß infolge dessen sein etwas gespreizter Gang an Eleganz und Zierlichkeit nicht gewann, läßt sich denken.

Schweißtriefend langte Härtung zu Hause an. Aus dem Borsaal roch es brenzltch; in der Küche mußte etwas angebrannt sein. Diese Wahr­nehmung wirkte durchaus nicht besänftigend aus sein erregtes Gemüth, es empörte sich in ihm der Gourmand, welcher der nachlässigen Küchenfee zürnte.

Erst als die fürsorgende Gattin ihm eine in Eis gekühlte Flasche alten Markgräflerweines kredenzte, begann er ruhiger zu werden und allen Aerger abzuschütteln; und als er das Glas zum zweiten Male füllte, dehnte sich sein martialischer Schnurrbart bereits unter einem aussteigenden Lächeln vergnügt in die Länge. Der Wein erfreut des Menschen Herz; diese Wohlthat hatte schon Vater Roah empfunden und Peter Härtung fühlte es ihm nach.

Das Vergnügen war freilich ziemlich kostspielig, allein was that es der Mensch ist ja doch nicht nur zum Arbeiten aus der Welt. Man muß sich behaglich fühlen, und der Herr Sekretär sorgte dafür in ausreichender Weise. Die Wohnung, welche er mit seiner Gattin und seinem die Selecta besuchenden Töchterchen T h e k l a bewohnte der Sohn Kurt arbeitete als Referendar in der Residenz aus dem Bureau eines Rechtsanwalts

1888.

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find. Diese, sowie alle übrigen in der Militär- und Marine« | Verwaltung eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegen­stände unterliegen beider Versendung unter militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift noch den Eingangs ge­dachten Bestimmungen.

b. Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenstände» behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen ins­besondere zu langsamem Vorbeifahren beziehungsweise -reiten, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer ungesäumt Folge zu leisten.

Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach §. 367 Nr. 5 des Strafgesetz­buchs für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. von 1876 S. 115) bestraft.

II. Versendung auf Landwegen.

Zu §. 4. a. Die in der Armee und Märine vorgeschriebe­nen Packgefäße für Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem Abschlüsse der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung und Jnhaltsbezeichnung und dem Gewichte ' als den Bestimmungen entsprechend zu erachten.

b. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten nur dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als einen Tag dauert.

Zu §. 5. Wenn das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor der Fabrik oder dem Lagerräume oder innerhalb derselben geschehen soll, so ist seitens der Komman­dantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Genehmigung der Polizeibehörde hierzu einzuholen und von letzterer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen.

Zu §. 6. a. Das für die Verladung von Tonnen vorge­schriebene Zwischenlegen von Haar- oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Strohbändern ersetzt werden.

b. Zwischen die Kasten mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haardecken zu bedecken.

Zu §. 10. Jeder Bezirks-Regierung, durch deren Bereich die Sendung geht, ist von der absendenden Behörde die be­treffende Marschroute und die Größe der Sendung mitzu- theilen. In den Fällen, in denen der Stadtkreis Berlin be­rührt wird, ist eine entsprechende Mittheilung an denPolizei-

war durchaus comsortabel, eine perfecte Köchin sorgte für Gaumen und Magen und der Keller beherbergte auserlesene Marken edeln Rebensaftes.

Von dem magern Gehalt vermochte der Herr Sekretär den kostspieligen Haushalt freilich nicht zu bestreiten, aber er war vermögend, ja, früher hatte er in der kleinen Stadt sogar für einen reichen Mann gegolten. Vielleicht hatten die Leute damit nicht Unrecht gehabt, denn zu dem Väter- lichen Erbe Hartungs war die Mitgift seiner aus vermögender Familie stammenden Frau ge­kommen. Allein der üppige Haushalt verschlang im Lause der Zeit sehr viel und das Kapital wurde immer kleiner. Härtung hatte es aufgegeben, sein Soll und Haben zu buchen, er scheute das Facit, das ihm über seinen Vermögensstand reinen Wein einschenkte; er wollte von dieser letzteren Sorte nichts wissen.

Die Gattin war die Einzige, welche an die Zu­kunft dachte und zum öitern versuchte, ein Spar- Wem einzuführen. Allein sie fand dabei keine Unterstützung, denn die beiden Kinder theilten die Anschauungen des lebemännischen Vaters, welchen sie für bemittelter hielten, als er in Wahrheit war. Um ihren Willen durchzusetzen, mangelte der Gattin die nöthige Energie; von Haus auS an ein luxuriöses Leben gewöhnt, fiel eS ihr schwer, ihre Bedürfnisse herabzuschrauben, und so blieb es beim Versuch. Wenn hin und wieder die drängenden Gläubiger ihr unbequem wurden, wälzte sie freilich die Last von sich und schob den Gältest vor, der mit saurer Miene sich herbeiließ,