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Hcrsseliikl Kleislilett.

Mit wöchentlicher Kratis-AeilageIllustrirLes AnterhattungsötaLL".

Nr. 131. Dienstag den 6. November 1888.

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Amtliches.

Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten ist dem Belgischen Konsul in Frankfurt a/M., von Retnach, Die Provinz Hessen-Nassau als Amtsbezirk zugewiesen und derselbe zugleich dem Ressort des Belgischen Generalkonsuls Cartuyvels in6öln, welcher für die genannte Provinz gleichfalls konsularische Be- sugnisse erhalten hat, unterstellt worden.

Für das bisher dem Belgischen Konsulat in Frankfurt a/M. zugetheilt gewesene Großherzog- thum Hessen ist fortan der neu ernannte Belgische Vicekonsul in Mainz zuständig.

Ich bringe dies hiermit zur öffentlichen Kennt­niß, damit die Herren von Reinach und Car- tuyvelS in den gedachten Amtsetgenschalten im hiesigen Regierungsbezirke Anerkennung und Zu- lassung finden.

Cassel, den 25. October 1888.

Der Regierungs-Präsident. Rothe.

Zur Beseitigung der Zweifel, welche nach dem Inkraft­treten der neuen Zustizgesetze darüber entstanden sind, an welche Behörden die Gendarmen die Anzeigen über strafbare Handlungen einzureichen und verhaftete Personen abzuliefern haben, sowie zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Ber-

Kas erste Lied.

Von N. A. G u t h m a n n.

(Fortsetzung.)

Ja, ein Bierstedter, wie ich," entgegnete Sont- heim.Wir machten beide Musik aus Jahrmärkten, Kirchweihen und in öffentlichen Tanzlokalen. Dieser Kamerad hinterließ eine Tochter, eine arme, fleißige Näherin, die in aller Noth und Sorge ihrer Jugend ein hübsches Gesicht, einen fröhlichen Sinn und noch mehr als das, ein unschuldiges Herz sich bewahrt hatte. Seltsam, nicht wahr? Nun, es kommt zwar nicht oft vor, aber doch bisweilen. Und wie der Zufall oft seine eigen- thümlichen Launen hat, ich war dem jungen Müd- chen in besseren Tagen, d. h. etwa anderthalb Jahre vor dem Tode ihres Vaters begegnet, und hatte ihr und den Ihrigen einen kleinen Dienst erwiesen. Soll ich es Ihnen erzählen, oder interesstrt Sie so etwas nicht?"

tzerr SontheimI Ich bitte darum!" sagte die schöne Frau, die schon lange mit schwimmenden Augen dasaß. aus denen heiße Thränen sich ab- lösten, die über ihre Wangen rollten, ohne daß sie den Versuch machte, sie zu verbergen.

Also ich hatte damals eben meine Monats- Gage als Kapellmeister bezogen, und ging durch eine kleine Seitengasse dem untergeordneten Er­frischungslokale zu, wo ich gewöhnt war, mein Geld an den Mann zu bringen. Da traf mein Auge eine jener traurigen Scenen, die leider Gottes in jener gewerbfleißigen, ausblühenden, wohihaben-

fahreuS sind von dem Herrn Minister des Innern unterm 7. August 1880 diejenigen Bestimmungen getroffen worden, welche den Gendarmen und Ortspolizeibehörden des Bezirkes durch die Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, unterm 23sten August 1880 (abgedruckt im Amtöblatte vom 25. August 1880 S. 236) mitgetheilt worden sind.

Diese Bestimmungen werden nachstehend wiederholt abge­druckt und zur Nachachtung in Erinnerung gebracht.

1. Die Gendarmen haben ihre Anzeigen gegen Civilper- sonen wegen der ihnen von diesen zugefügten Beleidigungen und wegen Widersetzlichkeit, wie bisher, direct an die Staatsanwaltschaft einzureichen, vorbehaltlich der Benachrich­tigung ihrer Dienstbehörde.

2. Anzeichen von Verbrechen und Vergehen sind von den Gendarmen an die Ortspolizeibehörden, in deren Bezirke die strafbare Handlung verübt worden ist, und nicht an die Staats- oder Amtsanwaltschaft, noch auch an die Civildienst- behörde abzugeben.

Maßgebend für diese Bestimmung ist die Erwägung, daß auf diese Weise der Ortspolizeibehörde aus das Schleunigste die Gelegenheit gegeben wird, unverzüglich oder doch meistens früher, als dies dem direct angegangenen, oft in weiterer Entfernung wohnenden Staatsanwalte möglich sein würde, die weiter nöthigen Schritte zu thun, d. h. gleichzeitig mit der von der Ortspolizeibehörde in Gemäßheit des §. 161 der Strafprozeßordnung vom 1. tzev > uar 187? (Reichsgesetzblatt S. 253) ohne Verzug durch die zu bewirkende Uebersendung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die nach eben dieser Vorschrift den Beamten des Sicherheitsdienstes obliegende Ver­pflichtung, zur Verhütung der Verdunkelung die keinen Auf­schub gestattenden Anordnungen zu treffen, wirksam werden zu lassen. Es erscheint dies um so wichtiger, als bei den meisten Ortspolizeibehörden der Leiter der Polizeiverwaltung selbst oder sonstige bei dieser Behörde angestellte Beamte zu Hülfs- beanrten der Staatsanwaltschaft bestellt sind. Auch ist es für die Ortspolizeibehörden von Interesse, auf diesem Wege von den näheren Umständen verübter Verbrechen und Vergehen Kenntniß zu erhalten, indem ihnen der besondere Fall zu sonstigen Erwägungen und Maßregeln Anlaß geben kann. Daß die Gendarmen nach der weiter unten (unter 4) folgen­den Bestimmung auch die von ihnen verhafteten oder festge- nommenen Personen in den meisten Fällen an diejenige Orts­polizeibehörde abzuliefern haben, in deren Bezirke sie die Ver­haftung oder Festnahme bewirkt haben, unb daß diese Behörde nothwendigerweise von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden muß, welche zu der Festnahme Anlaß gegeben hat, spricht ebenfalls für die Zweckmäßigkeit des hier vorgefchriebe-

den und an wohlthätigen Stiftungen so reichen Stadt, trotzalledem und alledem keineswegs zu den Seltenheiten gehörten. Em erbärmliches Gerümpel wurde auf einen kleinen Handwagen geladen, ein stumpfsinnig vor sich hinstierender Mann und ein weinendes Mädchen standen dabei, während in der Hausthür ein behäbiger Spiesbürger gleichmüthigen Blickes das Ganze beobachtete. Es war eine Exmission, wobei der Bermiether die besten Stücke von den Mobilten des ausgesetzten Miethers zu- rückbehielt. Mich rührte die wortlose Trauer des jungen Mädchens um so mehr, da ich, selbst eine ruinirte Existenz, wohl ein besonders geschärftes Gefühl für den Ruin anderer besaß. Ich trat auf den Wirth zu, fragte nach dem Betrage der rückständigen Miethe und vernahm eine Summe, deren Geringfügigkeit Ihnen, gnädige Frau, lächer­lich erscheinen würde, da auch das Zehnfache der­selben für Leute in Ihrer Lebensstellung eine Bagatelle ist, die man alle Tage ohne Bedenken für hunderterlei Nichtigkeiten ausgiebt. Ich ha!« bitte meinen Gehalt, und diese Hälfte, die ich dem Unglücklichen gab, reichte zur Bezahlung nicht nur der rückständigen, sondern noch der weiteren Miethe für drei Monate aus, und ermöglichte obendrein die Auslösung der versetzten Klarinette; dann ging ich schleunigst fort bis in meine Träume verfolgt von dem Blicke, womit das dürftig gekleidete Mädchen mir die Hände geküßt hatte. Ich war damals schon ein ziemlich verkommener Patron ganz recht ich besinne mich grade an jenem Tage hatte ich in durchaus nicht höflichen Aus-

nen Verfahrens. Endlich wird der Gendarm durch die Abgabe seiner Anzeige an die Ortspolizeibehörde der Zweifel überhoben, ob die betreffende Sache zur Compctenz des Staats- oder des Amtsanwalts gehöre.

Eine Ausnahme hat selbstverständlich in denjenigen beson­deren Fällen stattzufinden, in welchen der Gendarm einen anderen Auftrag der Civildienstbehörde oder eine abweichende Requisition Seitens einer sonstigen Behörde erhalten hat.

Von wichtigen und schweren Verbrechen haben die Gendarmen stets gleichzeitig der Staatsanwaltschaft eine directe Mitthei­lung zugehen zu lassen und auch ihrer Vorgesetzten Dienst­behörde nach Maßgabe der ihnen ertheilten Dienstan­weisung eine mündliche oder schriftliche Anzeige zu erstatten.

3. Anzeigen von Uebertretungen haben die Gendarmen, wenn ihnen nicht ausnahmsweise in einzelnen Fällen von ihrer Civildienstbehörde oder durch Requisition eine andere Weisung ertheilt ist, ebenfalls an die Ortspolizeibehörde abzu­geben, damit diese Gelegenheit erhält, darüber zu beschließen, ob sie von dem ihr zustehenden Rechte der vorläufigen Straffestsetzung Gebrauch machen, oder die Sache an die AmtS- anwaltschaft zur polizeilichen Verfolgung abgeben will.

4. Die Gendarmen haben die von ihnen wegen strafbarer Handlungen verhafteten oder festgenommenen Personen in der Regel an die Ortspolizeibehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zur Weiterbeförderung an den Amtsrichter abzuliefern. Wenn jedoch der Gendarm bei dem Transporte des Festgenommenen nach dem Sitze dieser Ortspolizeibehörde den Sitz des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist, berühren mühte, oder wenn der Sitz des Amtsgerichts dem Orte der Festnahme überhaupt näher liegt, als der Sitz der Polizeibehörde, so ist die W- lieferung durch den Gendarmen unmittelbar an den Amts­richter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zu bewirken.

Ausgenommen sind ferner auch hier die Fälle, in welchen besondere Aufträge der Civildienstbehörde, oder Requisitionen anderer Behörden eine Abweichung von der Regel rechtfertigen und bedingen.

Cassel, den 23. October 1888.

Der RegierungS-Prasident.

Hersfeld, den 27. October 1888.

Der Bürgermeister Heinrich Fischer V. zu Ransbach ist zum Standesbeamten des Standes -

drücken meine Kündigung erhalten, aber zum erste» Male überkam mich ein Gefühl, als hätte ich doch mit meiner einstigen Geliebten, der Braut des Hosraths v. Mola nicht tauschen mögen.

Doch, das nebenbei. Dieser Klarinettist wurde kurze Zeit darnach mein Kamerad, erkannte in mir aber, da er schon sehr abgestumpft war, nie­mals den früheren Kapellmeister, noch weniger seinen Helfer in der Noth. Aber seine Tochter Anna erkannte mich gleich wieder, als ste mich bei dem Begräbniß sah. Meine Umstände konnten ihr nicht verborgen bleiben, obgleich ich allen ihren Fragen hartnäckiges Schweigen entgegensetzte, ste fand doch alles heraus, und schon am nächsten Tage erschien sie in meiner Dachkammer.

Ach, gnädige Frau, auf die Gefahr hin sehr unhöflich zu erscheinen, kann ich mich doch nicht entschließen zu schweigen, es muß heraus! Jenes einfache, unscheinbare Mädchen, das weder so schön war wie Sie, noch so gebildet, das einen unbe­kannten, nicht einmal besonders geachteten Namen trug, das geistig anscheinend sehr tief stand denn im Vertrauen, Aennchen schrieb sogar unorto- graphisch und hatte an den dümmsten Kolportage- Romanen wehr Freude, als an der feinsten Heyse'schen Novelle also jenes Mädchen wird nach meiner innersten Ueberzeugung doch am Ende aller Tage von Gott einen gnädigen Blick erhalten, wenn sie, den mit der unbezwinglichen Kraft ihrer treuen Liebe geretteten Sonthetm an der Hand, vor dem Richterstuhle des Allmächtigen erscheint, und ich wünsche Ihnen von ganzem Herzen, daß