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Hersstl-cr Kmshlutt.
WiL wöchentlicher Kratis-Aeilage „Illustrirtes AnterhakLungsvlatt". _________
Nr. 101.
Sonnabend den 27. August
1887.
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Amtliches.
Landgüterordnung für den Regierungsbezirk Cassel, mit Ausnahme des Kreises Rinteln. Vom 1. Juli 1887.
(Schluß.)
§. 16. Der Familienrath wird aus dem nach §. 2 dieses Gesetzes zuständigen Amtsrichter al6 Vorsitzenden und drei bis sechs Verwandten oder Verschwägerten des Erblassers als Mitgliedern gebildet.
Die Mitglieder müssen großjährig fein, einen tadellosen Ruf genießen und genaue Kenntniß von den wirthschast- lichen und Familienverhältnissen des Erblassers besitzen.
Ist nach dem Ermessen des Amtsrichters eine genügende Anzahl nach Absatz 1 und 2 geeigneter Verwandten oder Verschwägerten nicht vorhanden, oder ist deren Zuziehung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, so hat der Amtsrichter den Familienrath durch Zuziehung anderer nach Absatz 2 geeigneter Personen zu ergänzen.
Die Mitglieder des Familienraths werden nach Anhörung der Betheiligten und des Ortsvorstandes von dem Amtsrichter berufen und von demselben aus treue und gewissenhafte Führung ihres Amtes mittelst Handschlags an Eides- statt verpflichtet. Ueber Einwendungen gegen ihre Berufung entscheidet der Amtsrichter.
Gegen die Entscheidung des Amtsrichters, welche sämmtlichen Betheiligten zuzustellen ist, ist binnen einer Frist von einer Woche nach der Zustellung die Beschwerde an das Landgericht zulässig. Für die Beschwerden sind die Civilkammern der Landgerichte zuständig. Eine weitere Beschwirde findet nicht statt.
§. 17. Der Familienrath ist nur bei Anwesenheit des Amtsrichters und mindestens dreier Mitglieder beschluß-
| trag geringer ist als der nach der Gebäudesteuer berechnet« I Nutzungswerth der zu dem Landgute gehörenden Gebäude, oder bei welchen diese Gebäude einen besonderen Nutzen durch Vermielhung oder dergleichen gewähren, bestimmt der Familienrath den Werth der Grundstücke und Gebäude in Gemäßheit der Vorschrift des ersten Absatzes nach freiem Ermeflen.
Soweit die Betheiligten uneinig darüber find, ob einzelne Gegenstände zum GutSinventar gehören, steht dem Familienrathe die Entscheidung zu.
§. 20. Von dem nach §. 19 sestgesetzten Gutswerthe ist der Betrag der aus dem Gute ruhenden Hypotheken und Grundschulden, sowie der nach der vermuthlichen Lebens« dauer des Berechtigten vom Familienrathe nach freiem Ermeflen zu bestimmende Werth der von dem Gute zu leistenden Auszugs- und AlimentationSverpflichtungen mit Ausnahme jedoch der im §. 22 erwähnten, abzusetzen. Der hiernach verbleibende Betrag bildet den für die Erbtheilung und sonach für die Berechnung der Abfindung der Mit« erben maßgebenden Werth des Landgutes.
§, 21. Hat der Eigenthümer eines Landgutes eine Wittwe hinterlassen, mit welcher er in Errungenschaftsge« meinschaft nach althessischem Rechte gelebt hat, so bestimmt der Familienrath nach pflichtmäßigem Ermeflen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit deS Gutes und der VermögenSverhältnifle der Wittwe, ob und welcher Einsitz und BuSzug derselben von dem Gutsübernehmer zu gewähren ist.
§. 22. Der Gutsübernehmer ist verpflichtet, seine Mit« erben zu erziehen und ihnen bis ^um vollendeten fünf» zehnten Jahre Einsitz und angemessenen Unterhalt zu gewähren. Dieser Anspruch erlischt, wenn ihnen aus Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters ihre Abfindung mit vier Procent verzinst oder auSbezahlt wird. Die Auszahlung kann jedoch vor eingetretener Großjährigkeit oder Verhei- rathung nur verlangt werden, wenn der Miterbe das Landgut zur Wahl eines anderweiten LebenSberufe» verläßt.
Auch nach vollendetem fünfzehnten Jahre behalten die Miterben das Recht des Einsitzes bis zur erlangten Groß- jährigkeit oder früher eintretenden Verheirathung.
Gebrechlichen und kranken Miterben hat der GutSüber- nehme» im Bedürfnißsalle bis zu ihrem Tode, sofern sie nicht die Auszahlung ihrer Abfindung verlangen, Einsitz, Kost und Verpflegung zu gewähren. So lange sie von diesem Rechte Gebrauch machen, findet eine Verzinsung der Abfindung nicht statt. Haben sie von diesem Rechte biS
fähig. Er entscheidet nach Anhörung der Betheiligten und freier Untersuchung der Sachlage durch Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Amtsrichters den Ausschlag.
Die Entscheidung des Familienrathes kann nur ange- sochten werden, soweit sie auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Anfechtung kann nur durch Erhebung der Klage erfolgen.
Die Mitglieder des Familienrathes erhalten, außer dem Ersähe ihrer baaren Auslagen, keine Vergütung.
Die Verhandlungen und Entscheidungen des Familienrathes sind gebührenfrei. Die entstehenden baaren Buslagen fallen dem Gutsübernehmer und, falls eine Gutsübernahme nicht stattfindet, den bei der Erbtheilung Betheiligten zur Last.
§. 18. Bei der Bestimmung des Gutsübernehmers ist für den Familienrath die dauernde einheitliche Erhaltung des Gutes in der Hand eines der Familienglieder maßgebend.
Erachtet hiernach der Familienrath mehrere der Erben als zur Gutsübernahme geeignet, so ist dem männlichen Geschlechte vor dem weiblichen und eventuell dem älteren Erben vor dem jüngeren den Vorzug zu geben.
Die Bestimmung deS Gutsübernehmers unterbleibt:
1) wenn der Familienrath sich davon überzeugt, daß das Landgut wegen hoher Verschuldung oder sonstiger Gründe in der Familie nicht erhalten werden kann;
2) wenn kein Nachkomme des Eigenthümer« das Landgut unter den vom Familienrathe sestgestellten Bedingungen übernehmen will.
§. 19. Der Familienrath bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen den bei der Erbtheilung an die Stelle des Landgutes nebst Zubehör tretenden Werth desselben unter Be. rücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse dergestalt, daß auch hierbei die dauernde Erhaltung des Gutes den ausschlaggebenden Gesichtspunkt bildet und soweit, als es dies Interesse erfordert, der Gutsübernehmer vor seinen Miterben zu bevorzugen ist.
Unter dem zu bestimmenden Werthe des Landgutes ist nicht der Verkaufswerth, sondern der Ertragswerth desselben zu verstehen.
DaS Ermessen deS Familienraths wird insoweit beschränkt, daß der Werth des Landgutes nicht geringer, als der fünf- undzwanzigsache, und nicht höher, als der fünfundvierzig- fache Betrag des jährlichen Grundsteuerreinertrages der zu dem Landgut« gehörigen Liegenschaften bestimmt werden kann. Bei Landgütern, bei welchen der Grundsteuerreiner-
(Unbesugter Nachdruck verboten.)
Sol.
Novelle von Eusemia Gräfin Ballestrem (Frau von Adlersfeld).
(Fortsetzung.)
„Ich nenne eS einen Tausch," rief sie lebhaft, „einen guten Tausch! Oder glauben Sie, daß mir das Glück meines Herzens all' das nicht auf» wiegt? Und wie gut der Name klingen wird. Xenia Freifrau vom Weiher! und wegen der irdischen Glücksgüter seien Sie unbesorgt, Hans! Ich war ja früher auch arm, bettelarm und weiß, wie man mit Wenig Haus halten kann und muß — übrigens, wenn ich ja auch mein fürstliches Witthum verliere, so bleibt mir doch das Vermögen, das der Fürst mir hinterlassen hat, und eS bleiben mir meine Diamanten und — vor Allem meine großen Schätze, — meine Kinder! Da, sehen Sie, Hans, hier —* und sie nestelte ein Medaillon von ihrem Halse los und öffnete es, — dies ist mein Sohn — nicht wahr, Sie werden meinen Fred recht lieb haben?*
„Ja Xenia!" — und Weiher sah auf das Miniaturbild eines hübschen, frisch ausschenden Knaben herab. „Haben Sie auch das Bild Ihrer Tochter hier?"
„Nein, denken Sie, meine Kleine war zu ungeduldig, dem Maler zu sitzen! O. ich freue mich schon so sehr auf Ihre Bekanntschaft mit Sol — eigentlich heißt sie Maria del Sol nach ihrer spanischen Großmutter, die ja auch Sol gerufen
wurde, doch nennen wir sie gern deutsch Sonne oder Sonnenblume, weil sie unserm Hause die Sonne ist und ihre Namensschwester ebenso liebt wie jene Blume, die ihren Kelch stets der Sonne zuneigt. Wie ich ihr ein hohes irdisches Glück wünsche! Sie soll ihre Hand einst frei vergeben dürfen, denn ein Leben ohne Sonne d. h. ohne Glück würde sie tödten!"
Hans von Weiher lauschte gern der tiefen melodischen Stimme der Fürstin; er hörte es gern, wenn sie so warm von ihren Kindern sprach. Und überdies: ein Knabe und ein Backfisch können keine gar zu unbequemen Stieskinder werden; das war ihm ein sehr tröstlicher Gedanke, denn eS war ihm schon einmal ein Gefühl wie Eifersucht gekommen auf diese Kinder. Doch er hatte sich bald das Thörichte dieses Empfindens klar gemacht und sich gesagt, daß diese Frau eine gute Gattin sein würde, weil sie eine so gute Mutter war, eine solche Liebesfülle im Herzen barg.
Sie kamen nun überein, daß die Fürstin erst allein nach Ktrchberg zurückkehren sollte. Bei Gelegenheit der Eröffnung der Jagd sollte dann die Verlobung proclamirt, die Vermählung bald darauf gefeiert werden. — Weiher wollte sie nicht länger hinausgeschoben wissen, als er eben Zeit brauchte, sein Häuschen daheim für die neue Herrin zu richten.
Und so trennten sie sich — zum ersten Mal im Leben, ahnungslos.
Schloß Ktrchberg, Ende August 1885.
„-----Ich bin wieder daheim und
in den Räumen, die so viele, viele Jahre meine Heimath gewesen sind, und muß mich immer und immer wieder fragen: ja, war das jüngste Erlebte nichts als ein schöner Traum? Ein Traum von der Erreichung des Glückes, nach dem ich so lange halb unbewußt mich gesehnt und verlangt hatte? Und dann fühle ich nach dem schlichten, glatten Goldreifen, der auch unser Trauring werden soll, den Du mir gabst am Tage unserer Verlobung, und ein heißes, schwindelndes Glücksgefühl strömt mir nach dem Herzen, und dann packt es mich wie Angst und Bangen, und ich trete mit fliegendem Athem vor den Spiegel und betrachte darin erbarmungslos kritisch mein Bild, ob es neben dem Deinen auch bestehen kann, ob ich nicht zu alt---nein, das willst Du ja nicht hören, und darum will ich den Spiegel auch von nun an meiden, denn ich neige nun ein« mal zur Selbstkritik, die ja, so gut sie sonst sein mag, mitunter doch recht, recht selbstquälerisch ist. So will ich also nicht an das denken, was Dich verstimmt, sondern mehr und mehr an unser künftiges Glück und unser, mein neues Heim. Das träume ich mir wunderschön in seiner vornehmen Einfachheit in seiner traulichen Enge, — so habe ich mir's ausgemalt als Kind schon inmitten der verblichenen, vernachlässigten und ärmlichen Eleganz meines Vaterhauses, inmitten der schweren, überwältigenden Pracht der russischen I Katserpaläste — ein fürstliches Landschloß, ein