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Die Jnsertionigebühr« betragen sür den Raum einer Spalt,eilt 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg.
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Ktisstlier Kreisblött.
Mit wöchentlicher Kratis-Weilage „Mustrirtes AnterhakLungsökatt".
Nr. 100.Donnerstag den 25. August 1887.
Amtliches.
Hersfeld, den 22. August 1887.
Die Herren Ortsvorstände der nachstehend angegebenen Ortschaften haben die gleichfalls nachverzeichneten Trichinenbeschauer zwecks Vornahme der im §. 4 der Polizei-Verordnung vom 9. Mai 1882 (Amtsblatt S. 96) vorgeschriebenen Nachprüfung auf die hierunter bestimmten Tage Vormittags9UhrindieWohnungdes Königlichen Kre isp hysikus, Herrn Dr. Victor, Marktplatz 151 dahier, mit der Weisung vorzuladen, das Mikroskop nebst Fleischbeschaubuch, sowie 1,50 Mk. Gebühr mit zur Stelle zu bringen.
8385, Der Königliche Landrath
I. V.:
Braun, Kreisdeputirter.
-
Tag, aus welchen
Namen
Gemeinde.
der
Trichinenbeschauer.
die Vorladung zu erfol-
04
gen hat.
1
Allendors
Schmidt, Justus
19-Spt.
2
Asbach
Nutzn
3
Beiershausen
Schaub, Carl
4
Aua
Schmidt, Jacob
5
Liedebach
Wiegand, Heinr.Wilh.
6
Friedlos
Lotz, Peter
7
Kehres, Wilhelm
8
Frielingen
Otto, Georg
9
n
Schmerer, Heinrich II.
10
Gershausen
Fink, Jakob
ff
11
Gittersdorf
Croll, George
20.Spt
12
Goßmannsrode
Kehl, Förster
13
Hattenbach
Schmauch, Heinrich
14
n
Gerke, Wilhelm
15
Hecnes
Schade, Adam
16
Hilperhausen
Schäfer, Adam
17
Holzhcim
Gast, Adam
18
Kalkobes
Eckhardt, Conrad
19
Kathus
Brehm, Johannes
20
Kerspenhausxn
Both, Peter
21
Kerspenhausen
Grebe, Valentin
21.Spt.
22
Kirchheim
Stange, Heinrich
23
Boß, Frieorich
24
Kleba
Laumgardt, Valentin
25
Kohlhausen
Katzmann, Adam
26
Kruspis
Diehl, Adam
Möller, Bürgermeister
27
Meckbach
28
Mecklar
Rohrbach, A. Martha
Witwe
29
Mengshausen
Schäfer, Philipp
30
Niederaula
Schuchhardt, Ludolph
ff
31
Niederaula
Cattera, Eduard
22-Spt
32
Nutzn, Ferdinand
33
Bickhardt, Wilhelm
34
Niederjossa
Meckbach, Johannes
35
ff
Nuhn, Johannes
36 Obergeis
Opfer
37 Obermann
Bube, Heinrich
38 Petersberg
Ritz, Wirth
39Reckerode
Faupel, Adam
MRohrbach
Hildebrand, Georg Ad,
ff
SS
A
Gemeinde.
Namen der Trichinenbeschauer.
Tag, auf welchen die Vorladung zu erfolgen hat.
41
Rotensee 1
Paul, Adam
23.Spt
42
Rotterterode
Nebe, Heinrich
43
Sieglos
Proetzsch, Robert
44
Solms
Horn, Bürgermeister
45
Sorga
Heinz, Heinrich
46
ff
Grein, Eva Elisabeth
47
Stärklos
Schmidt, Joh. Hrch.
48
Tann
Rüdiger, Justus
49
Untergcis
Vaupel, Bürgermeister
50
Unlerhaun
Großcurth, Heinrich
ff
51
Willingshain
Hoffmann, Wilhelm
24.Spt
52
Steinert, Friedrich
58
Wippersham
Deiß, Bürgermeister
54
Ausbach
Götz, Justin
55
Conrode
Mohr, Bürgermeister
56
Friedewald
Adam, Joh. August
57
„
Reinmöller, Joh. Hrch.
58
Zimmermann, Ortsd.
59
Harnrode
Wiegand, George
60
Heimboidshausen
Brandenstein, Wilh.
ff
61
Herfa
Sippel, Bürgermeister
26.Spt.
62
Heringen
Mansius, Carl
63
ff
Wehnes, Ehefrau
64
Hillartshausen
Müntzel, Johannes
65
Hilmes
Bommer, Johannes
66
Kleinensee
Brill, Johannes I.
67
Landershausen
Both, Philipp
68
Lautenhausen
Malkomes, Brgrmstr.
69
Lengers
Deisenroth, Brgrmstr.
70
Malkomes
Klotzbach
ff
71
Motzfeld
Jäger, Heinrich
27-Spt.
72
Philippsthal
Eibert, Heinrich
73
ff
Wiegand, Lorenz
74
Ransbach
Pfaff, Bürgermeister
75
Schenklengsfcld
Ries, Heinrich
76
ff
Schüler, Jacob
77
Unterweisenborn
Rüger, Heinrich
78
Wehrshausen
Koch, Johannes I.
79
Widdershausen
Budesheim, Conrad
80
»
Zinn, Conrad
ff
81
Wölfershausen
Hobert, Anton
28.Spt-
82
Wüstfeld
Hahn
ff
83
Hersfeld
Andrä, Ernst,
ff
84
ff
Altenburg, August
ff
85
ff
Sunkel, Emilie (Frl.)
ff
Landgüterordnung sür den Regierungsbezirk Cassel, mit Ausnahme des Kreises Rinteln. Vom I. Juli 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den Regierungsbezirk Cassel, mit Ausnahme des Kreises Rinteln, was folgt:
§. 1. Landgut im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Landgüterrolle des zuständigen Amtsgerichts eingetragene Besitzung.
In die Rolle kann jede in dem Regierungsbezirke Cassel, mit Ausnahme des Kreises Rinteln, belegene, mit einem Wohnhauje versehene Besitzung eingetragen werden, welche zum Betriebe der Land- oder Forstwirthschajt bestimmt ist,
§. 2. Zur Eintragung des Landgutes in die Landgüter
rolle ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke daS Wohnhaus der Besitzung liegt.
Hat die Besitzung mehrere Wohnhäuser, welche in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte liegen, so hat das Oberlandesgericht zu bestimmen, bei welchem Amtsgericht» das Landgut in die Rolle einzutragen ist.
§. 3. Ein Landgut soll in die Rolle nur dann eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen des §. 1 Absatz 2 zur Zeit der Eintragung vorhanden sind.
Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angesochten werden, weil diese Voraussetzungen zur Zeit der Eintragung nicht vorhanden gewesen seien.
§, 4. Die Eintragung, sowie die Löschung in der Rolle erfolgt aus Antrag des Eigenthümers, welcher über da» Landgut letztwillig verfügen kann.
Steht das Landgut im Miteigenthume, so ist der Antrag sämmtlicher Miteigentümer erforderlich.
§. 5. Inder Rolle erhält jedes Landgut ein eigenes Blatt.
Das Landgut besteht aus denjenigen Grundstücken, welche auf dem Rollenblatte vermerkt sind. Auf dem Rollenblatte sind alle Grundstücke des EigenthümerS zu vermerken, welche alS solche auf dem Blatte oder Artikel des Grundbuches eingetragen sind, einschließlich der nach der Eintragung deS Landgutes in die Rolle erworbenen und im Grundbuche zugeschriebenen Grundstücke. Die Zuschreibung der letzteren in der Rolle erfolgt von AmtSwegen und lastenfrei.
Bei der Eintragung des Landgutes in die Rolle und bei späterer Erwerbung von Grundstücken kann der Eigenthümer bestimmen, daß einzelne Grundstücke in die Rolle nicht einzutragen sind. Dieselben find aus dem Rollenblatte als ausgenommen zu verzeichnen.
In gleicher Weise sind einzelne Grundstücke, wenn sie auf Antrag de» Eigenthümers gelöscht werden, aus dem Rollenblalte zu verzeichnen.
Auf dem Blatte oder Artikel deS Grundbuches ist die Nummer des Rollenblattes kostenfrei zu vermerken.
Grundstücke, welche in dem Grundbuche nicht eingetragen sind, werden aus dem Rollenblatte nach dem Grundsteuer« catafter bezeichnet.
§. 6. Wird in Folge von Veräußerungen ein Theil eines Landgutes im Grundbuche .abgeschrieben, so erhält dieser Theil, falls die Voraussetzungen deS §. 1 Absatz 2 für denselben zutreffen, in der Rolle ein eigenes Blatt, wovon der Erwerber zu benachrichtigen ist. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist mit der Abschreibung im Grundbuche auch die Löschung des veräußerten Theiles in der Rolle zu bewirken.
Die Anlegung des Blattes und die Löschung ersolgt von Amtswegen und kostenfrei.
§. 7. Für den Amtsgerichtsbezirk Vöhl treten an bis Stelle der §§. 5 und 6 die nachfolgenden Vorschriften:
In der Rolle erhält jedes randgut ein eigenes Blatt. Die Grundstücke sind nach Flur und Nummer des Grundbuches oder, sofern ein Grundbuch noch nicht angelegt ist, nach dem Grundsteuercataster auf dem Rollenblatte zu verzeichnen. Nur die so eingetragenen Grundstücke gehören zum Landgute.
Bei Grundstückserwerbungen zu einem Landgute ist gleichzeitig mit dem Einträge in das Mutationsverzeichniß die Zuschreibung auch in der Rolle zu bewirken, wenn der Erwerber nicht seine entgegengesetzte Absicht ausdrücklich erklärt.
Bei Veräußerungen eines Theiles eines Landgutes ist gleichzeitig mit dem Einträge in das Mutationsverzeichniß die Löschung des veräußerten Theiles in der Rolle zu bewirken, wenn bei demselben die Voraussetzungen deS §. 1 Absatz 2 nicht zutreffen. Treffen diese Voraussetzungen zu, so erhält der veräußerte Theil in der Rolle ein eigene» Blatt, wovon der Erwerber zu benachrichtigen ist.
In den in den beiden letzten Absätzen genannten Fällen erfolgen die Zuschreibungen und Löschungen in der Rolle, sowie die Anlegung eines neuen Blattes von AmtSwegen und kostenfrei.
§. 8. Liegen die zum Landgute gehörenden Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte so haben die letzteren in den Fällen der §§. 5 bis 7 von den Eintragungen und Löschungen im Grundbuche und in der Rolle sich gegenseitig von AmtSwegen und kostenfrei Nachricht zu geben.
§. 9. Die Anträge auf Eintragung, beziehungsweise auf Löschung in der Rolle werden bei dem Amtsgerichte unter Anwendung der §§. 32 bis 34 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetz>Samml. S. 446) mündlich angebracht oder schriftlich eingereicht.