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Ktisstlier Kreisblött.

Mit wöchentlicher Kratis-WeilageMustrirtes AnterhakLungsökatt".

Nr. 100.Donnerstag den 25. August 1887.

Amtliches.

Hersfeld, den 22. August 1887.

Die Herren Ortsvorstände der nachstehend an­gegebenen Ortschaften haben die gleichfalls nach­verzeichneten Trichinenbeschauer zwecks Vornahme der im §. 4 der Polizei-Verordnung vom 9. Mai 1882 (Amtsblatt S. 96) vorgeschriebenen Nach­prüfung auf die hierunter bestimmten Tage Vormittags9UhrindieWohnungdes Königlichen Kre isp hysikus, Herrn Dr. Victor, Marktplatz 151 dahier, mit der Weisung vorzuladen, das Mikroskop nebst Fleischbeschaubuch, sowie 1,50 Mk. Gebühr mit zur Stelle zu bringen.

8385, Der Königliche Landrath

I. V.:

Braun, Kreisdeputirter.

-

Tag, aus welchen

Namen

Gemeinde.

der

Trichinenbeschauer.

die Vor­ladung zu erfol-

04

gen hat.

1

Allendors

Schmidt, Justus

19-Spt.

2

Asbach

Nutzn

3

Beiershausen

Schaub, Carl

4

Aua

Schmidt, Jacob

5

Liedebach

Wiegand, Heinr.Wilh.

6

Friedlos

Lotz, Peter

7

Kehres, Wilhelm

8

Frielingen

Otto, Georg

9

n

Schmerer, Heinrich II.

10

Gershausen

Fink, Jakob

ff

11

Gittersdorf

Croll, George

20.Spt

12

Goßmannsrode

Kehl, Förster

13

Hattenbach

Schmauch, Heinrich

14

n

Gerke, Wilhelm

15

Hecnes

Schade, Adam

16

Hilperhausen

Schäfer, Adam

17

Holzhcim

Gast, Adam

18

Kalkobes

Eckhardt, Conrad

19

Kathus

Brehm, Johannes

20

Kerspenhausxn

Both, Peter

21

Kerspenhausen

Grebe, Valentin

21.Spt.

22

Kirchheim

Stange, Heinrich

23

Boß, Frieorich

24

Kleba

Laumgardt, Valentin

25

Kohlhausen

Katzmann, Adam

26

Kruspis

Diehl, Adam

Möller, Bürgermeister

27

Meckbach

28

Mecklar

Rohrbach, A. Martha

Witwe

29

Mengshausen

Schäfer, Philipp

30

Niederaula

Schuchhardt, Ludolph

ff

31

Niederaula

Cattera, Eduard

22-Spt

32

Nutzn, Ferdinand

33

Bickhardt, Wilhelm

34

Niederjossa

Meckbach, Johannes

35

ff

Nuhn, Johannes

36 Obergeis

Opfer

37 Obermann

Bube, Heinrich

38 Petersberg

Ritz, Wirth

39Reckerode

Faupel, Adam

MRohrbach

Hildebrand, Georg Ad,

ff

SS

A

Gemeinde.

Namen der Trichinenbeschauer.

Tag, auf welchen die Vor­ladung zu erfol­gen hat.

41

Rotensee 1

Paul, Adam

23.Spt

42

Rotterterode

Nebe, Heinrich

43

Sieglos

Proetzsch, Robert

44

Solms

Horn, Bürgermeister

45

Sorga

Heinz, Heinrich

46

ff

Grein, Eva Elisabeth

47

Stärklos

Schmidt, Joh. Hrch.

48

Tann

Rüdiger, Justus

49

Untergcis

Vaupel, Bürgermeister

50

Unlerhaun

Großcurth, Heinrich

ff

51

Willingshain

Hoffmann, Wilhelm

24.Spt

52

Steinert, Friedrich

58

Wippersham

Deiß, Bürgermeister

54

Ausbach

Götz, Justin

55

Conrode

Mohr, Bürgermeister

56

Friedewald

Adam, Joh. August

57

Reinmöller, Joh. Hrch.

58

Zimmermann, Ortsd.

59

Harnrode

Wiegand, George

60

Heimboidshausen

Brandenstein, Wilh.

ff

61

Herfa

Sippel, Bürgermeister

26.Spt.

62

Heringen

Mansius, Carl

63

ff

Wehnes, Ehefrau

64

Hillartshausen

Müntzel, Johannes

65

Hilmes

Bommer, Johannes

66

Kleinensee

Brill, Johannes I.

67

Landershausen

Both, Philipp

68

Lautenhausen

Malkomes, Brgrmstr.

69

Lengers

Deisenroth, Brgrmstr.

70

Malkomes

Klotzbach

ff

71

Motzfeld

Jäger, Heinrich

27-Spt.

72

Philippsthal

Eibert, Heinrich

73

ff

Wiegand, Lorenz

74

Ransbach

Pfaff, Bürgermeister

75

Schenklengsfcld

Ries, Heinrich

76

ff

Schüler, Jacob

77

Unterweisenborn

Rüger, Heinrich

78

Wehrshausen

Koch, Johannes I.

79

Widdershausen

Budesheim, Conrad

80

»

Zinn, Conrad

ff

81

Wölfershausen

Hobert, Anton

28.Spt-

82

Wüstfeld

Hahn

ff

83

Hersfeld

Andrä, Ernst,

ff

84

ff

Altenburg, August

ff

85

ff

Sunkel, Emilie (Frl.)

ff

Landgüterordnung sür den Regierungsbezirk Cassel, mit Ausnahme des Kreises Rinteln. Vom I. Juli 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.

verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Land­tages Unserer Monarchie, für den Regierungsbezirk Cassel, mit Ausnahme des Kreises Rinteln, was folgt:

§. 1. Landgut im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Landgüterrolle des zuständigen Amtsgerichts eingetragene Besitzung.

In die Rolle kann jede in dem Regierungsbezirke Cassel, mit Ausnahme des Kreises Rinteln, belegene, mit einem Wohnhauje versehene Besitzung eingetragen werden, welche zum Betriebe der Land- oder Forstwirthschajt bestimmt ist,

§. 2. Zur Eintragung des Landgutes in die Landgüter­

rolle ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke daS Wohnhaus der Besitzung liegt.

Hat die Besitzung mehrere Wohnhäuser, welche in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte liegen, so hat das Oberlandesgericht zu bestimmen, bei welchem Amtsgericht» das Landgut in die Rolle einzutragen ist.

§. 3. Ein Landgut soll in die Rolle nur dann einge­tragen werden, wenn die Voraussetzungen des §. 1 Ab­satz 2 zur Zeit der Eintragung vorhanden sind.

Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angesochten werden, weil diese Voraussetzungen zur Zeit der Eintragung nicht vorhanden gewesen seien.

§, 4. Die Eintragung, sowie die Löschung in der Rolle erfolgt aus Antrag des Eigenthümers, welcher über da» Landgut letztwillig verfügen kann.

Steht das Landgut im Miteigenthume, so ist der Antrag sämmtlicher Miteigentümer erforderlich.

§. 5. Inder Rolle erhält jedes Landgut ein eigenes Blatt.

Das Landgut besteht aus denjenigen Grundstücken, welche auf dem Rollenblatte vermerkt sind. Auf dem Rollenblatte sind alle Grundstücke des EigenthümerS zu vermerken, welche alS solche auf dem Blatte oder Artikel des Grund­buches eingetragen sind, einschließlich der nach der Ein­tragung deS Landgutes in die Rolle erworbenen und im Grundbuche zugeschriebenen Grundstücke. Die Zuschreibung der letzteren in der Rolle erfolgt von AmtSwegen und lastenfrei.

Bei der Eintragung des Landgutes in die Rolle und bei späterer Erwerbung von Grundstücken kann der Eigen­thümer bestimmen, daß einzelne Grundstücke in die Rolle nicht einzutragen sind. Dieselben find aus dem Rollenblatte als ausgenommen zu verzeichnen.

In gleicher Weise sind einzelne Grundstücke, wenn sie auf Antrag de» Eigenthümers gelöscht werden, aus dem Rollenblalte zu verzeichnen.

Auf dem Blatte oder Artikel deS Grundbuches ist die Nummer des Rollenblattes kostenfrei zu vermerken.

Grundstücke, welche in dem Grundbuche nicht eingetragen sind, werden aus dem Rollenblatte nach dem Grundsteuer« catafter bezeichnet.

§. 6. Wird in Folge von Veräußerungen ein Theil eines Landgutes im Grundbuche .abgeschrieben, so erhält dieser Theil, falls die Voraussetzungen deS §. 1 Absatz 2 für denselben zutreffen, in der Rolle ein eigenes Blatt, wovon der Erwerber zu benachrichtigen ist. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist mit der Abschreibung im Grundbuche auch die Löschung des veräußerten Theiles in der Rolle zu bewirken.

Die Anlegung des Blattes und die Löschung ersolgt von Amtswegen und kostenfrei.

§. 7. Für den Amtsgerichtsbezirk Vöhl treten an bis Stelle der §§. 5 und 6 die nachfolgenden Vorschriften:

In der Rolle erhält jedes randgut ein eigenes Blatt. Die Grundstücke sind nach Flur und Nummer des Grund­buches oder, sofern ein Grundbuch noch nicht angelegt ist, nach dem Grundsteuercataster auf dem Rollenblatte zu verzeichnen. Nur die so eingetragenen Grundstücke gehören zum Landgute.

Bei Grundstückserwerbungen zu einem Landgute ist gleichzeitig mit dem Einträge in das Mutationsverzeichniß die Zuschreibung auch in der Rolle zu bewirken, wenn der Erwerber nicht seine entgegengesetzte Absicht ausdrücklich erklärt.

Bei Veräußerungen eines Theiles eines Landgutes ist gleichzeitig mit dem Einträge in das Mutationsverzeichniß die Löschung des veräußerten Theiles in der Rolle zu be­wirken, wenn bei demselben die Voraussetzungen deS §. 1 Absatz 2 nicht zutreffen. Treffen diese Voraussetzungen zu, so erhält der veräußerte Theil in der Rolle ein eigene» Blatt, wovon der Erwerber zu benachrichtigen ist.

In den in den beiden letzten Absätzen genannten Fällen erfolgen die Zuschreibungen und Löschungen in der Rolle, sowie die Anlegung eines neuen Blattes von AmtSwegen und kostenfrei.

§. 8. Liegen die zum Landgute gehörenden Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte so haben die letzteren in den Fällen der §§. 5 bis 7 von den Eintrag­ungen und Löschungen im Grundbuche und in der Rolle sich gegenseitig von AmtSwegen und kostenfrei Nachricht zu geben.

§. 9. Die Anträge auf Eintragung, beziehungsweise auf Löschung in der Rolle werden bei dem Amtsgerichte unter Anwendung der §§. 32 bis 34 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetz>Samml. S. 446) mündlich an­gebracht oder schriftlich eingereicht.