Einzelbild herunterladen
 

Erscheint wöchentlich drei Mal am Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Abonnementspreis': vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. excl.

Postausschlag.

Die JnsertionSgebühren betragen für den Raum einer Spaltkeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

HmWtt ümsliliitt

Mit wöchentlicher Kratis-AeitageIllustrirtes AnLerhattungsölatt".

Nr. 74.

Sonnabend den 25. Juni

1887.

Abonnements-Einladung.

Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Abonne­ment auf das wöchentlich 3 Mal erscheinende Hersfelder Kreisblnlt mit der wöchentlichen Gratis-Beilage Jllustrirtes Unterhaltungs - Blatt."

Wir bitten das Abonnement rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt.

Der vierteljährliche Abonnementspreis für das .Kreisblatt" mit der wöchentlichen Gra­tis-Beilage »Jllnstrirtes Unterhaltungs- Blatt" beträgt 1 Mark 40 Pf.

Neu hinzutretende Abonnenten erhalten das Kreisblatt" vom Tage der Bestellung an bis 1. Juli c. gratis und franco zugesandt.

SW* Inserate finden die weiteste Verbreitung und kostet die viergespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pf.

Die Expedition.

Amtliches.

Cassel, den 7. Juni 1887.

Auf die aus Anlaß meiner Circular-Verfügung vom 29. October pr. A. II. 13641 erstatteten Berichte bestimme ich, daß im hiesigen Regierungs­bezirk die in Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1881 vorzunehmenden polizeilichen Revi­sionen der Schankgefäße mindestens

in den Städten alljährlich einmal, in den Landgemeinden alle zwei Jahre einmal

(Unbefugter Nachdruck verboten.)

Die Woifsklippe.

Erzählung aus dem Seeleben von Reinhold Werner.

(Fortsetzung.)

Mit Tagesanbruch sah ich Barcelona vor mir liegen, in den Nachtstunden war ich eben so viele Meilen gelaufen. Daß ich ziellos in eine Hafen­stadt anlangte, war wie ein Fingerzeig für meine Rettung. Ich suchte nach einem Schiffe, um nach unseren Getonten hinüberzukommen, und es gelang mir, ein solches zu finden. Dort wollte ich un- erkannt unter anderem Namen ein neues Leben beginnen und das alte sühnen."

Der Kranke hielt in seinem Berichte inne, als ob ihn die Erinnerung überwältigte. Nach einer Pause fuhr er fort:Unser Schiff segelte am an­deren Morgen nach Ntcaragua und als die Küste von Catalonten sich unter dem Horizont senkte, athmete ich endlich freier auf ich war geborgen.

Unsere Reise ging glücklich von Stätten und wir waren kaum nach einen Tag Segelns von unserem Bestimmungsorte entfernt, als mit Tagesanbruch ein verdächtiges Schiff in unserer Nähe auftauchte. Nur zu bald sollten wir seinen wahren Character erkennen. Er war ein Seeräuber, der uns nahte und uns vor die Wahl stellte, uns entweder in die gesetzlose Schaar einreihen zu lassen, oder hilf, los in einem Boote den Wellen preisgegeben zu werden.

Ich war schlecht genug, das erstere zu wählen

zu bewirken sind. Dabei bleibt den Polizeibe­hörden vorbehalten, an Orten oder in Wirth­schaften, wo erhebliche Unordnungen constatirt sind, oder aus sonstigen Gründen, die Revisionen so oft vorzunehmen, als zur Herstellung des ge­setzmäßigen Zustandes erforderlich erscheint.

Die erstmaligen Revisionen sind baldmöglichst zur Ausführung zu bringen und erwarte ich über den Ausfall derselben bis zum 1. October er. Bericht.

Der Regierungs-Präsident Rothe. An die sämmtlichen Herren Landräthe des Be­zirks. I. A. II. Nr. 4284.

* *

Hersfeld, den 22. Juni 1887.

Vorstehend abgedruckte Verfügung des König­lichen Regierungs-Präsidiums wird den Herren Ortsvorständen des Kreises im Anschluß an meine Verfügung vom 10. d. Mts. Nr. 6140, Kreis - blatt Nr. 70, mit der Weisung mitgetheilt, die erstmaligen polizeilichen Revisionen in Kürze vor­zunehmen und über das Ergebniß mir bis zum ^ 0. S e p t e m b e r d. I. Bericht zu erstatten. 6378. Der Königliche Landrath

Freiherr von Schleinitz.

Polizei-Verordnung, betreffend das Anspannen der Hunde. Unter Bezugnahme auf die Be­stimmungen des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 194 ff.) und die §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20sten September 1867 (G. S. S. 1529) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses fürdenUmfangdes Regierungs­Bezirks Cassel Folgendes verordnet:

Artikel I.

Der §. 1 der Polizei-Verordnung vom 20. August 1875 (Amtsblatt 1875 S. 229) - das Anspannen der Hunde betreffend erhält folgende erweiterte Fassung:

und sank bald noch tiefer. Das Leben gefiel mir, der Umgang mit den wilden kühnen Gesellen er» stickte alle meine früheren, guten Vorsätze. Bald ward ich der Verwegensten einer und gewann da­durch bedeutenden Einfluß, selbst auf den Capitän. Doch war wenigstens eine gute Regung in meinem Herzen geblieben. Ich benutzte mein Ansehen, um das LooS der Unglücklichen, die in unsere Hände fielen, zu mildern. Es floß kein Blut mehr und wir setzten die Gefangenen während der Nacht an einem bewohnten Küstenpunkte aus, um dann spurlos zu verschwinden und den Schauplatz unserer Thätigkeit auf Hunderte Meilen Entfernung zu verlegen.

Eine Reihe Kriegsschiffe ging auf unsern Fang aus, aber wir wußten ihnen immer zu entschlüpfen. Eine Menge reichbeladener Schiffe fiel in unsere Hände und nach einigen Monaten hatten wir so viel Geld zusammengeraubt, daß es fast den An­sprüchen auch der Habgierigsten unter uns genügte. Wir beschlossen nur noch eine Kreuztour zu unter­nehmen, vorher aber das Geld an einem sichern Orte zu verbergen, um nicht zu viel zu wagen. Dann wollten wir theilen und uns trennen.

Wir fanden eine unbewohnte Insel, doch das Aussuchen eines geeigneten Ortes und Vergraben der Schätze während der Nacht nahm längere Zeit in Anspruch, als wir gedacht. Erst unmittelbar vor Tagesanbruch konnten wir unter Segel gehen, sahen uns dann aber beim Hellwerden von einer großen amerikanischen Corvette verfolgt, die uns schon öfter gejagt, der wir uns jedoch durch

Wer einen Hund zum Anspannen benutzen will, hat dazu die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde seines Wohnorts nachzusuchen.

Zu diesem Zwecke ist der Ortspolizeibehörde durch ein Attest des Königlichen Kreisthierarztes nachzuweisen, daß der in diesem Attest genau zu beschreibende Hund zum Ziehen einer, nach dem Gewicht zu bestimmenden Last geeignet ist.

Ist der Hund hierdurch zum Anspannen für tauglich erklärt, so ertheilt die Ortspolizeibehörde einen Erlaubnißschein, welcher eine kurze Be­schreibung des Hundes mit der Angabe des Ge­wichtes enthält, zu dessen Fortschaffung er benutzt werden darf.

Der Erlaubnißschein, welchen der Führer des Fuhrwerks stets bei sich zu führen und den Polizei­beamten auf Verlangen vorzuzeigen hat, wird nur für das laufende Kalenderjahr ertheilt; wenn der Hund noch weiter zum Anspannen benutzt werden soll, muß die Erneuerung des Erlaubniß­scheinesauf Grund eines neuen Attestes des Königlichen Kreisthierarztes" nachgesucht werden.

Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, die Er- theilung des Erlaubnißscheines zu versagen, oder den bereits ertheilten Erlaubnißschcin wieder zurückzuziehen, wenn der Antragsteller wegen Zuwiderhandelns gegen diese oder gegen die Polizei-Verordnung vom 20. August 1875 (Amts­blatt S. 229) wiederholt rechtskräftig verurtheilt worden ist.

Hunde, welche zum Ziehen zugelassen, aber in Folge von Krankheit oder Verletzungen am Körper zum Ziehen vorübergehend untauglich sind, des­gleichen trächtige und säugende Hündinnen dürfen für die Dauer dieses Zustandes zum Ziehen nicht verwendet werden.

Bissige Hunde dürfen nicht eingespannt werden.

Artikel II.

Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage

schnelleres Segeln bis dahin hatten entziehen können. Diesmal hatte sie uns vom Lande abge­schnitten und wir mußten seewärts fliehen. Es war flaue Brise, aber wir gewannen wiederum auch sie und bis zum Abend waren dies schon meh­rere tausend Schritte, dann aber erfüllte sich unser Geschick. Uns überfiel plötzlich Windstille, wäh­rend die Corvette noch nicht davon betroffen wurde und sich schnell näherte. Damit schien un­sere Hoffnung, im Schutze der Dunkelheit zu ent» kommen, vereitelt. Kurze Zeit lebte sie wieder auf, da jetzt auch die Corvette in den Stillgürtel gerieth. Wir versuchten, unser Schiff zu bugsiren, aber der Kreuzer schickte sechs mit Geschützen be­waffnete Boote, die auf uns von hinten zuruderten, wo wir keine Kanonen führten. Der Capitän wollte das steuerloose Schiff durch die Boote quer legen lassen, um den Angreifern die Breitseite zu zeigen, aber wir waren schon im Bereich des feind­lichen Feuers. Gleich der erste Schuß zerschmetterte das eine Boot und versenkte es mit seiner Mann­schaft in die Tiefe. Die Leute aus dem anderen eilten an Bord zurück, um dort Schutz zu suchen, aber ein Hagel von Kartätschen fegte das Deck und richtete furchtbare Verwüstungen an. Der Capitän war einer der ersten, der fiel, und von den übrigen war kaum der zehnte Theil unver- wundet oder lebend geblieben.

Ich sah mich nach Rettung um, der schimpfliche Tod am Galgen stand wie ein furchtbares Gespenst vor meiner Seele. Ich stürzte nach dem zweiten Boot, das geschützt vor dem Schiffe lag, und kam