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Nr. 15.
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Hersfeld, den 31. Januar 1887.
Es hat sich heraus gestellt, daß die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Bertriebes von Branntwein nicht immer die erforderliche Beachtung finden, weshalb ich mich veranlaßt sehe, Nachstehendes in Erinnerung zu bringen bezse. anzuordnen.
1. Der Hausirhandel mit Branntwein ist gesetzlich verboten, d. h. der Verkauf von Branntwein außerhalb des Ortes der gewerblichen Niederlassung ohne vorgängige Bestellung ist unter Strafe gestellt.
2. Das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden, ist ebenfalls verboten.
3. Der Verkauf von Branntwein in Gebinden unter */, Anker (17,175 Liter) ist nur solchen Gewerbtreibenden gestattet, welche dazu besondere Erlaubnis haben.
4. In sämmtlichen Gemeinden des hiesigen Kreises wird von dem daselbst eingeführten Branntwein eine Hülfssteuer erhoben. In Betreff der Sicherstellung dieser Verbrauchsauflage ist, soweit nicht für einzelne Gemein-
(Unbesugter Nachdruck verboten,) Der Hannhofseröe.
Erzählung von A. von der Elbe.
(Fortsetzung.)
Die Menge der Arbeit um Sibylla her, der Trieb und die Gewohnheit zuzugreifen, machten die ohnehin Hastige unwirsch. Von ihrem Stuhle am Feuer aus wollte sie alles anordnen, schalt, daß es nicht rascher gehe und quälte sich und andere.
Da war denn Blanka die allerorten Nöthige und Hülsreiche. Sie allein konnte den wunden Fuß so verbinden, daß die Kranke Erleichterung spürte. Ihr stilles, sanftes Wesen beruhigte Sibyllens zornigen Unmuth, und die Geschicklichkeit, mit der die fremde Magd alles angriff, befriedigte die Herrin. Blanko allein wurde nicht gescholten, wie die Andern; die Wirthin wußte es selbst nicht, daß sie für diese Maid einen sanften Ton der Bitte annehmen konnte, der ihr sonst fremd war.
Auch Gerhard Tannen sah, daß mit der neuen Webemagd ein ganz eigener Segen in sein Haus eingezogen sei. Sie allein bediente den unbändigen Grafen von Heimburg und seinen schwer verwundeten Knappen, die des Friedens halber gesondert von den anderen Hausgenossen lagen, alle übrigen Feinde waren schon am Tage des Kampses, nachdem sie ihre Todten begraben, vom Tannenhofe abgezogen. Der Tannenwirth hatte zugegeben, daß jene beiden Verwundete noch. da bleiben dursten, man traf indeß Fürsorge, daß sie, sobald es an«
Donnerstag den 3. Februar
den ein besonderes Regulativ erlassen wurde, .. s u 4. Februar 1840 . , Me äumbamg vom g0; £5Är M <* gedruckt im Kreisblatt Nr. 99 de 1882) maßgebend.
5. Nach diesen Vorschriften muß aller Branntwein, welcher in einen Ort eingeführt wird, ohne Aufenthalt und ohne Umpackung an die Erhebestelle gebracht und unter Vorlage des gesetzlich vor geschriebenen Begleitscheines mit Angabe des Ursprunges und der Quantität angemeldet und die Hülfssteuer davon vor der Einkellerung entrichtet werden. Der Transporteur, Fuhr- knecht 2C., welcher die Anmeldung unterläßt, ist strafbar, ebenso der Empfänger des Vranntweins.
6. Die Anmeldung muß auch in solchen Fällen in der vorgeschriebenen Weise erfolgen, wenn Branntwein in einem Orte gelagert werden soll, um von Einwohnern benachbarter Orte daselbst in Empfang genommen zu werden. Ueber solche Anmeldungen ist, wie hiermit ausdrücklich bestimmt wird, von Seiten der betreffenden Herren Bürgermeister den Herren Ortsvorstänoendes eigentlichen Bestimmungsortes eine Mittheilung zu machen, wenn von dem gelagerten Vranntwein keine Hülfssteuer gezahlt bezse. zurückzuvergüten war. Die Herren Bürgermeister sind für die Ausführung dieser Verfügung persönlich haftbar.
7. Die Wirthe und Branntweinhändler haben über allen eingelegten Branntwein das vorgeschriebene Vorrathsbuch zu führen, auch dann, wenn sie wegen Entrichtung der Branntweinhülfssteuer mit den Gemeindebehörden einen Vertrag abgeschlossen haben sollten.
8. Die Transportführer (Fuhrknechte 2 c.) sind zur Anmeldung des Branntweins indervor-
ging, vom Regenstein aus abgeholt und mit einem guten Löfegelde freigekauft würden.
Aus allen Arbeiten und Anforderungen heraus hatte es Vater Tannen getrieben, nach Rainold zu sehen. Er war einmal flüchtig in Goslar gewesen und beruhigt heimgekommen, der Sohn genas, und daß Heinrich jetzt vor der tzarzburg kämpfte, ließ er gelten. Es stand fest, vor der Brüder Versöhnung durfte der Schuldige nicht heimkehren.
Blanka arbeitete mit Aufgebot aller Kraft und Umsicht, aber sie that es gern. Das Wohl des Tannenhofes und seiner Insassen lag ihr so sehr am Herzen, wie nichts Anderes. Die fitzige Noth verband ste innig mit den Gefährten. Sie glaubte, daß sie nur für kurze Zeit der Herrin werde beistehen dürfen; wenn Heinrich sein junges Weib ein« führte, würde sie an ihren Webstuhl zurückkehren müssen, daher wollte sie jetzt alles thun, ihre dankbare Liebe für die Aufnahme zu beweisen, die sie, eine Heimathlose, in ihrer Bedrängniß hier gefunden. Man wußte, daß Heinrich in Goslar und vor der Harzburg sei; von dem Zwiste der Brüder hatten die Eltern nichts verrathen; so schloß Blanka aus seiner Abwesenheit besonders aus eine große Liebe Heinrichs zu seiner Braut.
Blankas schwerste Aufgabe war die Pflege der Regensteiner. Aengstlich hielt sie alle Tannenleute fern, wie es hieß, damit kein Streit entstehe. Die Ueberfallenen trugen sich noch mit Grimm und Haß, verlangten nicht darnach, ihre Feinde zu sehen; so war es der Gräfin bis jetzt geglückt, ihren Namen und ihre Abstammung verborgen zu
1887.
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geschriebenen Weise auch dann verpflichtet, wenn der Empfänger wegen Entrichtung der Branntweinhülfssteuer mit den Gemeindebehörden einen Vertrag abgeschlossen haben sollte.
Es müssen wiederholt zu geeigneter Zeit sowohl bei Wirthen und Vranntweinhändlern wie bei Privaten Seitens der Herren Bürgermeister un- vermuthete Revisionen der Branntwein-Vorräthe vorgenommen werden, um festzustellen, ob aller Branntwein zur Anmeldung und Besteuerung gebracht ist. Die Königliche Gendarmerie hat ebenfalls dabei entsprechend mitzuwirken. Alle Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften sind sofort, und zwar in den Fällen zu 1 bis 3 bei mir, die übrigen bei der Königlichen Amts- Anwaltschaft zur strafgerichtlichen Verfolgung anzuzeigen. Die Herren Bürgermeister haben die Ihnen unterstellten Gemeindediener strengstens anzuweisen, mit aller Sorgfalt darüber zu wachen, daß kein Vranntwein in die Gemeinde eingeführt wird, ohne angemeldet bezse. versteuert zu werden. Daß sämmtliche Mitglieder der Gememdebehör- den auch ihrerseits auf diesen Gegenstand ein besonderes wachsames Augenmerk zu richten die Pflicht haben, glaube ich nicht weiter hervorheben zu brauchen.
13513/86 Der Königliche Landrath
Freiherr von S ch l e i n i tz.
Hersield, den 31. Januar 1887.
Für den am 29. December 1867 zu Streck bei Varel im Herzogthum Oldenburg geborenen Kellner Friedrich Heinrich Mariens von hier ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande behufs ferneren Verbleibens in England nachgesucht worden.
1081. Der Königliche Landrath
Freiherr von Sch leinttz.
=S”=—B=S——=■——-—-—-^—-■——53 halten. Zuerst, als man noch bei geschlossenen Luken im Hause verkehrte, und sie sich in daS Kopftuch hüllte, hatte nur ihr Schwager sie erkannt, der Graf blieb lange Zeit im Fieber und ohne Besinnung, die leichter Verwundeten wurden entfernt; so kam es, daß es ihr gelungen war, das Geheimniß in der Kemmenate mit den beiden Pfleglingen zu bewahren.
Zuerst betrug ihr Schwager sich wie sonst rauh und hart gegen sie; ja er beschuldigte sie, die Ursache seines jetzigen Mißgeschicks zu sein. Er sagte, daß er nicht den Haß gegen die Tannenstppe gefaßt, diese nicht überfallen haben würde, wenn der junge Bauer nicht so frech für sie eingetreten wäre.
Diese Schuld der sanften Blanka war nun so weit her geholt, daß der zornige Mann endlich von selber zur besseren Einsicht gelangte. Unter ihrer treuen Pflege wurde er immer zahmer und bestand zuletzt darauf, sie wieder mit nach dem Regenstein nehmen zu wollen. Halb mochte eS Dankbarkeit, zum Theil aber auch die Sorge sein, daß sie ihres Erbes wegen — über welches er sich mit den Swicheldes gütlich vereinigt hatte — noch irgend eine Forderung gegen ihn erheben könne.
»Ich will nichts von Dir verlangen, Schwager Bodo", entgegnete Blanka auf sein Drängen, »ich gehe aber auch nicht mit Dir auf die Burg. Ihr Beide, Du und meine Schwester, habt kein Mitleid mit meinem Jammer gehabt, ich bin Euch entflohen und läge vielleicht tief unten im Bergwasser, so ich nicht eine wunderbare Rettung gefunden hätte. Für Euch bin ich todt; also laßt mich