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Mit wöchentlicher Kratis-Aeitage „Mustrirtes NnterhaktungsKkalt"._________

Nr. 113. Sonnabend den 25. September 1886.

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Die Expedition.

Amtliches.

Anweisung zur Ausführung des Abschnitts B. des Reichs­gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenver­sicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (R.-G.-Bl. S. 132.)

I.

Nach §. 143 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 sind die Bestimmungen des auf die Kranken-

(Nachdruck verboten.)

Aus den Wogen des Lebens.

Novelle von E. Schlegel.

(Fortsetzung.)

.Ich flehe Dich an, Mutter," sagte Elisabeth mit thränenerstickter Stimme und sank der alten Frau zu Füßen. „Habe doch Mitleid mit dem Unglücklichen"

.Echauffire Dich nicht, spare Deine Kraft. Es bleibt, wie ich gesagt. Schreibe ihm dieses."

.Auch keinen einzigen Gruß?" hauchte Lisbeth mit einem langen Blick auf die kalte Frau.

.Keinen!" kam es herb über deren Lippen.

Die Abgewiesene hätte laut ausschreien mögen vor Schmerz; eisig war man der Bitte begegnet, welche so heiß emporgequollen, und hatte weder der Thränen noch der Demuth geachtet, welche miteinander gefleht sür den Gatten, für den Sohn. Schmerz und Stolz kämpsten um den Vorrang bei Elisabeth, und beides bahnte sich Weg, ohne von seiner Gewalt einzubüßen. »Nie soll mich diese Frau wieder bittend sehen;" flüsterte sie kaum vernehmbar. „Gegen meinen Mann galt es eine Pflicht zu erfüllen — es mußte sein!"

Zur festgesetzten Stunde meldete sich der sonn­täglich erbetene Besuch eines Vetters, Herr von Hartling. Auch Gustav mit seiner Braut erschien. Als Alle versammelt, ging auch die junge Frau mit ihrem Kinde hinein, um der bereits hierzu gegebenen Aufforderung der Räthin Folge zu leisten,

Versicherung bezüglichen Abschnitts B. des Gesetzes mit dem Tage der Verkündung desselben in Krast getreten. Nach §. 136 Abs. 6, 8. 137 Abs. 3, §. 138, §. 142 Abs. 4 des bezeichneten Abschnitts sollen die daselbst vorgesehenen Strei­tigkeiten nach Maßgabe des §. 12 Abs. 1 bezw. 2 entschieden werden. Für das nach Maßgabe der letztgedachten Vorschriften eintretende Ver- waltungsstreiwerfahrcn ist auf Grund des Ge­setzes vom 27. Avril 1885 (G. S. S. 187) durch die Allerhöchste Verordnung vom 26. Juli d. I. bestimmt worden, daß der Bezirks-Ausschuß zu­ständig und gegen dessen Entscheidung nur das Rechtsmittel der Revision statthaft ist.

II.

In denjenigen Landestheilen, in welchen das Verwaltungsstreitverfahren noch nicht besteht, tritt bis zu dem im §. 155 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 vorgesehenen Zeitpunkte an Stelle des Verwal- tungsstreitversahrens, das Recursoersahren nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der Dementsprechend findet gegen die Entscheidun­gen der Aufsichtsbehörde, welche in den unter I. bezeichneten Streitigkeiten ergehen, innerhalb zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, der Recurs an die Regierung, Abtheilung des In­nern, statt. Die Recursentscheidung der Regie­rung erfolgt in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien.

Hat die Regierung als Aufsichtsbehörde in erster Instanz entschieden, so ist gegen den Be­scheid innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung der Antrag auf mündliche Verhandlung vor der­selben Behörde oder aber Recurs an den Minister für Landwirthschaft, Domainen und Forsten zulässig. Wird der erstere Antrag ge­stellt, so hat die Regierung in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Par­teien zu entscheiden. Gegen die auf mündliche

Schon beim Oeffnen der Thür rief Asta vom Sopha her: „Um Gotteswillen, Du — Menschen und Kinder apart!" —

„Der kleine Kerl will ja nur guten Tag bieten," schaltete ihre Mutter ein; .er geht dann sofort zu dem Mädchen nach der Küche — komm' nur herein, Elisabeth, und laßt Euch betrachten. Aber Du siehst ja heut' wie eine blauschwarze Krähe aus!"

Die Angeredete blickte verlegen auf ihr Kostüm — sollten das blaue Kleid und die schwarze Schleife wohl ein Unrecht sein? vielleicht — sie kleidete sich bisher in Schwarz ohne jeden Schmuck — es mochte auch passender sein für die Verhältnisse.

Sie erwiderte auf diese Bemerkung einige Worte leise zur alten Dame, welche nickend etwas flüsterte.

„Begeht keine Ungezogenheiten!" rief die Tochter abermals gebietend; „was Ihr miteinander zu ver­handeln habt, redet laut."

Erst jetzt fand man Zeit, Elisabeth und Emmy gegenseitig vorzustellen — einige höfliche Redens­arten, und die Ceremonie war beendet. —

tzerr von tzarting berichtete komische Erlebnisse aus militärischer Carrisre, kleine witzige Episoden aus seinem Officierslebeu. Theater, Concerte, Kunstausstellungen waren genugsam besucht worden, um Stoff zur Unterhaltung zu liefern. Er und Asta führten das Wort, und Letztere glänzte wieder durch ihren „natürlichen" Verstand. Sie kritisirte Staatsbeamte, Schriftsteller, schmälerte den Künstlerruhm mit solcher Selbstüberhebung des eigenen Urtheiles, daß Niemand es wagte,

Verhandlung der Regierung ergehende Entschei­dung ist innerhalb zwei Wochen nach der Zu­stellung der Rekurs an den Minister für Land­wirthschaft, Domainen und Forsten zulässig.

Der Recurs kann bei der ersten oder bei der Recursinstanz eingereicht werden.

Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung, sowie der Erhebung und Würdigung des Beweises, sind die Vorschriften in §§. 68, 71, 72, 73, 75, 76, 77, 78 und 79 des Gesetzes über die allge­meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 sinngemäß zur Anwendung zu bringen. Die Ent­scheidung ist in öffentlicher Sitzung zu verkünden. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter ent­sprechender Anwendung der §§. 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen oder beschränkt werden (§. 21 Nr. 5 der Gewerbeord­nung). Baare Auslagen des Verfahrens (Ge­bühren für Zeugen und Sachverständige rc.) fallen dem unterliegenden Theile zur Last.

III.

^/kv "» $♦ nv vv^v ut’Vtvyv^ivyvv vvuv v* i^LUl 1886 den unteren Verwaltungsbehörden über­tragene Festsetzung des Werths der Naturalbe­züge nach den Durchschnittspreisen erfolgt durch die Landräthe (Oberamtmänner), — in Städten von mehr als 10000 Einwohnern durch die Ortspolizeibehörde, — in der Provinz Hannover in Städten, auf welche die hannoversche revidirte Städteordnung vom 24. Juni 1858 Anwendung findet, mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Kreisordnung vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte durch die Magistrate.

Berlin, den 26. Juni 1886.

Der Minister Der Minister des für Land- Jnnern. wirthschaft, I. Bert. Domainen und gez.: Forsten.

H errsurth. gez. Lucius.

Für den Minister für Handel und Gewerbe. gez.Boetticher.

diese Stimme vom Kothurn zu unterbrechen.

Eine Gewitterschwüle herrschte schon wieder in der Stimmung. „Ich finde, daß es heut' sehr gut schmeckt," sagte die Frau vom Hause und gab der Rede eine Wendung, der Speise die fehlende Weihe. Diese Entdeckung fehlte jeder Mahlzeit so wenig als das Salz — ohne diese Würzen ging es nie. Man hatte aber keineswegs nöthig, da­rauf hin mit Pathos zu antworten. — „Man muß die Anerkennung nicht als Forderung betrach­ten, dann findet sie sich von selbst," pflegte die Wirthin zu behaupten.--

Asta und Hartling saßen abseits; der um mehr denn fünfzehn Jahre jüngere Lieutenant führte noch immer ein fesselndes Gespräch, und Asta be­kundete gegen standesgemäße und höherstehende Personen eine solche Liebenswürdigkeit, daß gar Mancher aus diesen Kreisen sie darum beneidete.

Ein hervorragend musikalisches Talent öffnete ihr die Salons, und befand sich des Geheimraths Tochter allwöchentlich einige Abende in auserwähl­ten Zirkeln und Soireen. Dort haschte Asta förmlich nach der kleinsten Gunstbezeichnung, um bei den Ihrigen von fabelhaften Triumphen zu erzählen; manches Wort der Geistreichen mußte dienen als eigene Erfindung, und so fanden es die Eltern höchst natürlich, daß man die geniale Tochter überall auszeichnete.

Von Jugend aus verzogen im Selbstbewußtsein, wurde Asta die Gebietende und über alle Maßen Prätentiöse. Die Eltern führten vor Jahren ein