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Hcrsseliikl fireishlott
Wit wöchentlicher Kratis-Aeikage „Issustrirtes Antechattungsölatt".
Nr. 65.
Donnerstag den 3. Juni
1886.
Amtliches.
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Ausloosung von Rentenbriefen der Provinz Hessen-Nassau für das Halbjahr vom 1. April bis 30. September 1886 sind folgende Apoints gezogen worden:
1) Litt. A.ä 3000 2Rt: Nr. 66. 545. 676. 714.
2) Litt. B. ä 1500 Mk.: Nr. 18. 115. 262.
3) Litt. C. ä 300 Mk.: Nr. 108. 285. <62. 674. 752. 771. 781. 1032. 1100. 1131. 1929. 1954. 2104. 2306. 2827.
4) Litt. D. ä 75 Mk.: Nr. 78. 208. 322. 484. 580. 625. 1069. 1385. 2085. 2177.
Die ausgeloosten Rentenbriefe, deren Verzinsung vom 1. October 1886 ab aufhört, werden den Inhabern derselben mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Rückgabe der Rentenbriefe im coursfähigen Zustande mit den dazu gehörigen nicht mehr zahlbaren Ziuscoupons Serie 1L Nr. 4 bis 16 nebst Talons vom 1. October 1886 ab bei der Renten- bankkasse hierselbst in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in Empfang zu nehmen.
Auswärts wohnenden Inhabern der gekündigten Rentenbriefe ist es gestattet, dieselben mit der Post, aber frankirt und unter Beifügung einer nach folgendem Formulare:
„ . . . . Mark, buchstäblich . . Mark Valuta für d . . zum 1. . . 18 . . gekündigten Heffen-Naffauischen Rentenbrief . . Litt. . . Nr. . . . habe ich aus der Königlichen Rentenbank-Kasse in Münster erhalten, worüber diese Quittung.
(Ort, Datum und Unterschrift.)' ausgestellten Quittung über den Empfang der Valuta, der gedachten Kasse einzusenden und die Uebersendung des Geldbetrages auf gleichem
(Unbefugter Nachdruck verboten.)
Auf dem Kranmethof.
Eine Geschichte aus den Alpen. Von Robert Schweichel.
(Fortsetzung.)
Einige Tage später kam der Schecke auf den Hof getrottet. Das Wetter war andauernd schön geblieben und Frau Oppenrieder wollte noch die letzte gute Laune des Herbstes benutzen, um sich auf dem Kranwethose umzuschauen. Ihr Mann und Franz begleiteten sie selbstverständlich und der letztere sprang mit einem Satze über die Seitenlehne des Wägelchens, „über Bord,' wie er sich ausdrückte, und preßte Eenzi, die aus dem Hause gelaufen kam, so kräftig wie auf der Hochzeit die Hand. Die Mutter, für welche ein Schemel herbeigeholt werden mußte, damit sie absteigen konnte, erhielt von Marlinger einen übertrieben schmazen- den Kuß, worüber alle lachten. Die Frau Oppenrieder in ihrer Beleibtheit mit der Pudelmütze und dem Pelzmantel, ja das war eine Großbäuerin nach dem Herzen Gundl's, und zum ersten Male folgte diese den Aufträgen Cenzis ohne inneren Trotz und kochte, buk und briet mit einem wahren Feuereifer, galt es doch dieEhre desKranwethofes.
„Gelt, ich hab Dir zu Deinem Glück gerathen,' sagte Frau Oppenrieder, als Eenzi nach dem Mittagessen im Hause sie umherführte. Sie schaute scharf zu und lobte und tadelte und gab guten Rath; auch Gundl bekam bei dem Blick in die Küche etwas Angenehmes von der gewiegten Frau
Wege, jedoch auf Gefahr und Kosten des Empfängers, zu beantragen.
Schließlich machen wir darauf aufmerksam, daß die Nummern aller gekündigten resp. noch rückständigen Rentenbriefe durch die Seitens der Redaction des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats - Anzeigers herausgegebene Allgemeine Verloosungs - Tabelle sowohl im Monat Mai, als auch im Monat November jeden Jahres veröffentlicht werden und daß das betreffende Stück dieser Tabelle bei der gedachten Redaction zum Preise von 25 Pfennigen bezogen werden kann. Münster den 18. Mai 1886.
Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und __________die Provinz Hessen-Nassau.___
Nach §. 7 der Kurhessischen Verordnung vom 27. September 1828 soll der Abbruch eines durch die General-Brandkasse versicherten Gebäudes nicht ohne Vorwissen der Polizeibehörde und nicht ohne Zustimmung der gerichtlich eingetragenen Pfandgläubiger geschehen. Zu dem Zweck soll die Polizeibehörde, und zwar nach diesseitiger Verfügung vom 23. Juni 1868 dermalen die betreffende O r t s - polize i b eh örde, von dem Gerichte die Angabe der Pfandgläubiger einziehen und in der Regel nur nach Vernehmung derselben und der etwa be- theiligten Nachbarn den Abbruch gestatten, auch den erfolgten Abbruch der Brandversicherungs-An- stalt sowie dem betreffenden Amtsgericht zur Kenntniß bringen. Mit dieser Anzeige ist in allen Fällen zugleich der Original-Brandkassenschein der Brandversicherungs-Anstalt vorzulegen oder, falls derselbe sich nicht mehr in dem Besitze des Versicherten befindet, dieses der gedachten Behörde einzuberichten.
Nach Mittheilung der delheiliglen Behörde haben die Ortspolizeibehörden es neuerdings in vielen Fällen unterlassen, der Brandversicherungs-Anstalt die nach Obigem vorgeschriebene Anzeige von dem vollendeten Abbruch der bei der Anstalt versicherten
zu hören und später ein reichliches Trinkgeld. Die Antwort Cenzi's auf ihre Frage wartete sie nicht ab; sie konnte selbstverständlich nur bejahend lauten. Sie waren mittlerweile aus der Schlaskammer wieder in die davor liegende Stube gekommen, in der unter anderem der Schränk stand, welcher Marlingers Bücher und Apotheke verschloß und den Gundl nie anders, als den Giftschrank nannte.
„Ja, ja, Du kannst lachen," sagte sie, indem sie sich hier auf einen der Stühle niederließ und seufzte.
„Und Ihr seufzet, Muhme?' fragte Eenzi verwundert, indem sie sich ihr gegenüber mit verschränkten Armen an den Giftschrank lehnte. „Ihr habet jetzt doch alles, was Euer Herz begehrte."
„Du meinst den Franzl?" versetzte sie kopfschüttelnd. „Ja, der ist, Gott sei gedankt, jetzt wieder da, aber zufrieden mit ihm bin ich nit. Kannst Du es Dir denn vorstellen, Kind, daß er noch mit keinem Fuß bei Gindharls gewesen ist? Und der Alte hat ihn aus Deiner Hochzeit noch besonders eingeladen. Ich bring' ihn halt nicht dazu, daß er hingeht.'
Wieder seufzte sie.
„Nu, wenn er nicht mag, was liegt daran?" meinte Eenzi kühl.
„Wenn er nicht mag,' ereiferte sich die Muhme. „Warum mag er nicht? Der Fridolin ist doch sein Spielkamerad gewesen und die Christi hat mich schon ganz spitz gefragt, wo er denn steckt? Und was daran liegt? Ich bitt'Dich, eine reichere
Gebäude zu erstatten. Um den hieraus entstehenden vielfachen Nachtheilen und Unzuträglichkeiten zu begegnen, bringen wir unsere oben erwähnte, zunächst den Königlichen Landräthen und durch diese den Ortsvorständen zugegangene Circularverfügung vom 23. Juni 1868 mit dem Bemerken hierdurch in Erinnerung, daß die Landeskreditkasse-Direction die Einholung ihrer Zustimmung zum Abbruch eines der Landeskreditkasse gerichtlich verpfändeten Gebäudes auch in dem Falle, wenn dieser Abbruch zum Zweck der alsbaldigen Aufführung eines Neubaues auf derselben Baustelle stattfindet, für nothwendig erklärt hat. Cassel am 5. Mai 1886.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Ministerium für Handel und Gewerbe.
Berlin, den 4. Mai 1886.
Das nach Maßgabe des §. 110 Absatz 2 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1878 für die Arbeitsbücher von dem Herrn Reichskanzler festgesetzte, dem Erlasse vom 24. October 1878 (IV. 15071) beigefügte Formular enthält im Eingänge einen Abdruck der §§. 107 bis 114 und 150 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1878. Diese Paragraphen haben inmittelst durch das Gesetz vom 1. Juli 1883 insofern eine Veränderung erfahren, als der §. 108 ergänzt, die Strafbestimmung des §. 146 Nr. 3 hinzugefügt und dementsprechend die Fassung des §. 150 Nr. 2 abaeändert worden ist.
Nachdem sich herausgestellt hat, daß von vielen Polizeibehörden noch gegenwärtig Arbeitsbücher ausgegeben werden, in denen die fraglichen gesetzlichen Vorschriften in dem Wortlaut des ursprünglichen Musters abgedruckt sind, so bestimme ich, daß vom 1. Januar 1887 an nur noch Arbeitsbücher auszugeben sind, denen die §§. 107 bis 114, 146 Nr. 3 und 150 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1883 vorgedruckt sind.
Die Königliche Regierung veranlasse ich, die
Frau als die Christi kann er doch nimmer kriegen. Wenn er nicht mag i Ich kenn mich in dem Buben hall gar nicht mehr aus."
Die Klagen erregten viel weniger Cenzi's Mitgefühl als ihre Heiterkeit und mit einem Lächeln versetzte sie:
„Ihr habet eben nur den Buben gekannt und anjetzo ist er ein Mann.'
Ihr war im Gegentheil die allerdings flüchtige Erinnerung an ihn aus der ersten Zeit ihres Aufenthaltes in Täufers vor seiner Erscheinung auf ihrer Hochzeit verblaßt. Mit kindlicher Bescheidenheit, aber wahrlich nicht als ein unreifer Bub hatte er seinem Vater gegenüber gestanden. Sie fand auch heute wieder, als sie mit der Muhme über den Flur in die große Stube zurückkehrte, daß die dicke blaue Seemannsjoppe und der breite Hemdkragen, der über ein schwarz seidenes Tuch mit flatternden Enden fiel, sein festes, frisches, männliches Wesen gar vortheilhaft hervor hob. Mit einer Heiterkeit, die an ihr selten war, schenkte sie den Kaffee ein, der inzwischen gebracht wurde.
Marlinger begann in seiner Weise Franz zu necken. Mit scheinbarer Treuherzigkeit fragte er ihn, ob auch sein Schiff mit dem Magnetberge in Berührung gekommen sei und ob es wirklich Greife und Menschen gebe, welche die Augen auf der Brust hätten? Franz ließ sich jedoch nicht in ein falsches Fahrwasser locken; er besaß zwar keinen Humor, allein einen sehr gesunden Menschenverstand und bewies, daß er die Welt mit offenen Augen angeschaut hatte. (F. s-)