Nr. 26:
AreisMblalt
Dienstag den 2. März 1886:
DaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben mit „Jllustrirtcm UnterhaltungSblatt" 1 Mk. 40 Pfg. pro Quartal exel. Postousschlag.
Kreis ^ersfefö.
Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Garmondzeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
Amtliches.
Kreis Kersfetd.
Hersfeld, den 25. Februar 1886.
Unter Bezugnahme auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auf den §. 19 des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820 und §. 14 der Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 bringe ich hierdurch in Erinnerung, daß Jeder, welcher:
1) ein Gewerbe anfängt oder
2) sein steuerfreies Gewerbe so ausdehnt, daß es dadurch steuerpflichtig wird, oder
3) sein bisheriges Gewerbe aufgiebt, hiervon sogleich der Kommunalbehörde des Orts bei Vermeidung der sonst aus der Unterlassung sich ergebenden Nachtheile, Anzeige machen muß,
Diese Nachtheile sind nach §. 148 der Gewerbe- Ordnung vom 1. Juli 1883, §. 39 pos. a. unt) c. des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820 und §. 17 des Gewerbesteuergesetzes vom 3. Juli 1876 folgende:
a) Wer die Anzeige, daß ein Gewerbe begonnen werden soll, versäumt, verfallt, wenn dasGe^ werbe ndJLLJie u e r p f ti $ t i q ist, in eine Geldstrafe bis zu 150 Mk.
b) Wer den Anfang eines steuerpflichtigen stehenden Gewerbes anzuzeigen unterläßt, zahlt neben der schuldigen Steuer eine strafe, welche dem doppelten Betrage der einjährigen Steuer gleichkommt.
c) Wer das Aufhören eines Gewerbes anzuzeigen unterläßt, verfällt in eine strafe von 3 Mark. War das Gewerbe steuerpflichtig, so ist die davon veranlagte Gewerbesteuer so lange fortzuentrichten, bis die Abmeldung erfolgt.
Dabei mache ich noch besonders auf folgende Punkte aufmerksam:
1) Die Anzeige vom Beginn eines Gewerbes bei der Kommunalbehörde darf auch dann nicht unterbleiben, wenn für den Gewerbebetrieb eine besondere Genehmigung nöthig und diese auch bereits ertheilt sein sollte.
2) Handwerker, welche ihr Gewerbe bisher im
(Nachdruck verboten.)
Eine blaut Schleife.
Historische Novelle von Emma Handen. (Fortsetzung.)
„Majestät haben nun einmal denselben nicht befolgt, und ich sollte denken, Sie hätten keine Ursache jene Nichlbefolgung zu bereuen."
„Doch, doch, Wir sahen Katharinen gestern in den Armen ihres Oberstallmeisters."
Stimmengewirr im Vorzimmer schnitt Norfolks Antwort ab. Beide horchten aus und vernahmen Katharinas verzweifelte Stimme, die da rief:
„Laßt mich, ich muß zum König."
Da schritt Norfolk zur Thür und öffnete dieselbe trotz dem Verbot des Monarchen. Er ahnte nicht, daß die Wachen draußen Befehl hatten, die Königin nicht einzulassen, deren Eintritt wider seinen Willen, wie damals in Latimerhouse, er fürchtete.
„Graf Norfolk, um Gotteswillen, ich muß zum König und Kanzler Wriothesley ist hinter mir, der es hindern will," rief Katharina, als sie sah, daß die Gardisten die Waffen kreuzweise vorhielten.
„So will ich doch sehen, ob diese Lanzen auch für meine Brust geschliffen sind," damit griff Nor- folk in die vorgehaltenen Waffen, so daß Katharina hindurch konnte, die die Schwelle des königlichen Zimmers überschritt, in dem Moment, da der Kanzler sie erreichte. Zu spät für ihn, denn aus des Königs Kabinets konnte er sie nur aus den Befehl desselben fortführen.
Die ganze Scene hatte sich so blitzartig schnell abgespielt, daß Katharina vor dem überraschten König stand, ehe demselben noch der Gedanke an die Möglichkeit einer solchen Kühnheit Norfolks kam.
steuerfreien Umfange betrieben haben, müssen, wenn sie 2 Gesellen, oder 1 Gesellen und 2 Lehrlinge, oder 3 Lehrlinge, oder einen offenen Laden fertiger Waaren halten, hiervon der Kommunalbehörde sofort Anzeige machen.
3) Zu gleicher Anzeige sind auch Fracht- und Lohnfuhrleute sowie Pferdeverleiher verpflichtet, wenn sie die Zahl ihrer Pferde vermehren oder verringern.
Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises haben Vorstehendes wiederholt in ihren Gemeinden rc. durch Ausruf bekannt machen zu lassen und durch fortgesetzte Belehrung der Gewerbetreibenden dahin zu wirken, baß der Anmeldepflicht Genüge geleistet wird und Contraventionen möglichst vermieden werden. Die stets sofort an mich zu erstattenden Berichte über die eingehenden An- und Abmeldungen von steuerpflichtigen Gewerbebetrieben müssen, was mitunter versäumt worden ist und sonst unnöthige Weiterungen verursachte, insbesondere stets enthalten:
a) bei Gewerbe-Zugängen den Tag der Anmeldung, sowie den Tag, mit welchem das Gewerbe begannen worden ist, —— - -
b) bei Gewerbe-Abgängen den Tag der Abmeldung sowie den Tag, mit welchem der betreffende Gewerbebetrieb in Wirklichkeit aufgehört hat. Letztere Anzeige muß auch im Falle des Todes oder der Entfernung des Inhabers, des Konkurses, wenn kein zur Abmeldung Verpflichteter vorhanden ist, alsbald erfolgen.
Im Uebrigen haben die Herren Ortsvorstände den bezüglichen Bestimmungen gemäß über den Empfang einer jeden bei ihnen gemachten Anzeige von der Eröffnung bezw. Ausdehnung oder Einstellung bezw. Einschränkung von Gewerbebetrieben innerhalb dreier Tagen eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.
2639. Der Königliche Landrath __Freiherr von S chle in t tz. _
Hersfeld den 1. März 1886.
Diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit der Einreichung des Er- hebungs-Formulars über die Ermittelung des
„Welche Verwegenheit, Mylord, unsszu trotzen?" donnerte er ihn an. „Sie werden das Schicksal Mylady's theilen. Sie aber," wandte er sich an Katharina, „fragen Wir, was Sie hier wollen, nachdem Wir Ihnen den Eintritt verboten haben?"
„Mylord Wriothesley wollte mich in den Tower führen, Majestät ich fordere daher erst Gehör von Ihnen, mein Gemahl, ehe ich mich der Maßregel eines Unterthanen füge."
„Eine Maßregel, die Wir diktirt. Sie haben nichts mehr von Englands König zu fordern, gehen Sie in den Tower, denn Wir wollen es."
Triumphirend trat der Kanzler auf Sie zu. Der Befehl, die Gattin des Königs aus dem Zimmer desselben zu führen, war gegeben, er wollte ihn benutzen, ehe weitere Erörterungen zwischen dem königlichen Paare die Frucht seiner Bemühungen vereitelten.
„Sie haben des Königs Befehl vernommen, Mylady, kommen Sie", rief Wriothesley, faßte sie am Arm und versuchte sie mit sich fortzuziehen.
Katharina stand unbeweglich unter dieser rauhen Berührung, sie rang nicht mit ihm, that aber auch keinen Schritt, ihm zu folgen.
„Noch bin ich des Königs Gemahlin," sagte sie ruhig und würdevoll „und wer mich antastet, verletzt des Königs Ehre. Wenn Heinrich VIII. dies duldet, muß ich freilich der Gewalt weichen."
Das war die Stimme wieder, die zu Latimer- House gesprochen hatte und noch konnte sich Heinrich VIII. dem Zauber derselben nicht entziehen, noch traf ihn die volle Wahrheit von Katharina's Worten im innersten Herzen und wüthend rief er:
„Herr Kanzler, was unterfangen Sie sich! Wir dulden eine solche Behandlung nicht, so lange diese
Ernte-Ertrages pro 1885 im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 4. b. MLs. bei Metdung von 5 Mk. Strafe erinnert, (cfr. Verfügung vom 16. Januar cr. Nr. 747 im Kretsblatt Nr. 11.)
747. Der Königliche Landrath
Freiherr von Schleinitz.
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Aus den Parlamenten.
Berlin, 26. Februar. Der Re ichstag beendete die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, bete. die Abänderung des Viehseuchengesetzes, kam aber ebenso wie die Kom« mission nur zu einem negativen Ergebniß. Demnächst gelangten in dritter Berathung definitiv zur Erledigung die Zusatzabkommen zum Weltpostvertrage, sowie der Gesetzentwurf, betreffend die Bürgschaft des Reichs für die egyptische Staatsanleihe. Schließlich wurde noch in die zweite Berathung des Antrages Reichensperger, betr. die Einführung der Berufung, cingetretcn, dieselbe aber abgebrochen, nachdem der bayerische und württembergische Be- vollmächtigte sich gegen die Einführung der Berufung ausgesprochen und der BundeskommissariuS Geh. RegierungS« rath von Lenthe der in der Kommission ausgesprochenen Behauptung von den großen Mißständen in der Straf- ~= rechtspflege entgegenaetretsn m»- StotfrAl. Forkst^^o »-«—--"
Das Herrenhaus beendigte die Berathung der Kreisordnung für Westfalen. Im §. 33 wurde der Antrag der Kommission, den früheren reichsunmittelbaren Herren Virilstimmen aus den Kreistagen zu verleihen, mit 95 gegen 58 Stimmen abgelehnt. Zu einer längeren Debatte führte sodann der Beschluß der Kommission, wonach von der Wählbarkeit zum Wahlmann und zum Kreistagsabgeordneten diejenigen ausgeschlossen sein sollen, welche ein der Aussicht des Landraths unterstelltes besoldetes Amt bekleiden. Trotzdem sich der Herr Minister deS Innern entschieden gegen diese Bestimmung erklärte, wurde der Beschluß der Kommiffion dennoch aufrecht erhalten. Der §. 99, welcher besondere Bestimmungen bezüglich der Mitglieder der reichsunmittelbaren Familien enthält, wurde in der Faffung der Regierungsvorlage wieder hergestellt. Desgleichen wurde nach einiger Diskussion die Provinzial- ordnung für Westfalen überall nach der Regierungsvorlage angenommen. Morgen; Antrag Dernburg (Polen- froge).
Das Abgeordnetenhaus führte die Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Anstellung von Jmpsärzten, zu Ende und verwies denselben an die gestern beschlossene Spezialkommission zur Borberathung de» Lehrer-Berusungsgesetzes und des Gesetzes über die Bestrafung der Schulversäumnisse. Derselben Kommiffion wurde auch der folgende Gegenstand der Tagesordnung
Dame Unsern Namen trägt. Ihre Kühnheit aber", wandte er sich an seine Gemahlin, „mit der Sie Unsern Befehlen Trotz zu bieten wagen, setzt Uns in Erstaunen."
„Das Gefühl meiner Unschuld gibt mir diese Kühnheit, ein schuldiges Gewissen hätte mich nie zu Euer Majestät getrieben."
„Heuchlerin, Du wagst es Uns von Unschuld zu sprechen, nachdem Wir selbst Dich gestern Abend tief verschleiert in Suffolks Armen gesehen haben?"
„Also hat man wirklich Euer Majestät auf diese Weise getäuscht, und die nächtlichen Zusammenkünfte meines Oberstallmeisters, jedenfalls mit einer andern Jugendfreundin, benutzt, um mich zu verdächtigen."
„Von verdächtigen ist keine Rede, Wir haben Beweise Deiner Schuld."
„Dem Gatten gegenüber, der mich liebte, würde ich dieselben nicht fürchten, denn ich könnte sie entkräften, dem Könige gegenüber aber der mich verdammen will und mir daher nicht mehr glaubt, bin ich verloren."
„Käthe," rief der König mehr schmerzlich als zornig.
„Fragen Sie doch Mr. Suffolk, wer die Verschleierte war, die Majestät gestern in seinen Armen sahen. Ist er schuldig, so wird ihn diese Frage aus Heinrich VIII. Mund so niederschmettern, daß ihn das Schuldbewußtsein allein schon verräth."
Eine lange Pause entstand. Der König zögerte den Befehl zu geben Mr. Suffolk zu rufen, seine Liebe zu der Gattin kämpften mit dem Zorn über seine, wie er glaubte, beleidigte Gattenehre. Norfolk hoffte, Wriothesley fürchtete, Katharina aber fuhr fort: