Nr. 20.
AreisMblalt
Dienstag den 16. Februar 1886^
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Kreis flerssesö.
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Amtliches.
Polizei-Verordnung, betreffend die unterirdische Gewinnung der nicht unter das Berggesetz fallenden Mineralien. — Auf Grund des §. 11 der Königlichen Verordnung über die Polizei-Verwaltung vom 20sten September 1867, sowie der §§. 120 und 147 der Gewerbeordnung in der durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 1. Juli 1883 festgestellten Fassung erlassen wir, unter Aufhebung des §. 7 der Polizei-Verordnung vom 27. August 1868 (Amtsblatt S. 520) für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks folgende Polizei-Verordnung:
§. 1. Steinbrüche und Gruben, welche unterirdisch behufs der Gewinnung solcher Mineralien betrieben werden, welche dem Verfügungsrecht des Grundeigenthümers unterliegen, dürfen nur mit einem Aufseher oder Betriebsführer in Betrieb gesetzt werden, welcher sich durch ein von einem Königlichen Bergrevierbeamten ausgestelltes (stempel- pflichtiges) Zeugniß über seine Befähigung zu der betreffenden Stellung auszuweisen vermag. Es darf daher bei dem Abgänge des letzteren der Betrieb bis zum Eintritt eines anderen als quali- ficirt anerkannten Aufsehers oder Betriebsführers nicht fortgesetzt werden.
Der Betrieb derartiger Anlagen ohne einen solchen Aufseher oder Betriebsführer ist unzulässig. — Sind mehrere Gruben unter einem Oberauf-' seher vereinigt, so muß auch dieser seine Befähigung in derselben Art nachweisen.
§. 2. Auf Antrag des betreffenden Revierbe- amlen kann ein nach Maßgabe des §. 1 ertheiltes Zeugniß von der Königlichen Regierung für ungültig erklärt werden, wenn sich beim Betriebe herausstellt, daß die Befähigung des Aufsehers bezw. Belriebssührers eine unzureichende ist.
Ein solcher Aufseher bezw. Betriebsführer ist daher von der Aufsichtsführung zu entfernen.
§. 3. Der Grubenbesitzer oder Betriebsunternehmer hat der Ortspolizeibehörde und dem zuständigen Lergrevierbeamten von der Betriebser- öffnung einer jeden derartigen Anlage unverzüglich Mittheilung zu machen und den Namen des be
(Nachdruck verboten.)
Eine blaue §djkip>
Historische Novelle von Emma Handen. (Fortsetzung.)
„Als mein Adoptivvater gestorben, ging ich in die wette Welt, mein Glück zu versuchen, und fand eine Stelle als Knappe auf einem Edelhof in Wales, avancirte aber bald zum Stallmeister, weil ich Ge- schicklichkeit in Behandlung von Pferden besitze. Als der Ruf des Königs zu den Waffen erklang, folgte auch mein Herr demselben, und ich mußte natürlich mit. Er fiel in Irland und hinterließ eine Wittwe und kleine Kinder, so daß ein Stallmeister auf dem Gut in Wales vorläufig nicht gebraucht wird, ich trat also in Sold und Pflicht bei den aus der Königlichen Schatulle besoldeten Truppen, und kämpfte mit bis ich eines Tages bewußtlos in der Schlacht am Kapuzinerkloster zusammensank, und einige Zeit nachher auf dem Schmerzenslager in den heiligen Mauern erwachte. Da hörte ich, der Aufstand sei niedergeworfen, das Königliche Heer entlassen und ich bin freundlos von aller Welt verlassen.*
„Und ich frage noch einmal, wer war jener Mr. Ralph?• warf Norfolk ernst dazwischen.
„Ich weiß es nicht Herr Graf, sage ich noch einmal, ich habe Ihnen offen mein ganzes Leben erzählt, erst jetzt bei Ihren Fragen fällt mir aber auf, daß ich über seine Vergangenheit nichts erfahren, und auch nicht weiß ob Ralph sein Vor- oder Zuname."
Das Geständniß des jungen Mannes verrieth eine fast unglaubliche Harmlosigkeit, die ganze Erzählung konnte fingirt, Mr. Ralph eine erdichtete
treffenden Aussehers bezw, Betriebsführers anzu- zeigen.
§. 4. Der Unternehmer hat alljährlich für jede Grube einen Betriebsplan über den Umfang der in der nächstjährigen Periode auszuführenden Arbeiten aufzustellen und in zwei Exemplaren dem Bergrevierbeamten zuzustellen, welcher denselben prüft und, wenn Ausstellungen nicht zu machen sind, genehmigt, das eine Exemplar aber der Ortspoltzeibehörde zustellt.
Erfolgt binnen 14 Tagen keine Erklärung des Revierbeamten, so gilt der Betriebsplan dem Grubenbesitzer gegenüber als genehmigt. Der Betrieb darf nur unter Beachtung dieses Betriebsplans geführt werden, und bildet dieser die Grundlage zur polizeilichen Ueberwachung des Betriebes.
Falls der Unternehmer im Laufe des betreffenden Jahres von dem genehmigten Betriebspläne abweichen oder Arbeiten aussühren will, welche darin nicht ausgenommen waren, so hat derselbe zuvor einen diese Abänderungen enthaltenden Nachtrag zur Prüfung einzureichen, für welchen die in den ersten beiden Absätzen dieses §. bezüglich des ursprünglichen Betriebsplans gegebenen Bestimmungen ebenfalls maßgebend sind.
§. 5. Der Unternehmer hat von jeder derartigen Anlage nach Maßgabe der im Bezirke des Königliche» Oberbergamts in Clausthal für Bergwerke geltenden Vorschriften in zwei Exemplaren durch eine« concessionirlen Markscheider oder unterdessen Verantwortlichkeit von einem Gehülfen desselben ein Grubenbild aufstellen zu lassen und fortzuführen.
Wann die Nachtragung stattfinden muß, bestimmt die Königliche Regierung. Das eine Exemplar ist dem Unternehmer zur Aufbewahrung auf der Grube, bezw. dem Aufseher oder Betriebs- sührer der Grube zuzustellen, das andere bleibt in der Hand des Bergrevierbeamten.
§. 6. Der Unternehmer bezw. Aufseher oder Betriebssicher hat jederzeit den Beamten der zuständigen Polizeibehörden, sowie dem Bergrevierbeamten die Besichtigung bezw. Befahrung der Betriebsstätten zu gestatten und die dazu erforderlichen Geräthschaften und Mannschaften unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Person sein, um die Existenz des selbstgefertigten Schreibens zu rechtfertigen, wer will Graf Norfolk diesen Zweifel einem gänzlich fremden Menschen gegenüber verargen. Dennoch brächte er es nicht übers Herz den jungen Mann fortzuschicken, denn seine Erzählung konnte ja auch wahr sein, und wenn sie wirklich Leide durch einen Dritten betrogen waren, eine Handlung deren Zweck dem Grafen freilich nicht klar war, so sollte der unglückliche, verlasfene Mann nicht darunter leiden, der jedenfalls hoffnungsvoll Norfolkhouse betreten.
„Bleiben Sie vorläufig in meinem Hause, junger Mann," sprach er, „ich werde in Wales und Irland Erkundigungen einziehen, ob Ihre Angaben auf Wahrheit beruhen. Erhalte ich die Bestätigung derselben, so werde ich für sie sorgen."
Ein Freudenstrahl leuchtete auf Henry Suffolks Antlitz, der anzudeuten schien, daß er seiner Sache sicher sei, und diese Erkundigungen nicht zu fürchten brauche. Der Graf verständigte seinen Diener über den neuen Gast des Hauses, wie derselbe gleich einem Gefangenen zu halten sei und vorläufig keinerlei Verbindungen mit der Außenwelt haben dürfte, ehe man sicher sei, ob er die Wahrheit gesprochen und kein Jntriguant sei. Am andern Tage gingen seine Boten nach Wales und Irland ab.
Der Greis und der Jüngling, sie verkürzten sich die Stunden der Einsamkeit in Norfolkhouse, die der Eine freiwillig, der Andere gezwungen erlang, und Henry Suffolk ward dem Grafen von Tag zu Tag lieber, so daß er sehnlichst wünschte, feine ausgesandten Boten möchten gute Nachrichten bringen. Sie sprachen viel und erzählten einander viel, nur ein Name ward nicht zwischen ihnen genannt, der der Gattin des Königs von England.
§. 7. Der Unternehmer hat ferner die gemäß dem §. 120 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. de 1883 Seite 224 und 225) zur thunlichsten Sicherung der Arbeiter gegen die Gefahren für deren Leben und Gesundheit für nothwendig erachteten und angeordneten Einrichtungen auf seine Kosten zu treffen. Dem Bergrevierbeamten stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Polizeibehörde zu, und ist dessen Anordnungen vorbehaltlich etwaiger Beschwerdeführung unbedingte Folge zu geben.
Auf jeder Grube ist ein Revisionsbuch zu halten, welches lediglich für die Eintragungen der Anordnungen und Bemerkungen des Bergrevierbeamten bestimmt ist und auf Verlangen auch der Ortspolizeibehörde zur Einsicht vorzulegen ist.
§. 8. Ereignet sich auf einer Grube unter oder über Tage ein Unglücksfall, welcher den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat, so ist der Aufseher oder sonstige Betriebsführer zur sofortigen Anzeige an den Revierbeamten und die Ortspolizeibehörde verpflichtet. Diese Behörden haben die zur Feststellung des Thatbestandes und zur Rettung der verunglückten Personen, oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maßregeln ungesäumt zu treffen.
Die dazu nothwendigen Arbeiter und Hülfsmittel hat der Unternehmer, vorbehaltlich seines Anspruches an dritte Personen, auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
§. 9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht in Gemäßheit der §§. 120 und 147 der Gewerbeordnung eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe bis 30 Mark und im Falle der Unbeitreiblichkeit mit Haft bestraft.
§. 10. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Cassel, den 25. Januar 1886.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Mit Bezug auf vorstehende Polizeiverordnung bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß die Anlagen der gedachten Art
in den Kreisen: Cassel, Witzenhausen, Mel- sungev, Hofgeismar, Fritzlar, Homberg, Wolf-
Norfolk glaubte kein Interesse bei seinem Gast an der sechsten Gemahlin Heinrich VIII. voraussetzen zu dürfen, -Henry erzählte wohl von der schönen Adoptivschwester, die einen vornehmen Lord gehei- rathet, den Namen nannte er aber nicht, und Nor- folks Interesse war auch nicht groß genug nach demselben zu fragen. Der Jüngling glaubte sie noch in Latimerhouse als Hausfrau waltend, hatte er doch in Wales den Tod des Lord nicht erfahren, in Irland nicht von der sechsten Heirath Heinrich VIII. gehört.
Der von Beiden heiß ersehnte Tag kam, an dem die Boten aus Wales und Irland zurückkehrten und die Bestätigung von Henry's Erzählung brachten, die Wittwe des Lord in Wales und die Brüder im Kapuzinerkloster hatten sich sehr lobend über ihn ausgesprochen. Da reichte ihm Norfolk die Hand und sagte:
„Ich werde immerdar für Sie sorgen." —
IV.
König Heinrich VIII. hielt Audienz in einem großen Saal, der durch eine geschlossene Portiere von seinem Arbeitszimmer getrennt war. Er war sichtlich guter Laune, denn Graf Norfolk, der immer sein Günstling gewesen, war nach längerem Grollen wieder bei Hofe erschienen und alle Bittenden hatten diese gute Königliche Laune bereits empfunden, da er noch keine Bitte heule abgeschlagen hatte.
Staatskanzler Wriothesley hatte sich absichtlich im Hintergründe gehalten und erst als er sah, daß alle Petenten abgefertigt waren, trat er mit einer Mappe in der Hand vor, schritt auf den, an einem mit Schreibmaterialien bedeckten Tisch sitzenden