Nr. 137.
LreisMolatt
Dienstag den 18. Dezember 1883.
DaS „Kreisblatt" erscheint wöchent- lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.
für den
-Kreis Hersseld.
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Kreisbkatt
für den Kreis Kersfeld.
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Inserate haben, da das „Kreisblatt" iW die größte Verbreitung '^DU^ un hiesigen Kreise hat, sichern Erfolg, und kostet die viergespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg.
Neu hinzutretenden Abonnenten wird das Kreis- blatt vom Tage der Bestellung an bis 1. Januar gratis und fraitco zugesandt.
Die Expedition.
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 14. Dezember 1883.
Die Herren Bürgermeister des Kreises werden auf die Verfügung der Königlichen Regierung Abtheilung des Innern vom 5. d. Mts. im Amtsblatt Seite 250, betreffend die Anweisung zur. Ausführung des Gesetzes vorn 15. Juni er. über die Krankenversicherung der Arbeiter hierdurch besonders aufmerksam gemacht.
15844. Der Königliche Landrath
______ _ Freiherr von Broich.
~ Cassel, den 13. Dezember 1883.
Der als Vorsteher des Postamts in Jhrhooe beschäftigt gewesene Postasflstent Christian Barre ist seitdem 10. Dezember Abends flüchtig. Nach den bisherigen Ermittelungen hat Barre Kasfen- gelder im Betrage von M. 2150, sowie Geldbriefe
mit angegebenem Werthinhälte von M. 1660, M. 200, M. 2400, M. 735 und 1500, im Ganzen die Summe von M. 8645 unterschlagen. Die in den Briefen enthalten gewesenen Geldsorten sind noch nicht bekannt.
Christian Barre, gebürtig aus Hollwarderwisch bei Burhave (Oldenburg), ist 24 Jahre alt, mittelgroß, untersetzt, hat dunkle Augen, dunkles Kopfhaar, kleinen dunklen Schnurrbart, volles rundes Gesicht, gesunde Gesichtsfarbe. Zur Zeit seiner Entweichung bestand die Kleidung des Barre aus einem grauschwarz melirten Stoffanzuge, einem dunkelbraunen Stoffüberzieher, sowie einem kleinen, modernen schwarzen Filzhut. Auf die Ergreifung des Flüchtlings und Wiedererlangung des Geldes ist eine Belohnung von M. 750 ausgesetzt.
Das Königliche Landrathsamt ersuche ich er- gebenst, auf den Barre zu fahnden, ihn im Be- tretnngsfalle zu verhaften und von seiner Festnahme der Kaiserlichen Ober-Postdirection in Oldenburg (Großherzogthum) und der Königlichen Staatsanwaltschaft in Aurich sofort Mittheilung zu machen.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector.
In Vertretung: v. Rumoh r.
An das Kgl. Landrathsamt in Hersfeld. Nr. 24900.
Hersfeld, den 14. Dezember 1883.
Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendarmerle des Kreises zur Kenntniß- nahme und Fahndung nach bem rc. Barre mitgetheilt.
15823. Der Königliche Landrath
______. Freiherr von Broich.
Bekanntmachung
vom 31. Oktober 1883, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs. Gesetzblatt 1883 Seite 177).
(Schluß.)
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungs- reisenden im Besonderen.
1) Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staats» vertrügen vorgesehene Gewerbelegitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen der Staatsoerträge Anwendung. Insoweit die Handlungsreisenden Waaren feil» bieten, oder Waaren hei anderen Personen als bei Kaufleuten | oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder ; an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen
oder Waarenbestellungen bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufsuche» wollen, finden die vorstehenden Bestimmungen unter A auf sie Anwendung.
2) Handlungsreisende, welche Staaten angehören, m.t denen ein Abkommen wegen der Gewerbelezitimationskarteu zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetriebe im Znlande einer Gewerbelegitimationskarte nach dem unter I anliegenden Muster.
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Znhaber in dem ganzen Gebiete des Reichs, nach Entrichtung der Landessteuern, sofern in letzterer Hinsicht nicht ein anderes im Wege des Vertrages festgesetzt ist, Waaren bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen aufzukaufen und Waarenbestellungen bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufzusuchen. Er darf nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen.
"Muf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Gewerbelegitimationskarte finden die Bestimmungen deS Titels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inland- (§. 57 b der Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagung der Gewerbelegitimationskarte nicht bildet, und daß die aus Grund dieser Bestimmungen getroffenen Verfügungen nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar Vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden können.
3) Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der ausländischen Handlungsreisenden (gisset 1 und 2) finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung ent» sprechende Anwendung.
III. Formular für Wandergewerbescheine.
andergewerbescheine sind nach den anliegenden FormrUaren auszustelken, von welchen Formular A für Inländer und Ausländer in den Fällen des §. 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung, und Formular B für Inländer, Formular C für Ausländer in den übrigen Fällen deS Gewerbebetriebes im Umherziehen bestimmt sind.
IV. Schlußbestimmung.
Vorstehende Bestimmungen kommen vom 1. Januar 1884 ab zur Anwendung.
Berlin, den 31. Oktober 1883.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: von Boetticher.
Die Reise des Kronprinzen.
Barcelona, 15. Dezember. Der deutsche Kronprinz hat sich nach einer herzlichen Verab- schiedunß von seiner bisherigen Begleitung itnb den hiesigen Behörden gestern Abends 5J/2 Uhr
Zerfährt!
Von Ewald August König.
(Fortsetzung.)
„3$ würde das begreifen, wenn Sie früher zurückgekehrt wären, um sich danach zu erkundigen."
„Ich glaubte an den Tod meiner Frau —"
„Dann hätten Sie überhaupt nicht zurückkehren sollen," unterbrach die Alte ihn in gereiztem Tone. „Was wollen Sie hier? Das vergossene Blut schreit noch immer gen Himmel, und es wäre Christenpflicht, bu Mörder dem Arm der Gerechtigkeit zu überliefern "
„Die Schuld ist verjährt —"
„Ich hab's gehört und ich sage, es ist nicht recht daß man den Mörder nach einer bestimmten Zeit straffrei ausgehen läßt. Wer Blut vergießt, deß' Blut soll wieder vergossen werden, und wären auch mehr denn fünfzig Jahre seit der Zeit verstrichen."
„Es war kein Mord," sagte Faber mit scharfer Betonung. „Ich rächte meine befleckte Ehre an Denen, die sie in den Staub getreten hatten."
Die alte Frau lachte höhnisch und so höhnisch, wie ihr Lachen, war auch der Blick, den sie dem Amerikaner zuwarf.
„Wußten Sie es damals ganz bestimmt, daß Ihre Ehre in den Staub getreten war?" fragte sie.
„Ich ertappte die Schuldigen —"
„Pah, Sie waren blind!"
„Ich fand meine Frau in den Armen eines Andern —"
„Und da schössen Sie darauf los, ohne der armen Frau Zeit zu lassen, sich zu rechtfertigen."
„Sie hätte es nicht gekonnt, sie würde ihre Zu
flucht zu einer Lüge genommen haben —"
„Ich weiß das besser!"
„Was wissen Sie?»
„Bin ich verpflichtet, es Ihnen zu sagen? Nein! Wenn das Gesetz Sie nicht mehr bestrafen kann, so müssen alle Diejenigen es thun, mit denen Sie in Berührung kommen. Kein freundliches Wort darf Ihnen zu Theil werden, die Verachtung aller Menschen muß —"
„Und wer hat Ihnen das Recht gegeben, über mich zu richten?" fuhr Faber auf.
„Sie selbst, Ihre eigene That, die Sie niemals werden entschuldigen können."
„Sie mögen anders darüber denken," sagte er verächtlich, „arme Leute sind im Punkte der Ehre weniger empfindlich —"
„So empfindlich und vielleicht noch empfindlicher, wie die Reichen I" unterbrach sie ihn, den gereizten Ton wieder anschlagend. „Aber wir richten und urtheilen nicht so rasch, wir überzeugen uns vorher, ob eine Schuld wirklich vorliegt —"
„Redensarten," sagte er mit einer geringschätzen- den Handbewegung. „So wenig, wie Sie über mich richten können, so wenig bin ich verpflichtet, mich vor Ihnen zu rechtfertigen. Ich wünsche von Ihnen weiter nichts, als daß Sie mir sagen, ob meine Frau damals mit dem Leben davon gekommen ist."
„Wie kommen Sie zu dieser Frage ? Und weshalb verlangen Sie gerade von mir Antwort darauf, da Sie doch vorhin sagten, Sie erinnerten sich nicht, mich früher jemals gesehen zu haben?"
„Ich kam hierher, um diese Frage an Ihren Sohn zu richten, aus Ihren Aeußerungen mußte
ich schließen, daß Sie ebenso genau unterrichtet sind, wie er."
„Vielleicht noch genauer!"
„Also werden Sie mir auch die Antwort geben können!"
„Können? Gewiß, aber ich will es nicht."
„Ich verlange nichts umsonst!"
„So viel Geld haben Sie nicht, daß Sie mir die Zunge lösen könnten, wenn ich schweigen will," sagte die alte Frau, das graue Haar von der Stirne zurückstreichend und ihm einen boshaften Blick zuwerfend. „Ja, wenn Sie damals hier geblieben wären und das Verbrechen gesühnt hätten, dann würde Manches anders gekommen sein. Da kommt mein Sohn, jetzt lassen Sie mich in Ruhe.
Jacob Lange stand auf der Schwelle des Zim- mers und blickte die Beiden fragend an, ernste Besorgniß sprach aus seinen eckigen Zügen.
„Was hast Du dem Herrn gesagt, Mutter?" fragte er.
„Daß ich ihm keine Antwort auf seine Fragen geben würde und zwar deshalb nicht, weil ich es nicht wollte," erwiderte sie achselzuckend.
„Sie suchten mich vor einiger Zeit im „Englischen Hof" auf, wandle Faber sich zu dem Schreiber, „ich ließ Ihnen sagen, daß ich Sie am nächsten Morgen erwarten wolle, aber Sie sind nicht wieder gekommen."
„Weil die Angelegenheit inzwischen erledigt war," entgegnete er, während er eine Kerze anzündete. „Darf ich Sie bitten, mich in mein Bureau zu begleiten?"
Herberl Faber folgte ihm, es konnte ihm selbst nur angenehm sein, der weiteren Gesellschaft der