Einzelbild herunterladen
 

Donnerstag den 13. DezemberMK

Nr. 135.

Am

DaSKreisblatt" erscheint wöchent» lich dreimal, Dienstag», Donnerstag» und Sonnabend». Preis deffelben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

Kreis Zersleid.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar« mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

Amtliches.

Kreis Hersseld.

Hersfeld, den 8. Dezember 1883.

Gelegentlich einer vor Kurzem unternommenen Bereifung mehrerer Ortschaften des Kreises behufs Revision der betreffenden Gemeinde-Verwaltungen habe ich mehrfach die Wahrnehmung gemacht, daß die Bezirks-Polizei-Verordnung über das Melde­wesen vom 18. October 1874 zum Theil noch immer nicht richtig ausgefaßt und in Folge dessen natürlich auch nicht gebührend gehandhabt wird.

Die betreffenden Bürgermeister waren nämlich unter Anderem der Ansicht, ein Verziehender brauche sich nur dann bei der Ortsbehörde abzu- melden uno diese ihm nur dann eine Abmelde- bescheinigung zu ertheilen, wenn der Betreffende nebst seiner ganzen Familie den Ort verlasse, während in den Fällen, wo nur einzelne Familien­glieder verziehen, um z. B. einen Dienst als Knecht bezw. Magd anzutreten, oder sich arbeits- halber etwa nach Westfalen oder sonstwohin be- geben, eine Abmeldung nicht nothwendig sei. Auch glaubten dieselben, daß, wenn eine ganze Familie in die Gemeinde ziehe, aus dem betreffen­den Abmeldeschein derselben nur der Name rc. des Familienvaters in das Anmelderegister ein- zutragen sei. Ich habe selbstredend sofort die erforderliche Belehrung eintreten lassen, glaube aber aus diesen in Anbetracht meiner Verfügun­gen vom 12. Januar 1881 Nr. 502 (KreisblÄt Nr. 6) und vom 23. Dezember desselben Jahres Nr. 14521 (Kreisblatt Nr. 103) nicht mehr er­warteten Erfahrungen Anlaß nehmen zu müssen, die Bestimmungen der Eingangsgedachten Poli­zei-Verordnung und der diesseitigen Ausführungs- Jnstruction vom 11. Dezember 1874 (Kreisblatt Nr. 6 von 1881) nachstehend noch kurz zusammen- zustellen:

A. Zur Meldung bei derOrtspolizei- behörde ist verpflichtet:

wer seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will vor seinem Abzüge; er erhält eine Ab- meldebescheinigung,

Verjährt!

Von Ewald Augst König.

(Fortsetzung.)

Die Vermuthung lag nahe, daß dieser Mann ihm Gewißheit geben konnte, trotz der späten Abendstunde beschloß Faber, ihn ohne Zögern im Bureau des Advocaten aufzusuchen.

Heute aber empfing ihn ein anderer Schreiber und da er diesen nicht in seine Geheimnisse ein­weihen wollte, so ließ er den Doctor um eine kurze Unterredung bitten.

Sollten Sie wirklich Anfechtungen gehabt haben?" fragte der Advocat, als er den Gruß seines Clienten erwidert hatte.Sie dürfen ohne Sorgen sein, man kann Ihnen nichts anhaben, die Sache ist längst verjährt."

Nicht deshalb komme ich zu Ihnen," erwiderte Faber, tief aufathmend, während er mit der Hand über die hohe, gefurchte Stirne strich,man hat mich bisher in Ruhe gelassen und ich denke, es wird so bleiben, denn ich kümmere mich um die Menschen nicht, somit haben sie auch keine Veran­lassung, sich in meine Angelegenheiten einzumischen. Haben Sie vielleicht inzwischen über die damaligen Ereignisse Erkundigungen eingezogen?"

Nein, Sie hatten mich nicht damit beauftragt und ich wußte auch nicht, ob es Ihnen angenehm sein würde. UeberdieS war die Sache durch meine Beantwortung Ihrer Anfrage erledigt."

Herbert Faber nickte zustimmend, es ließ sich nichts gegen diese Anschauung einweuden.^

Ich kam eigentlich hierher, um Ihren Schreiber zu sprechen," sagte er,aber in ihrem Bureau fand ich ihn nicht."

2) wer an einem Orte seinen Aufent­halt nehmen will innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge; er hat dabei die A bmeldebescheinigung der Orts­polizeibehörde seines bisherigen Aufenthalts­orts vorzulegen und erhält dagegen eine An- meldebescheinmung,

3) wer seine Wohnung innerhalb des Wohnorts wechseltinner halb drei Tagen u a ch h e r; er erhält eine Wohnungs­wechsel-Bescheinigung.

4) Zu den Meldungen unter 1, 2 u. 3 sind auch diejenigen verpflichtet, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge, sofern sie nicht durch Einsich der bezüglichen ortsvor- standlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung sich Ueberzeugung verschafft haben.

B. Die Ortspolizeibchörde hat die Pflicht:

1) ein Register über Verziehende zu führen und jeden sich Abmeldenden in dasselbe einzutragen,

2) einem jeden sich A bmeldenden eine Abmelde- bescheinigung (Abzugs-Attest) zu ertheilen,

3) ein Register über die sich Anmeldenden zu führen und letztere in dasselbe einzutragen,

4) einem jeden sich A nmeldenden eine Anmelde- bescheinigung zu ertheilen,

5) ein Register über die erfolgten Wohnungs­wechsel zu führen, in welcher Jeder Wohnungs­wechsel einzutragen ist,

6) über jede Anmeldung von Wohnungswechsel dem Betreffenden eine Bescheinigung auszu- stellen,

7) zu jedem der unter 1,3 u. 5 gedachten Register ein alphabetisches Inhalts - Verzeichnis zu führen und die Namen auch in dieses Register unter Angabe der Nummer des An- oder Abmeldeverzeichnisses alsbald einzutragen, die Abzugsatteste sich Anmeldender in einem besonderen Faszikel (Aktenheft) nach den laufenden Nummern geordnet, sorgfältig auf- zubewahren und bei der Anmeldung auf

Lange?"

Ich weiß nicht, wie er heißt, ich meine den alten Schreiber, den ich bei meinem ersten Besuche hier antraf."

Ja wohl, Jacob Lange, er ist nicht mehr in meinen Diensten."

*Nicht mehr?"

Nein, er wünschte längst, selbstständig zu werden, nun hat er seinen Entschluß, allerdings etwas plötzlich, ausgeführt und sich als Winkelconsulent etablirt. Wenn die Leute unzufrieden werden, dann sind alle Ermahnungen und Vorstellungen fruchtlos und man kann weiter nichts thun, als sie ihren eigenen Weg gehen zu lassen. Ob er auf dem betretenen Pfade statt der Dornen Rosen finden wird, ist allerdings sehr fraglich."

Glauben Sie, daß er damals unsere Unter­redung belauscht hat^?" fragte Faber.

Worauf stützen Sie diese Vermuthung?"

Er suchte mich noch an demselben Abend im Englischen Hof" auf, durch den Diener ließ er mir sagen, daß er in einer persönlichen Angelegen­heit mit mir zu reden wünsche. Ich konnte ihn an jenem Abend nicht empfangen und seitdem ist er nicht wieder bei mir gewesen."

Nun denn, ich glaube es nicht nur, ich weiß sogar mit Bestimmtheit, daß er gehorcht und wahr­scheinlich jedes Wort gehört hat," sagte der Advo­cat, während er die Gläser seiner Brille abrieb. Nachdem Sie fortgegangen waren, ließ er Aeußer­ungen fallen, die mir das bewiesen und aus denen ich weiter entnahm, daß er jene Ereignisse sehr genau kennt. Er deutete darauf hin, daß er Manches wisse, was Ihnen unbekannt geblieben

Beibringung resp. Vorzeigung der nach Maß­gabe der Rubriken des Registers erforder­lichen Nachweise, insbesondere auch der Klassensteuer-Zu- und Abgangsbelege zu achten.

Indem ich noch bemerke, daß sämmtliche be­treffenden Formulare im Kreisblatt Nr. 6 de 1881 abgedruckt sind, muß ich nunmehr endlich die genaueste Beachtung der bezüglichen Vorschriften allseitig unbedingt erwarten.

15608. Der Königliche Landrath _____Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 12. Dezember 18837"

Unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 8. November c. Nr. 14228 im Kreisblatt Nr. 121 werden diejenigen Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche noch mit Einreichung der durch diese Verfügung geforderten Bescheinigung der betreffenden Lehrer über den erfolgten Eintrag des BildesDr. Martin Luther im Kreise seiner Mitarbeiter die heilige Schrift verdeutschend" in das Schulinventar im Rückstände sind, mit Frist bis zum 20. d. Mts. hieran erinnert.

142W. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Hersfeld^den12. Dezember 1883.

Die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises werden hierdurch an die Einreichung der durch meine Verfügungen vom 24. Juli 1882 Nr. 9559 und vom 4. August 1882 Nr. 10257 im Kreisblatt Nr. 62 geforderten Nachweisungen über dke in dem Manr: October c. zur Zwangsvollstreckung überwiefenen Rückstände jm directen Kommunal- Kreis- und Provinzial -Steuern sowie Schulgeld mit Frist bis zum 17. d. Mts. Nach­mittags 2 Uhr bei Meidung der Zusendung eines Strafboten erinnert.

15744. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Aenderungen und Ergänzungen der Anweisung vom^. September 1876 (Seite 273 ff. des hiesigen Amtsblatt» von 1876), die Besteuerung des Gewerbebetriebe» im Um­herziehen betreffend.

Borbemerkung. Da» mit dem 1. Januar 1884 in Kraft tretende Reichsgesetz vom 1. Juli 1883, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, (Reichsgesetzbl. S. 159)

sei, aber er weigerte sich hartnäckig, weitere An­gaben zu machen."

So kann ich schon errathen, was er mir zu sagen hat."

Seien Sie vorsichtig, ich halte ihn fähig, daß er Ihnen, um Geld zu erpressen, Geheimnisse vor­schwindelt, die nicht existiren," warnte der Doctor.

Ich werde seine Mittheilungen prüfen, bevor ich ihm den Lohn zahle, den er jedenfalls fordern wird. Ich selbst habe eine Entdeckung gemacht, die wohl geeignet ist, mich zu ernstem Nachdenken zu veranlassen. Sie erinnern sich noch, daß Sie mich fragten, ob die Musiklehrerin Hedwig Faber eine Verwandte von mir sei?"

Gewiß, Sie verneinten die Frage."

Und heute möchte ich mich versucht fühlen, sie zu bejahen."

Darf ich fragen, aus welchen Gründen?"

Vor einigen Abenden begegnete mir die junge Dame am Arme ihres Verlobten, er brächte sie zum Bahnhöfe und ich folgte ihnen, um mich zu überzeugen, ob ich mich nicht getäuscht hatte. Hedwig Faber ist das Ebenbild meiner Frau, ich glaubte plötzlich meine einstige Braut vor mir zu sehen."

Das ist allerdings seltsam!"

Und andererseits auch erklärlich, wenn ich die Möglichkeit aunehme, daß meine Frau die Mutter dieses Mädchens sei."

Glauben Sie wirklich, diese Möglichkeit an» nehmen zu dürfen?"

Weshalb nicht! Die Zeitungen berichteten da­mals freilich den Tod meiner Frau, aber nicht jede Zeitungsnachricht ist wahr.

(Fortsetzung folgt.)