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Die Expedition.

dmtlicties.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 29. November 1883.

Für die am 24. Juni 1864 zu Kalkobes geborene Dienstmagd Anna Martha Nöding daselbst ist um Ertheilung eines Reisepasses behufs Auswan­derung nach Amerika nachgesucht worden.

15205. Der Königliche Landrath _________Freiherr von Broich.

Gefunden: Eine Mütze auf dem Auwege bei Rotensee. Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstand daselbst. __________

Unter sämmtlichen hiesiger Ge­meinde ist die Räudekrankheit ausgebrochen. Untergcis, den 26. November 1883.

Der Bürgermeister Vanpel.

Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

(Fortsetzung.)

§. 127. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehr- Herrn unterworfen. Demjenigen gegenüber, welcher an Stelle des Lehrherrn seine Ausbildung zu leiten hat, ist er zur Folgsamkeit verpflichtet.

§, 128. Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufge­löst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit

Die Danaide.

Von E. von Wildenbruch.

(Unbefugter Nachdruck verboten.)

(Schluß.)

Du findest den Weg nicht, sagte sie tonlos heiser, nimm mich mit."

Er beugte sich herab, sie ergriff seinen Arm und im nächsten Augenblick saß sie hinter ihm, ihn mit ihren Armen umschlingend. Er lenkte aus dem Thore;rechts entlang" sagte sie als sie hinaus waren,und nun ist offener Weg."

Vorwärts Egmont", rief er, und im Sprunge schoß das Pferd mit ihnen davon.

Draußen erhob sich ein Mordgeheul und ein Getrampel von laufenden Schritten. Sie hatten den klappernden Hufschlag gehört, sie wollten ihm den Weg abschneiden. Als der Ulan eine Quer­straße durchschnitt, welche auf >e Hauptstraße mündete, sah er auf letzteres einen dunklen Menschenhaufen nnd aus diesem Hausen krachten Schüsse nach ihnen hin. Die Kugeln pfiffen um seinen Kopfbist Du verwundet?" fragte er zu ihr zurück.Nein," sagte sie und schlang sich fester um ihn. Des Pferdes Kräfte verdoppelten sich durch den Schreck, und in gestrecktem Laufe jagte es mit seiner Last dahin. Hinter Garten- zäunen entlang, an den Hintermauern der Häuser vorbei ging der furchtbare Ritt.Wieder rechts" hörte er ihre Stimme, sie hatten freies Feld er­reicht.Dort die Pappeln das ist die Chaussee und dann links."

Auf der hartgefrorenen Chaussee dröhnten die Hufen des galoppirenden Rosses, immer weiter

mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig.

Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Be­endigung der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im §. 123 vorgesehenen Fälle auf ihn Anwen­dung findet.

Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß nach Ablauf der Probezeit aufgelöst werden:

l. wenn einer der im §. 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vor­gesehenen Fälle vorliegt;

2. wenn der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sitt­lichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm ver­tragsmäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird.

Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings auf» gehoben. Durch den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrver­trag als aufgehoben, sofern die Aufhebung innerhalb vier Wochen geltend gemacht wird.

§. 129. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kennt­nisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeug­niß aufzustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist.

An Stelle dieser Zeugnisse können, wo Innungen oder andere Vertretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von^ diesen ausgestellten Lehrbriefe treten.

§. 130. Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vorgesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den Anspruch aus Rückkehr des Lehrlings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schrift­lich geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann in diesem Falle auf Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten, so lange in der Lehre zu verbleiben, als durch gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß. nicht für aufgelöst erklärt ist. Der An­trag ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach dem Austritte des Lehrlings gestellt ist. Im Falle der Weigerung kann die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise zurück­führen lassen, oder durch Androhung von Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rückkehr ihn anhalten.

§. 131. Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling, oder, sofern der letztere großjährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schristliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken.

Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehr­ling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber

ging es in athemberaubender, rasender Hast.

Endlich mündete die Chaussee in ein Fichtenge- hölz, und als sie dieses erreicht hatten, scholl ihnen einHalt werda?" entgegen. Sie waren bei den Vorposten preußischer Infanterie. Er hielt das Pferd an und gab mit stöhnender Brust Losung und Feldgeschrei.

Wo ist die Feldwache?" fragte, er;bie Ulanen» Schwadron ist von Franctireurs Überfällen und niedergemacht worden."

Der Soldat, der ihn angehalten hatte, stieß einen Fluch aus.Die Hunde!" sagte er;na wartet, morgen kommen wir Euch über den Hals und dann soll es Euch schlecht gehen mit Eurem verfluchten Dorf."

ES wurde ihm beschrieben, wo er die Feldwache zu suchen hatte:fünfzig Schritt die Chaussee ent-; lang, dann rechts hinein, über die Brücke und dann wieder ein paar hundert Schritt g'rad aus." Langsam setzte er sein schweißtriefendes Pferd in Gang.Wer sitzt denn da oben mit Dir auf dem Pferd?" rief ihm der Wachtposten nach, als er ab» ritt, aber er hörte nicht darauf hin. Zur Rechten der Chaussee öffnete sich ein Weg, er bog in den­selben ein und nun ritten sie stumm durch bie; lautlose Waldesnacht. Da fühlte er, wie das Ge- ficht des hinter ihm sitzenden Weibes an seinen Rücken sank, und hörte, wie sie leise jammernd vor sich hin weinte; mit seiner Rechten faßte er ihre Hände, die vor seiner Brust zusammenge- krampst lagen, er drückte sie schweigend, er strei­chelte und liebkoste sie zu sprechen vermochte er nicht. Die Bäume lichteten sich, die matt schimmernde Fläche eines Teiches wurde sichtbar, und da war auch die Brücke. Als die Hufen des

ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt werden.

§. 132. Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der ver­abredeten Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schrift­lich geschlossen ist. In den Fällen des §. 128 Absatz 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrage unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ist.

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.

§. 133. Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß auf­gelöst worden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt ver­lassen hat, so ist die von dem Lehrherrn beanspruchte Ent­schädigung, wenn in dem Lehrvertrage ein Anderes nicht ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag des Vertragsbruches folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für fechs Monate, bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Ge­hülfen ortsüblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf.

Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbst­schuldner nutverhaftet der Vater des Lehrlings sowie der­jenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet war. Hat der Entschä- digungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person des Arbeitsgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen hat, Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungsanspruch, erst wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kennt­niß geltend gemacht ist.

IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter.

§. 134. Auf Fabrikarbeiter finden dir Bestimmungen der §§. 121 bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anznseyen find, die Bestrmmungen der §§. 126 bis 133 Anwendung.

§. 135. Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden.

Die Beschäftigung von "Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.

Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, dürfen in Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der Volksschule oder in einer von der Schulaussichts« behörde genehmigten Schule und nach einem von ihr ge­nehmigten Lehrplane einen regelmäßigen Unterricht von mindestens drei Stunden täglich genießen.

Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.

Wöchnerinnen dürfen während drei Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden. (F. f.)

Pferdes auf den hölzernen Bohlen erdröhnten, lösten sich plötzlich die Hände des Weibes, und ehe er es verhindern konnte, war sie hinter ihm hinab­geglitten. Er hielt sein Pferd an;wo willst Du hin«?" rief er. Wie hatte die Arme über das Brückengeländer gestreckt, das Haupt aus die Arme gedrückt und gab keineAntwort; ein Tramps durchschütterte ihren zitternden Leib.

Mit einem Sprunge war er aus dem Sattel und stand neben ihr. Er legte den Arm um sie, aber sie klammerte sich am Geländer fest, und beinah mit Gewalt zog er sie endlich an seine Brust. Ihre Kniee wankten, ihr Haupt lag schwer auf seinem Herzen, ein trostloses, verzweifeltes Schluchzen drang aus ihrem röchelnden Busen.

Du wirst nun zu den Deinigen gehen," sagte sie, nnd ihre Worte kamen zerrissen, wie Scherben einer zermalmten Seele, hervorDu wirst Ihnen sagen Alles was geschehen ist und was sie gethan haben und daß sie die Ulanen umgebracht haben und dann werden sie morgen kommen und Rache nehmen unb das' Dorf niederbrennen und an Allem werde ich Schuld sein ich ich und ich habe mein Land verrathen und ich" sie drückte das Gesicht gegen seine Brust, als wollte sie sich hineinbrängeu und darin verbergen mein Land! mein armes Land!" Ihr Weinen ward zum dumpfen, heulenden Klagen plötzlich fuhr sie wild auf:und ich habe doch nicht anders gekonnt! Ich konnte Dich nicht umbringen lassen, ich konnte es nicht! Denn, weißt Du, ich habe Dich geliebt! und ich liebe Dich noch o so so" mit leidenschaftlicher Gewalt umschlang sie