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Nr. 129.

satt

Donnerstag den 29. November 1883-

DaS „Kreisblatt" erscheint wöchent­lich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.

.Kreis fjersfesb.

Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Gar­mondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederho­lung entsprechender Rabatt gewährt.

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Kreisblatt für den Kreis Hersfeld für den Monat December werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbrief- trägern und von der Expedition angenommen.

ME7 Inserate haben, da das „Kreis-- blait" die

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Verbreitung im hiesigen Kreise hat, sichern Erfolg.

Die Expedition.

Zimüche^

Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

(Fortsetzung.)

§. 120 a. Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreiben­den mit ihren Arbeitern, die auf den Antritt, die Fort­setzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Ertheilung oder den Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugnisse sich be­ziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen.

Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung durch die Gemeindebehörde. Gegen diese Entscheidung steht die Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen offen; die vorläufige Vollstreckung wird durch die Berufung nicht ausgehalten.

Durch Ortsstatut (§. 142) sönnen an Stelle der gegen­wärtig hierfür bestimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Dieselben sind durch die Gemeindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeit­gebern und Arbeitern zu bilden.

II. Verhältnisse derGesellenundGehülfen.

§. 121. Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung aus die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrich­tungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.

§. 122. Das Arbeitsoerhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile frei­stehende, vierzehn Tage vorher erklärte Auskündigung gelöst werden.

Die Danaide.

Von E. von Wildenbruch.

(Unbefugter Nachdruck verboten.)

Fortsetzung).

„Aber wird es Madame Gouyou auch nicht unlieb fein?* fragte er, indem er zögernd näher trat.

„Ah, kein Gedanke, kein Gedanke!" hieß es; der ganze Schwärm der Weiber hatte ihn umringt und zog ihn nach der offenen Thür von Reine Gouyous Wohnzimmer hin.

Betroffen blieb er auf der Schwelle stehen. Man hatte den Tisch zur Seite gerückt und Alles, was sich von Lichten austreiben ließ, darauf gestellt und neben dem Tische saß Reine Gouyou auf einem Stuhle. Er erkannte sie kaum wieder, denn statt der dunklen Tracht, in der er sie bisher gesehen, umschloß ein Helles, rosafarbenes Seidenkleid ihren schönen Leib, ein Halsband von Carneol-Steinen umfing ihren Hals, ein goldenes Armband schmückte ihren linken Arm. Regungslos lagen ihre Hände im Schooße, wie eine geputzte Leiche saß sie da. Als seine Gestalt in der Thür erschien, blickte sie flüchtig zu ihm auf, dann sanken ihre Augen theilnahmlos wie vorher nieder. Schwatzend und lärmend standen die Weiber um sie her.

„Sehen Sie sie an, Monsieur," riefen sie dem Ulanen zu, „ob sie hübsch ist? he? Ob Monsieur Rodolphe sich freuen wird zu einer solchen Braut ? he? Scheu Sie, welch' schöne Hände!"

„Und welche Füßchen!" rief die Schlanke, indem sie vor Reine Gouyou niederkniete; „und sie werden tanzen heute Abend, diese Füßchen, tanzen! tanzen!

§. 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auskündigung können Gesellen und Gehülfen entlassen werden.

1. wenn sie bei Abschluß des Ärbeitsvertrages den Arbeit» geber durch Vorzeigung falscher odet verfälschter Arbeits­bücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältniffes in einen Irrthum versetzt haben;

*2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen;

3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern;

4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen;

5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen;

6. wenn sie einer versätzlichen und rechtswidrigen Sach­beschädigung zum Nachtheile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen;

7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen ver­leiten oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;

8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unsähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind.

In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Ent­lassung nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche be­kannt sind.

Jnwiesern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen.

§. 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen:

1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;

2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thät­lichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden kommen lassen;

3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oderFamilien« angehörige derselben die Arbeiter oder deren Familien­angehörige zu Handlungen verleiten oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten lausen;

4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung

nicht wahr, Madame la Reine?" Sie hatte beide Füße von Reine Gouyou ergriffen und schüttelte sie, indem sie dabei wie unbändig lachte.

„Lassen Sie mich!" rief die gequälte Frau. Sie stieß die Hände des Weibes zurück und erhob sich. Mit zürnenden Augen schaute sie im Kreise umher.

„Allons," rief die Schlanke, „wir gehen zu Rodolphe hinüber und sagen ihm, daß er kommen kann, seine Braut abzuholen!"

„Zu Rodolphe!" wiederholte schreiend der ganze Chor, „und auf Wiedersehen, Madame Gouyou, auf Wiedersehen!"

Damit zogen sie zur Thür hinaus, bei dem Ulanen vorüber, der wortlos dastand und gar nicht wußte, wie er sich den tollen Auftritt erklären sollte. Alle diese Weiber hatten ihm den Eindruck gemacht, als ob sie berauscht gewesen wären. Als er seine Augen auf Reine Gouyou wandte, sah er sie am Tische lehnend, das Gesicht mit beiden Händen bedeckt. Ein tiefes üliitleib ergriff ihn, er trat auf sie zu.

„Madame," sagte er, „verzeihen Sie mir, aber es scheint mir, daß sie nicht gern zu dieser Ver­lobung schreiten?

Ihre Brust zuckte wie im Krampse, ihre Hände glitten herab, sie wandte ihm das Gesicht zu und im nächsten Augenblick mußte er sie auffangen, da sie wie gebrochen in seine Arme sank. Er fühlte das Zittern ihres Leibes, der sich an den seinen preßte, und hörte das qualvolle Stöhnen ihres Busens.

„Muß es denn sein?" fragte er leise, „müssen Sie durchaus hinübergehen?"

Wie eine Sterbende sah sie ihn an. „Es muß",

sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebexvor- theilungen gegen sie schuldig macht;

5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Ärbeitsvertrages nicht zu erkennen war.

In den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter' länger als eine Woche bekannt sind.

§. 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Ar- beitsoerhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den dadurch entstehenden Schaden als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise hastet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen annimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.

III. Lehrlingsverhältnisse.

§. 126. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihen­folge und Ausdehnung zu unterweisen. Er muß entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu be­stimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten. Er darf dem Lehrling die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen er­forderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Er hat den Lehr­ling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Ausschweifungen zu bewahren.____ (F. f.)

Unter sämmtlichen Schaafheerden hiesigerGe- meinde ist die Räude ausgebrochen.

Gittersdorf, den 26. November 1883.

___Der Bürgermeister Schmidt.

Unter der Schaafheerde des Schäfers Johannes Fischer dayier ist die Räudekrankheit ausgebrochen.

Ausbach, den 26. November 1883.

Der Bürgermeister Führer.

Die Reise des Kronprinzen.

Madrid, 26. November. Während des vorgestrigenMilitärbankets im königlichen Palais erhob sich der König zu einem Trinkspruch, in welchem er seinen erlauchten Gast, den deutschen Kronprinzen, feierte. Der König gedachte dabei der Auszeichnungen, die ihm in Deutschland durch den Kaiser Wilhelm und die kaiserliche Familie zu Theil geworden seien und trank schließlich auf

hauchte sie leise, „es muß."

Er wollte sprechen, aber sie schüttelte das Haupt, als sollte er nichts sagen; dabei sah sie unver­wandt in sein Gesicht. Dann legte sie den Arm um ihn und küßte ihn aus die Augen, die Lippen und das Haar.

„Werden Sie heute Abend ausgehen?" raunte sie leise.

„Nein", erwiderte er.

„Sie werden nicht ins Kaffeehaus hinüberkom­men?"

„Nein."

„Gut so, gut so!" flüsterte sie. „Sie werden Ihre Fensterläden schließen? Wollen Sie? Wollen Sie?"

„Wenn Ihnen ein Gefallen damit geschieht," sagre er, „will ich es gern thun."

Sie nickte; dann beugte sie das Haupt; es sah aus, als kämpste sie mit einem Entschluß. Scheu blickte sie umher, dann neigte sie sich zu seinem ^«Noch eins," flüsterte sie, „hören Sie noch eins

— heute Abend — Ihr Pferd —*

In dem Augenblick aber ging lärmend die Hausthür auf, sie prallte zurück, und während er in dem dunklen Flur verschwand und die Treppe gewann, kam der tobende Weiberschwarm, Rodolphe au der Spitze, von draußen herein.

lieber das Treppengeländer gebeugt, sah er, wie Reine Gouyou, die einen Mantel übergeworfen hatte, in die Mitte genommen und wre tm Triumphe hinausgeführt wurde. Die Thur fiel ins Schloß, Alles wurde still.

Ihr letztes Wort war ungesprochen geblieben. Was hatte sie sagen wollen? Ex überlegte hm