Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.
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Die Expedition.
Amtliches.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1868 A,
Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1868 A über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1884 bis 31. Dezember 1887 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe VI werden vom 1. Dezember d. Js. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranien- straße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs- Haupttaffen, die Bezirks-Hauptkassen in HarÄovei?, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a/M. bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzu- legen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung
Die Danaide.
Von E. von Wildenbruch.
(Unbefugter Nachdruck verboten.)
Fortsetzung).
O — gewiß nicht* murmelte er, darin fuhr er laut und in absichtlich gleichgültigem Tone fort: „Ich sah heute früh einen Mann drüben an der Thür stehen, mit schwarzem, buschigem Haare, ist das Herr Rodolphe?"
„Nach Ihrer Beschreibung ist er es gewesen antwortete sie. Er sagte nichts, aber er schaute sie wieder an, und diesen Blick ertrug sie nicht, denn sie las darin ein staunendes „wie ist es mog« sich I«
Einen Augenblick drängte es sie, ihm zu sagen, daß Alles nicht wahr sei, daß sie niemals jenes Menschen Braut sein würde, aber gleichzeitig kam ihr die Ueberlegung, daß sie ihm dann Alles sagen. Alles verrathen müßte, das aber war ja nicht möglich. Und so, von schweren, wrderstreltendeu Gefühlen belastet und gequält, erhob sie sich, und indem sie stumm hinausging, überließ sie ihn seinem Staunen. „ ...
Sie sahen sich den ganzen ferneren Tag nicht mehr, sie gingen sich aus dem Wege. Er glaubte die Erklärung für Alles gefunden zu haben, was ihm an ihr räthselhaft erschienen war, sie fürchtete sich vor seinen schweigenden fragenden Blicken. Aus seinen Worten aber hatte sie erfahren, daß die furchtbare Stunde näher und näher schritt, und die Nacht, die sie verbrachte, war schrecklich. Schlafen konnte sie nicht, und der Halbschlummer, der ihr gefoltertes Gemüth endlich umfing, brächte
versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kanndie Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat der- : selben die Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzial- kassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen umntgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wenn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 5. November 1883.
Hauptverwaltung der Staatsschulden, gez. Sydow. Hering. Merleker. Rüdorff. I. 2067. * * *
Cassel, den 20. November 1883.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine einzureichenden Talons bei der Regierungs-Hauptkasse hier und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.
Königliche Regierung, v. B r a u ch i t s ch.
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
(Fortsetzung.)
§. 111. Bei dem Eintritte deS Arbeiters in das Ar- beitsverhältniß hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintrittes und die Art der Beschästigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung
ihr ein gransenvolles Bild: sie sah Rodolphe zur Thür hereintreten, einen brennenden Kienspahn in der einen, ein offenes Messer in der anderen Hand. Das schwarze buschige Haar hing ihm über die Stirn, sein roth von der Flamme angeflackertes Gesicht ward wild verzerrt. „Oben?" fragte er mit heiserem Tone, und leise wie eine wilde Katze schlich er die Treppe hinauf.
Sie sah ihn, wie er behutsam die Thür öffnete, die schreckliche Thür ohne Riegel und schloß, wie er einen Augenblick auf der Schwelle Halt machte, rings umher suchend mit den Augen, und wie er sich dann mit einem Sprunge dahin stürzte, wo das Bett stand. Sie hörte einen dumpfen, erstick- ten, schrecklichen Laut, dann sah sie, wie Rodolphe sein verthiertes Gesicht emporhob, wie er sich um» wandte zu jhr, sie hörte, wie er knirschend zu ihr sagte: „weil Du ihn geliebt hast, weil Du ihn geliebt hast 1" und sie sah, wie er noch einmal und noch einmal in den zuckenden, windenden Körper hinein stieß.
Kalter Schweiß bedeckte ihre Glieder und mit einem Schrei des Entsetzens sprang sie aus ihrem Bette. Todtenstille herrschte im Hause und auf der Gasse draußen, aber das Traumgesicht war so furchtbar lebendig gewesen, daß sie mit zitternden Händen Licht anzündete und so, wie sie war, mit nackten Füßen hinauseilte, um die Hausthür zu untersuchen.
Die Pforte war verschlossen und verriegelt, es wäre keine Möglichkeit gewesen, hereinzukommen; trotzdem ließ es ihr keine Ruhe, lautlos schlüpfte sie die Treppe hinauf, bis an sein Zimmer, und horchend legte sie das Ohr an die Thür. Zunächst verhinderte das wilde Pochen ihres Herzens sie,
des Arbeiters einzutragen.
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt.
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gr» setz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuch- sind unzulässig.
§. 112. Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber un- brauchbar geworden, verloren gegangen oder vernichtet oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht werden.
Ein Arbeitgeber, welcher daS Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht inner, halb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.
§. 113. Beim Abgänge können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung auszudehnen.
§. 114. Aus Antrag des Arbeiteis hat die Ortspolizei- behörde die Eintragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.
§. 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter baar in Reichswährung auszuzahlen.
Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren. Die Verabjvttzung von Lebensmitteln an die Arbeiter fällt, so» fern sie zu einem die Anschaffungskosten nicht übersteigen, den Preise erfolgt, unter die vorflehende Bestimmung nicht; auch können den Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenden Arbeiten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden.
§. 116, Arbeiter, deren Forderungen in einer dem §. 115 zuwiderlausenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des §. H5 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Hülfskaffe zu, weicher der Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeiter an dem Orte bestehenden.
। irgend etwas zu hören, dann aber, nachdem sie ruhiger geworden, vernahm sie die tiefen Athemzüge des Schlafenden. Sie kehrte in ihr Zimmer zurück. „Noch nicht" murmelte sie vor sich hin, und es überlief sie mit eisigem Schauder.
Als der Tag, welcher dieser Nacht folgte, seine grauen Augen aufschlug und in Reine Gouyou's Zimmer blickre, schaute ihm von dort ein bleiches übernachtetet Antlitz entgegen. „Heute" — das war der Gedanke gewesen, mit dem ne, todtuch ermattet und dennoch fieberhaft wach, sich vom Lager erhoben hatte, und dieses „heute" summte und brauste vor ihren Ohren, tanzte wie eine schwarze Spinne vor ihren Augen.
Als es zehn Uhr Vormittags war, wurde ine Thür ihres Hauses von draußen geöffnet, hastige Schritte ertönten im Flur, und unmittelbar darauf erschien die Gestalt des Forsthüters auf der Schwelle ihrer Stube. Hinter ihm stand Rodolphe.
„Also Madame Gouyou, sagte er, auf heute Abend — sind Sie bereit?" ,
Sie starrte die beiden Männer, feinet Wortes mächtig, an. v
„Sie sind bereit?" wiederholte der Forfthuter, seine Augen blitzten, seine Brauen zogen sich zusammen. ,
„Es ist abgemacht," brächte sie qualvoll hervor.
„Gut, sagte er, wenn es heute Nachmittag dunkel wird,' werden Sie Rodolphe erlauben, daß er Sie abholt; Du wirst Dich hübsch machen, mein Junge," wandte er sich an diesen. Rodolphe schmunzelte. „Was Madame aubetrifft, so brauche ich nicht weiter an ihren Geschmack zu appeutren. Sie weiß, was auf bem Spiele steht und daß das Vaterland nicht mit sich spaßen läßt," Diese