Nr. 116.
H
Dienstag den 30. October 1883.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei - der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.
für den
Bekanntmachungen allerArt werden ausgenommen und die einspaltige Garmondzeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet und wird bei Wiederholung entsprechender Rabatt gewährt.
AnMiches.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 25. October 1883.
Nachdem die Königliche Regierung zu Cassel die Aufstellung einer Statistik über die in dem hiesigen Kreise tu den Jahren 1874 bis 1880 incl. vorgekommenen Blitzschläge verlangt, veranlasse ich die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises
NaHw eisnnH betreffend die in den Jahren 1874 bis 1880 incl. vorgekommenen Blitzschläge'in der Gemeinde
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N a m e
Gesammtzahl
Davon haben
Gegen Feuerschaden sind versichert
des
Orts.
der
Gebäude.
weiche | harte Bedachung.
Gebäude mit weicher > harter Bedachung.
anlagung gehörig zu beachten; insbesondere aber muß ich erwarten, daß in den Einkommens-Nach- weisungen die Grundsteuer-, Gebäudesteuer- und Gewerbesteuer-Angaben richtig sind, daß die Größe des vorhandenen Grundbesitzes nach Hectaren ge- wisfenhaft eingetragen und daß dieser Grundbesitz wieder nach Ackerland und Wiesen 2c. getrennt angegeben wird.
Bis zum 1» Dezember d« I. sind sodann die ordnungsmäßig summirten beiden Klassensteuer- Rollen und die Einkommens-Nachweisung pro 1884/85, welche sämmtlich mit den vorgeschriebenen starken Pappumschlügen und entsprechender Aufschrift versehen sein müssen, nebst der Dchulden- Nachweifung, einem amtlich als richtig bescheinigten Verzeichniß der Mitglieder der Klassensteuer-Ein- schätzungs- Commission und den vorgeschriebenen „Bemerkungen zur Klassensteuer-Rolle" zur Prüfung und Vorrevision unter Wiederbeifügung der Ein kommens-Rachweisung pro 1883/84 an mich einzureichen.
In Betreff der Schulden-Nachweisung und der von den Ortsvorständen auf besonderem Bogen aufzustellenden Bemerkungen zur Klassensteuer-Rolle Ortsvorstandes an die Haushaltungsvorstände' verweise ich auf die §§. 33 und 44 der Anweisung und Einzelnsteuernden schon vor dem 12. Novem- zur Aufstellung der Klassenilener-Rollen und Einher entfprechende Formulare zur ordnungsmäßigen kommenS-Rachweisungen vom 19. Juli 1875, abge- Ausfüllung und Rückgabe ausgehändigt werden. ' Die Herren Ortsvorstäude sind speciell dafür verantwortlich, daß die Personenstandsaufnahme richtig
Hersfeld, den 25. October 1883.
Den Herren Ortsvorständen 2c. des Kreiseswerde ich in den nächsten Tagen das nöthige Formularpapier für die
Kiaffenstener-Veraulaguug pro 1884/83 (Klassensteuer - Rollen und Einkommens -Rach- weisungen) sowie außerdem die nöthigen Formulare zu den Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten 2C. für das Rechnungsjahr 1884/85 mittheilen und zugleich zwecks Benutzung bei Aufstellung der neuen Einkommens-Nachweisung, die Einkommens-Nach- weisung pro 1883/84 beifügen.
In Betreff der Vorarbeiten für die Klassensteuer- Veranlagung pro 1884/85 verweise ich auf das Ausschreiben vom 17. October 1877 Nr. 10576 (Kreisblatt Nr. 84 pro 1877), hebe aber dabei noch ausdrücklich hervor, daß als Norm für den Beginn bezw. die Vornahme der Personenstandsaufnahme der 12. November bestimmt worden ist. Es bleibt den Herren Ortsvorständen überlassen, diese Personenstandsaufnahme auf die Ihnen am geeignetsten dünkende Weise zu bewirken; für größere Gemeinden wird es sich empfehlen, daß Seitens des
und vollständig erfolgt.
Sodann haben die Herren Ortsvorstände:
1) auf Grund des beider Personenstands-Aufnahme oder auf sonstige Weise gewonnenen Materials die Einträge in den Spalten 1 bis incl. 20 der Einkommens-Nachweisung bezw. 1 bis incl. 6 der beiden Klassensteuer-Rollen pro 1884/85 genau und sauber zu bewirken;
2) die Schulden-Nachweisung in vorgeschriebener Weise aufzustellen und deren Resultate in Spalte 17 a und 17 b der Einkommens-Nach- weisung anzumerken, inzwischen auch
3) die Mitglieder der Einschützungs-CommMlon wählen zu lassen (wegen deren Zahl, ctr. das Ausschreiben vont 17. October 1877 (Kreisblatt Nr. 84 pro 1877) und hierauf
4) noch vor dem 1. December d. I. die Einschätzung zur Klassensteuer unter Ausfüllung der Spalten 7 bis 27 der Klassensteuer-Rollen bezw. 21 und 22 der Elukommens- Nachweisung bewirken und die vorgeschriebenen Bescheinigungen auf dem Titelblatte vollziehen zu lassen resp, solche selbst zu vollziehen.
Bei der Einschätzung sind die den OrtSvorständen mitgetheilten Revisions-Bemerkungen der Königlichen Regierung zur 1883/84er Klassensteuer-Ver-
। mir bis zum 20. November c. eine Nach- ) Weisung hierüber nach dem unten vorgeschriebenen Schema einzureichen, welche genau und zuverlässig ausgesüllt fein muß.
Die Angaben sind nach Maßgabe der Rubriken in diesem Formular kurz und übersichtlich einzu- tragen und ist hierbei besonders zu beachten, daß insofern in einem Orte ein Blitzschlag vorgekommen ist, für diesen die Anzahl der Gebäude und Bedachungen auch besonders anzugeben ist,
druckt in Nr. 34 des Amtsblattes pro 1875.
13464.
Der Königliche Landrath Freiherr von L r o i ch.
Hersfeld, den 27. October 1883.
Um Ertheilung eines Reisepasses behufs Aus- wanderung nach Amerika haben nachfolgende Personen nachgesucht:
1) Anna Margretha Schneider aus Holzheim, 25 Jahre alt,
2) Maria Schneider von da, 22 Jahre alt.
13595. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Gewerbeorduuttg für das Deutsche Reich.
(Fortsetzung.)
§. 57 a. Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen:
i. wenn der Nachsuchende noch nicht großjährig ist;
2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet.
§. 57 b. Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur
dann versagt werden:
wenn der Nachsuchende im Inlands einen festen Wohn
2.
sitz nicht hat;
wenn er wegen sirasbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe aus das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Siche- rungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verblei-
während hinsichtlich derjenigen Orte, wo keine Blitzschläge vorgekommen sind, die Zahl der Gebäude 2C. zusammengefaßt werden kann.
Bemerkt wird, daß als weiche Bedachung eines Gebäudes diejenige mit Holzschindeln, Rohr oder Stroh gilt, dagegen wird eine Deckung mit Schiefer, Dachziegeln, Metall oder Dachpappe als harte bezeichnet.
13459. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Gutsbezirke) . .
In den Jahren 1874—1880 und
anno
traf ein kalter Schlag ein Gebäude mit weichem, hartem Dach.
zündete der Blitz in einem Gebäude mit weichem, hartem Dach.
3.
4.
tung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Wochen verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind;
wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt bestraft ist;
wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren
Unterhalt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist. §. 58. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4, §. 57 a oder §. 57 b bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins eingetreten ist.
K. 59. Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht:
1? wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land« und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei feilbietet;
2. wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Entfernung von demselben selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen« marktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, anbietet;
3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren, hinsichtlich deren dies' Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahrzeuge aus seilbietet ;
4. wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waaren feilbietet.
Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Gegenständen des gemeinen Verbrauchs ohne Wandergewerbeschein innerhalb ihres Gebietes gestatten.
§. 59 a. In den Fällen des §. 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des §. 57 Ziffer 1 bis 4 vorliegen.
§. 60. Der Waudergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres ertheilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. Soweit nach tz. 56 Ziffer 1 das Fcilbieten von geistigen Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbefcheine anzugeben.
Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im §. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetriebe in einem anderen, als dem Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf den anderen Bezirk von dessen Verwaltungsbehörde ausgedehnt ist. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines derartigen Wandergewerbe- scheins kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. Die Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind.
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung nach Maßgabe des §. 58 zurüünehmcn,