Donnerstag den 25. October 1883.
Nr. 114.
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Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark 40 Pfg. pro Quartal.
für den
«Kreis ßersfefö
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Die Expedition.
«simlliches.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 20. October 1883.
Die Herrn kärger meiner 20. des Kreises haben mir unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 4. Mai 1881 Nr. 2237 (Kreisblatt Nr. 37) bezM vom 31. dess. Monats Nr. 6276 (Kreisblatt Nr. 45) bis zum 8. November d. I. Bericht zu erstatten, ob, eventuell wie viel und was für Gegenstände in der öffentlichen Anstalt zur Untersuchung von Lebcusmitteln und Gebrauchsgegen- ständen zu Marburg aus ihren Gemeinden bis dahin untersucht worden sind, sowie in welchen Fällen und mit welchem Erfolge ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Im Weiteren sehe ich gleichzeitig einer bericht- Uchen Aeußerung sowohl der Orlsvorstände als auch der Königlichen Gendarmerie des Kreises darüber entgegen, welche Erfahrungen mit dem Gesetze über den Verkehr mit Nahrungsmitteln rc. vom 14. Mai 1879 während seiner vierjährigen Dauer gemacht sind, ob sich seine Bestimmungen überall als ausreichend erwiesen haben, um gegen den Verkauf gesundheitsschädlicher verfälschter Nahrungs-und Genußmittel einschreiten zu sonnen.
12874. Der Königliche Landrath
Freiherr v o n Broich.
3. gewerbliche Stiftungen anbieten,
4. Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen ober sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft dabei obwaltet, darbieten will,
bedarf eines Wandergewerbescheines, soweit nicht für die in Ziffer 2 bezeichneten Fälle in Gemäßheit des § 44a eine Legttimationskarte genügt.
In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktverkehr (§ 64) ein Wandergewerbeschein erforderlich.
“ Unter der Schaafyeerde des Müllers St oll- ! §• b6. Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waaren deiner ist die Räudekrankbeit anSaebrndjen °°" dem Fellhalten im stehenden Gewerbebetriebe ganz ober Die Jtuuoenaniljeil au theilweise ausgeschlossen sind, gelten auch für deren Feil-
Nlederpssa, den 23. October 1883. bieten im Umherziehen.
Der Bürgermeister Eckhard!. |' Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umher-
Zugelaufen: ein Schaaf. — Meldung des Eigen« J^™ ^; thümers bei dem Schäfer Brenl zu Niederjossa.
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
^Fortsetzung.)
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde
be«
willigt werden, sobald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Ge> werbebetrieb während eines yeitraumö von drei Jahren eingestellt, ohne eine Fristung nachgesucht und erhalten zu haben, so erlischt dieselbe.
Für die im §. 16 aufgeführten Anlagen darf die nach- gesuchte Fristung so lange nicht versagt werden, als wegen einer durch Erbsall oder Konkurserklärung entstandenen Ungewißheit über das Eigenthum an einer Anlage oder, in Folge höherer Gewalt, der Betrieb entweder gar nicht oder nur mit erheblichem Nachtheile für den Inhaber oder Eigenthümer der Anlage fiattfinben kann.
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe, wie für die Genehmigung neuer Anlagen.
tz. 50. Aus die Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes ertheilten Genehmigungen finden die im 8- 49 bestimmten Fristen ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß diese Fristen von dem Tage der Verkündigung des Gesetzes an zu laufen anfangen.
8- 51. Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden.
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig; wegen der Entschädigung steht der Rechtsweg offen.
§. 52. Die Bestimmung des §. 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher ertheilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.
^. 83. Die in dem §. 29 bezeichneten Approbationen
können von der Verwaltungsbehörde nur dann zurückge- nommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt worden
sind, oder wenn dem Inhaber der Approbation die bürger-
Auher aus diesen Gründen können die in den §§. 30, 30 a, 32, 33, 34 und 36 bezeichneten Genehmigungen und | Bestallungen in gleicher Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Er- theilung der Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, klar ■ erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung i vorbehalten.
Psandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1879 (Reichs-Aesetzbl. S. 267) den Gewerbe, betrieb begonnen haben, lann derselbe untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf den Gewerbebetrieb darthun.
§. 54. Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die untersagte Benutzung einet gewerblichen Anlage (§. 51), auf die Untersagung eines Gewerbebetriebes (8- 35), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung ober Bestallung (§§. 33a, 53) maßgebend sind, gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21.
Titel III.
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
§. 55. Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person
I. Waaren feilbieten,
2. Waarenbestellungen qufsuchen oder Waaren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf an» taufen,
1. geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Be-
dürfniffes vorübergehend gestattet ist.
(S. O
Die iiatiouafc Redeulung her NmderlMtstättert im den deutschen Seekühen.
; Von
Geh. Rath Pros. Dr Beneke.
«Fortsetzung.)
Die Größe dieser Ausgabe so wie deren Schwierigkeit kann nicht eindringlich genug hervorgehoben werden. Will man dem Uebel steuern, so muß sich bei allen die sich an dem Liebeswerke betheiligen, zunächst die Gewißheit befestigen, daß es eine der schwierigsten Ausgaben ist, einer schwächlichen kindlichen Constitution Krast, einem blutarmen Kinde Blut, einer direct zur Schwindsucht oder anderen Todesursachen führenden körper.ichen Anlage die Abhilfe zu verschaffen, welche ein sich in gesunden Bahnen bewegtes Leben bedingt. Ist diese Gewißheit erst verbreitet, so wird man schärfer als bisher die Tragweite der vielfach ange. wandten Hilfsmittel prüfen und danach im einzelnen Falle die Wahl, und vielleicht eine richtigere Wahl als es bisher oftmals der Fall war treffen.
Die Gesundheitspflege sorgt zunächst in Haus und Schule. Siebte Luft, Sauberkeit allüberall, einfache aber richtige Ernährung, einsichtsvoller Wechsel zwischen getitiger Arbeit und körperlicher Bewegung in Spiel und Gymnastik, zwischen Ruhe und Anstrengung überhaupt, bilden die nächsten wesentlichen Gesichlspuncte. Bei dem verständnißvollen Entgegenkommen der maßgebenden Behörden und bei unermüdlicher Belehrung des Volles selbst lassen sich diese Ausgaben annähernd lösen. Die große Frage, wie eine Familie mit 800, 1100 und 1500 Mark jährlichem Einkommen am billigsten und am besten zu ernähren ist, darf als gelöst betrachtet werden. Die Antwort auf diese Frage ist in der jüngst erschienenen Preisschrift des Vereins für das Wohl der arbeitenden Classen, der „Concordia" (mit dem Centralsitz in Mainz) gegeben.
Ist diese Grundlage für das Gedeihen der heranwachscn-
den Generation erreicht, so handelt es sich nur noch um die Maßregeln für diejenigen Kinder, deren Gesundheit schon ernsthafter geschädigt ist, bei denen ein bestimmter Krankheitszustand vielleicht schon in Blüthe steht, deren Gedeihen demnach ein eingreifenderes Handeln erfordert.
Verabreichung besonderer Nahrungs- und Arzneimittel in den Ambulatorien der häuslichen Gesundheitspflege, Hinaus- führung von Ferien-Colonien, Entsendung der Kinder in Soolbad- Hospize, und endlich längerer oder kürzerer Aufenthalt derselben am Seegestade bilden eine ansteigende Scala von Hilfsmitteln, auf welche in diesem Falle zu recurriren ist. Ob reich oder arm, die Scala bleibt dieselbe. ES wird sich nur darum handeln, den unbemittelten Kindern unter Aufwendung der möglichst geringsten Mittel dasselbe bieten zu können, was den bemittelten von ihren Eltern mit offener Hand und mit Freuden gewährt wird.
Wir lassen die leichteren der genannten Hilfsmittel, die kräftigenden Nahrungsmittel, die Arzneimittel, die Ferien« colonien hier außer Betracht. Sie genügen in manchen Fällen, um das Ziel zu erreichen. Von der Bedeutung der Hospize macht man sich heutigen Tages aber kaum noch eine genügende Vorstellung, und um dieselben zu dem zu machen, was sie berufen sind zu sein, zu wahrhaft nationalen Heilstätten für die leidende Heranwachsende Generation, wird es noch mancher Arbeit und manchen Wortes bedürfen.
Die Erkenntnis von der Wirksamkeit der Soolbäder und Soolquellen gegen das große Heer der scrophulösen Leiden hat sich bereits seit langer Zeit Bahn gebrochen. Aus Grund dieser Erkenntnis sind an verhältnismäßig schon vielen Soolbadeorten Kinderhospize entstanden. So in Rothenselbe, Jagstfeld, Elmen, Salzuflen, Frankenhausen, Sassendorf, Kreuznach, Nauheim, Oeynhausen, Allendors a. W., Sülze u. s. w. Alle diese Anstalten stehen unter der Leitung eines Arztes und der Mehrzahl nach von Diakonissen. Vielfach bieten dieselben noch den Mangel dar, daß die Diät der Kinder nicht auf wissenschaftlicher Grundlage, ähnlich wie in den englischen Hospitälern, nach Gewicht und Mischung genau bestimmt, und mehr oder weniger in das Belieben der Diakonissinnen gestellt ist. Viel später hat sich in Deutschland die Erkenntnis von der eminenten Wichtigkeit der Seeluft- und Seebad-Curen entwickelt. Die laut redenden Erfahrungen in den Seehospizen der englischen, französischen, holländischen, italienischen und dänischen Küsten sind wenig beachtet, und erst in jüngster Zeit richtet sich auch bei uns das Auge auf diese unschätzbaren Quellen
für Gesundheit und Leben.
(F. f.)
* Zum 26. October.
Die Wiederkehr des Tages, an welchem unser Kaiser vor sünfundzwanzig Jahren die Regierung Preußens als Prinz-Regent übernahm, wird nach dem Willen Seiner Majestät nicht durch glanzvolle Festlichkeiten begangen: die Erinnerung an die Leidenszeit seines Königlichen Bruders, welche die Veranlassung zur Einsetzung der Regentschaft war, verbietet es unserem Kaiser, einem Tage festlichen Glanz zu verleihen, welcher als der erste Tag seiner ruhmreichen Regierung für alle Zeiten in den Blättern der Geschichte Preußens und Deutschlands verzeichnet ist.
Das preußische und deutsche Volk ehrt den Willen seines Kaisers und Königs, indem es auch seinerseits diesen Tag nicht zu einem Jubeltag gestaltet: auch ist das Bewußtsein von der hohen Bedeutung desselben in jedem Preußen und Deutschen so lebendig, daß es durch festliche Veranstaltungen nicht geweckt zu werden braucht.
Gleichwohl kann das Volk diesen Tag nicht vorüber gehen lassen, ohne wenigstens der thatsächlichen Ereignisse sich zu erinnern, welche sich vor fünfundzwanzig Jahren beim Regierungsantritt unseres Kaisers vollzogen haben. Ein Hinweis auf dieselben möge der Erinnerung an diese ernste und für Preußen und Deutschland so bedeutungsvolle Zeit zu Hülfe kommen.
König Friedrich Wilhelm IV. war im Herbst des Jahres 1857 erkrankt und hatte in Folge dessen seinen Bruder, den Prinzen von Preußen, mit der Stellvertretung in den Regierungsgeschäften beauftragt. Da sich die Krankheit verschlimmerte, richtete der König unterm 7. October 1858 an den Prinzen einen Erlaß, worin er diesen ersuchte, während der Dauer seiner Verhinderung die Königliche Gewalt in der alleinigen Verantwortlichkeit gegen Gott, nach bestem Wissen und Gewissen in des Königs Namen als Regent ansüben zu wollen. Durch einen Erlaß vom 9. October an das Staatsministerium übernahm der Prinz, der Aufforderung seines Königlichen Bruders ge-