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LmUiches.
Bekanntmachung.
Der Königliche Steuerempfänger Heck er zu Hersfeld hat unter seiner vollen persönlichen Verantwortlichkeit mit unserer Genehmigung seinen Privatgehülfen Hermann Falk zur Ertheilung von Quittungen über Zahlungen an die Steuer- und Forstkasse dortselbst bevollmächtigt.
Lasset, den 18. October 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.
S ch ö n i a ll.
G. I. 11586.
(Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich.
(Fortsetzung.)
§. 44. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen.
Die aufgekausten Waaren dürfen nur behufs deren Be- förderung nach dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgesührt werden, soweit nicht der Bundesrath für bestimmte Waaren, welche im Verhältnisse zu ihrem Umfange einen hohen Werth haben und übungsgemäß an die Wiederverkäuser im Stück abgesetzt werden, zum Zweck des Absatzes an Personen, welche damit Handel treiben, Ausnahmen zuläßt.
Das Auskaufen von Waaren darf ferner nur bei Kaufe leuten oder solchen Personen, welche die Waaren produzire», oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen.
§. 44a. Wer in Gemäßheit des §. 44 Absatz 1 und 2 Waarenbestellungen aussucht oder Waaren auskauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Niederlaffungsort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres und den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes.
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, die- selbe während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, aus Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legitimationskarte einzustellen.
Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei dem- jenigen, für welchen sie beantragt wird, eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen zutrifft, außer- dem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im §. 57 b Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung vorliegt.
Die Legitimationskarte kann durch die. Behörde, welche sie ausgestellt hat, zurückgenommen werden, wenn sich er- giebt, daß eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vor. Handen gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben eingetreten ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die im §. 44 gezogenen Schranken überschritten werden.
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften des §. 63
Einer Legitimationskarte bedürfen dwienigen Gewerbe, treibenden nicht, welche durch die in den Zollvereins- oder Handelsverträgen vorgesehene Gewerbelegitimationskarte bereits legitimier sind. In Betreff dieser Gewerbetreibenden sinden die vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung • zum Mitführen der Legitimationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung, sowie über die Versagung und Zurücknahme der Karte entsprechende Anwendung.
§. 45. Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
8. 46. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Witwe während des Wittwenstandes, oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nach §. 45 qualifi- zirten Stellvertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes anordnen. Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaßregulirung.
s 47. Inwiefern für die nach den §§. 34 und 36 konzessionirien oder angestellten Personen eine Stellver- tretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Be-
Hürde zu bestimmen, welcher die Konzessionirung oder Anstellung zusteht.
Dasselbe gilt in Beziehung aus diejenigen Schornsteinfeger, denen ein Kehrbezirk zugewiesen ist (§. 39).
§. 48. Realgewerbeberechtigungen können aus jede, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigte Person in der Art übertragen werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.
§. 49. Bei Ertheilung der Genehmigung zu einer Anlage der in den §§. 16 und 24 bezeichneten Arten, imgleichen zur Anlegung von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privak-Jrrenanstatten, zu Sckauspielunternehmungen, sowie zum Betriebe der im §. 33 gedachten Gewerbe, kann von der genehmigenden Behörde den Umständen nach eine Frist festgesetzt werden, binnen welcher die Anlage oder das Unternehmen bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung begonnen und ausgesührt, und der Gewerbebetrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Empfang derselben ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen. (g. f.)
Die nationate Sebeulimg Öer JxmbenjeiQtätteii an öen deutschen 8eeküstm.
Von
Geh. Rath Prof. Dr. Beneke.
Nach einem Jahre vorbereitender Arbeit wurde im April 1881 in Berlin ein Verein für Kinderheilstätten an den deutschen Seeküsten conitituirt. Der Verein hat es zu seiner Ausgabe gemacht, an der deutschen Nord- und Ostsceküste je 2—3 Hospize zu errichten, um die große Heilkraft des Aufenthaltes an der Seeküste auch weniger bemittelten oder unbemittelten Kindern zuführen zu können. Indem der Verein diese Aufgabe in die Hand nimmt, folgt er nur den Beispielen der Nachbarstaaten, welche sämmtlich derartige Hospize schon seit längerer oder kürzerer Zeit besitzen und mit reichen Mitteln unterhalten. Italien allein besitzt mehr als 20 solcher Anstalten, und dieselben sind fast ausschließlich durch private und Gemeinde-Mittel erstanden.
Schon im Jahre 1882 war der Verein, wenn auch nur in provisorischen Localen, in voller Thätigkeit. Während der Zeit vom 1. Juni bis 16. October wurden auf Nordernep
73, in Wyck auf Führ 40 und in Gr. Müritz in Mecklenburg
20 Kinder je 4, 6, 8, 10—l2 Wochen verpflegt. Die ärztlichen Berichte sind soeben der Oeffentlichkeit übergeben.
Aus Norderney verweilte der Verfasser dieser Zeilen im Monat September selbst eine Zeit lang unter den Kindern. Es ist schwer, den freudigen Eindruck zu schildern, welchen die kleine Schar alltäglich bei ihrem Marsche an den Strand in den Zuschauer erweckte. Zu Zweien gepaart gehen sie den Straßendamm entlang, voran die Knaben, hinterdrein die Mädchen, und zum Schlüsse eine Diakonissin und eine zweite Ausseherin. Die Knaben tragen Schaufeln und Eimer, die Mädchen die mit Frühstücksbrot gefüllten Körbe. Am Strande — entfernt von dem durch die Badegäste frequentirten Theile — wird halt gemocht. Und nun werden Spiele gespielt, Festungen aus Sand erbaut und dem Kampfe der herannahenden Fluth-Wellen mit dem Bauwerk zugeschaut, um dasselbe so lange als möglich zu halten. Der weite, ebene und feste Tummelplatz — kein schönerer ist für die Jugend denkbar — fesselt die Kinder bis 12 Uhr. Dann geht es in Reihe und Glied wieder ins Hospiz. Die freundliche Oberdiakonissin aus dem Henriettenstift in Hannover, welche das Mittagsmahl bereitet hat, empfängt die Kinder. Im Eßsaal wird der rege gewordene Appetit derselben mit frostiger Nahrung nach bestimmter Vorschrift gestillt. Eine Stunde Mittagsruhe, und dann geht es wieder in die Dünen oder an den Strand, um zum zweiten Male 3—4 Stunden in der freien reinen Meeresluft zu verweilen. Wer einen solchen Tag mit den Kindern verlebt hat, dem wird das Gefühl tiesinnerster Mitfreude nicht fern geblieben sein. Frohsinn und Zufriedenheit leuchten aus allen Blicken; züchtig ist die ganze Haltung der kleinen Schar. Es ist ein Bad für Leib und Seele, welches der Himmel den Kindern schenkt.
Giebt es denn immer noch nicht genug Wohlthäligkeits- anstalten in Deutschland? — wird man fragen. Und in der That, wir sind nicht arm daran. Aber einen der größten Schätze sollen wir nicht ungehoben lassen, und diesen bietet uns die Seelüfte mit ihrer unvergleichlichen stärkenden Luft und ihrem Bade dar.
Wo liegen die Ursachen für das mannigfache Elend, welches wir heutigen Tages in der Heranwachsenden Generation in fast allen Ständen um uns her erblicken, ein Elend welches zu immer neuen Maßregeln der Abhilfe hintreibt und die Theilnahme immer weiterer Kreise wach- ruft ? Keine Frage, daß dieselben vorzugsweise zu suchen sind in ärmlichen gesundheitswidrigen Lebensverhältniffen der Eltern, in deren eigenem Gesundheitszustände, in deren laxer Moral, in deren reichlichem Genuß spirituöser Getränke, in deren Vernachlässigung von Ordnung und Reinlichkeit, in deren vielfacher Roth und Erregung im Kampfe
um die Existenz, deren Einfluß sich an der körperlichen wie der geistigen Leistungsfähigkeit geltend macht. Wir können all diesem Elend und diesen socialen Schäden nicht abhelfen. Die Regeneration der Menschen in sittlicher Beziehung wird desto schwieriger, je schwerer der Kampf um das Dasein sich gestaltet. Aber umso mächtiger drängt sich die Aufgabe an uns heran, zu retten was zu retten ist, und insonderheit der schwächlich geborenen oder im häuslichen Elend verkommenden jungen Generation so weit als möglich diejenige Widerstandskraft zu verschaffen, deren sie für die Lebensarbeit bedarf und die der weiteren Fortpflanzung eines siechen Geschlechtes einigermaßen abzuhelfen im Stande ist.
(Fortsetzung folgt.)
# Erfahrungen mit dem reinen Parlamentarismus.
Während des letzten Jahres — und das Jahr ist noch nicht zu Ende — hat Frankreich ebenso viele Kriegsminister gehabt, wie Preußen während des letzten Vierteljahrhunderts, nämlich drei. Dem erst im vorigen Jahre zu diesem wichtigen Amte beförderten General Billot, folgte im Februar d. J. Herr Thibaudin und dieser Herr ist kürzlich durch einen General Campenon ersetzt worden, der bereits ein Mal drei Monate lang Kriegsminister gewesen war. Daß jeder dieser Männer sein eigenes System befolgt, daß diese Systeme unter einander nicht stimmen und daß die Ministerwechsel von Veränderungen in der höheren Militär- Verwaltung begleitet sind, liegt in der Natur der Sache und erklärt die Unfertigkeit der mit so ungeheuren Opfern begonnenen Reorganisation des französischen Heeres so ausreichend wie möglich. Vorliegenden Falls werden die obwaltenden Schwierigkeiten noch dadurch verwehrt werden, daß Herr Thibaudin von seinen radicalen Freunden in die Kammer gewählt werden soll, um den Plänen seines Nachfolgers in den Weg zu treten und die Unzweckmäßigkeit derselben nachzuweisen — ein Umstand, der trotz der großen Zahl in Frankreich stattgehabter Veränderungen in der Kriegs-Verwal- tuug (seit Wiederstellung des Friedens d. h. binnen zwölf Jahren und fünf Monaten sind zwölf verschiedene Kriegsminister am Ruder gewesen) auch in Frankreich neu ist.
Vom Standpunkt des parlamentarischen Systems, dessen Ausdehnung auf Preußen und Deutschland von einer zahlreichen Partei consequent angestrebt wird, ist gegen diese (von den Franzosen selbst lebhaft beklagte) Erschwerungen der Armee-Reorganisation nicht das Geringste einzuwenden. Vom parlamentarischen Standpunkte aus „ist die Sache völlig in Ordnung." Die Regierung soll nichts weiter als ein Ausschuß der Mehrheit der Volksvertretung sein und Mehrheiten ändern sich in Frankreich ebenso gut wie anderswo.
Die erwähnten Veränderungen haben ausreichende „coustitutionelle" Gründe gehabt. General Billot mußte zurücktreten, weil die Regierung, der er angehörte, der Meinung der Mehrheit über die Ausschließung der Prinzen aus der Armee nichtzustimmen konnte; Herr Thibaudin mußte zurücktreten, weil er den Ansichten seiner Collegen über das, was die Mehrheit rücksichtlich des dem Könige von Spanien zu bereitenden Empfangs wollte, nicht zu theilen vermochte. Anderthalb Jahre zuvor hatte der gegenwärtige Kriegsminister Campenon zurücktreten müssen, weil die von ihm und seinen Collegen geforderte Annahme des Systems departementaler Skrntinialwahlen von der Kammermehrheit verworfen worden war. Sollte die Kammer demnächst für Herrn Thibaudin's Auffassungen und gegen diejenigen des Herrn Ferry und Genossen sein Votum abgeben, so spricht alle Wahrscheinlichkeit für einen abermaligen Rücktritt des soeben in die Militärverwaltung getretenen Generals. Das parlamentarische System verlangt das ein Mal so und dieses System gilt zur Zeit.
Braucht diesen Thatsachen irgend etwas hinzugefügt zu werden? Reden dieselben für oder wider die Anwendbarkeit des Parlamentarismus